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Oliver Schiebek

Würdet Ihr dieses Foto verkaufen?

Theoretisch ja, Michael. Praktisch ist eine Klage vor einem US Gericht gegen einen Deutschen mit Aufenthalt nur in in Deutschland sinnlos, weil nicht vollstreckbar.

Das gäbe dann das berüchtigte Papier, das man sich hinter den Spiegel stecken kann. Und gilt umgekehrt nat. genauso. Nen Amerikaner, der sich nicht rgelemäßig in Dland aufhät, mag man zwar evtl. hier verklagen können, aber es ist praktisch sinnfrei...

Und die Klage im jew. anderen Land lohnt wegen der doppelten Anwaltskosten eben nur bei hohen Summen. Weil die doppelten Anwaltskosten für Referenzanwalt und Inlandsanwalt werden in keinem Fall erstattungsfähig sein. Und in der USA ist es sowieso eher die Regel, daß Anwaltskosten nicht erstattet werden - auch nicht, wenn Du gewinnst. Mit best. Ausnahmen.



Nachricht bearbeitet (21:11h)
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Ehemaliges Mitglied

Bildhonorar für Politikerfoto

Ahoi,

es könnte auch so gehen, dass die Regierung Bilder der Veranstaltung braucht, weil der Haus- und Hoffotograf eben nicht immer nach Klein-Hasenhausen kommen mag, krank war oder das Publikum nicht mit drauf hatte oder man gern mal mit professionell arbeitenden Leuten vor Ort zusammen arbeitet.

Auftritt von Anja war ok, wenn es die Bilder auch sind, darf sie auf der nächste Parteitagsversammlung mit dabei sein.

Nur mal so angedacht.


BTW: Auch auswärtige Zeitungen (z.B. Hamburg) arbeiten gern mit einem ortsansässigen Fotografen zusammen, wenn die 2.BL Eintracht Hamburg gegen 1680 München spielt und das unbedingt ins Abendblatt muss...

Musste halt nur am jeweiligen "richtigen" Tor stehen... ;o)

HTH



Olli
58 Klicks
Ehemaliges Mitglied

Freiberufler als Fotograf

Zitat:Da ich hier wohl nur verwirre, keine Ahnung habe und nicht
weiß wovon ich rede werde ich mal den Ausgang hier
suchen...


Besser ist das..., meinte auch schon Dieter Nuhr.


Trenne "mit Gewinnerzielungsabsicht" von "just4fun".

Beispiel: Jemand züchtet Rosen / Äpfel / Kürbisse und verkauft sie dann auf dem Markt. Egal ob der Verkauf Gewinn abwirft, die Gewinnerzielungsabsicht wird von Amts wegen vermutet.
Daher ja auch die Steuererklärung bzw. vorab die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung).

"just4fun": Jemand präsentiert seine Rosen oder Kürbisse auf Ausstellungen und bekommt dafür Preise und Pokale.
Dito wenn er kostenlos Fototips in Internetforen gibt.
Alles Hobby. (Entbindet der "freundlichen Ratgeber" jedoch nicht von der Sorgfaltspflicht!!!)

Hingegen ist die entgeltliche Nachhilfe, ggfs. sogar über kostenpflichtige Servicenummer "0900-fotohilfe24" eine offensichtlich auf Gewinnerzielungsabsicht ausgelegte Tätigkeit.


Trenne "Handwerk" von "künstlerisch Tätigem".
Einer handwerklichen Tätigkeit wird alles zugeordnet, was in der Handwerksordnung Anlage A aufgeführt ist, ob es dabei Meisterzwang (mit Eintragung in die Handwerksrolle) gibt ist erstmal unerheblich:
http://www.buhev.de/seiten/recht.html
http://www.aufenthaltstitel.de/hwo.html

Passbilder gehören auf jeden Fall in den Bereich der HWO.

Künstlerisch tätig ist z.B. der Fetisch- oder Fantasyfotograf, er macht keine rein "handwerklichen" Abbildungen, er ist künstlerisch tätig.
Ebenso der Pornofilmer oder der Lichtwerker, der ein Haus grün anstrahlt, mit Hasenköttel "verziert" und das dann "Kunst" nennt.

Ist aber grundsätzlich steuerpflichtig, da er Einnahmen aus seiner Tätigkeit erzielt.


Journalistisch tätig ist der Journalist in Sinne eines Verfassers von redaktionellen Werken, also der Pressefotograf, der Kolumnist oder der Paparazzo.

Auch hier steuerpflichtig, da Einnahmen aus der Tätigkeit erzielt werden.


"Fotograf", "Pressefotograf", "Journalist" sind i.Ü. keine geschützen Berufsbezeichnungen, "Fotograf" oder "Anwalt" hingegen schon ;o)


"Freie Berufe" sind Architekten, Anwälte und noch ein paar mehr, "freiberuflich" hingegen ist tätig, wer weder handwerklich noch kaufmännisch tätig ist, der Buchautor oder der Journalist z.B.

Und auch hier schlägt das Finanzamt zu und will wissen, wie es um die Finanzen des Bürgers bestellt ist ;o)

Wobei z.B. der Lumpensammler (über Land fahrender Schrottsammler) sehr wohl ein Handelsgeschäft und somit Gewerbe (wegen Gewinnerzielungsabsicht) ist, der Strassenmusikant wiederum künstlerisch tätig ist und der Bettler _könnte_ den freiberuflichen Tätigkeiten zugeordnet werden, weil seine Tätigkeit nicht bestimmbar ist. Oder ist "Bettler" auch schon steuerrechtlich kategorisiert??


Also Klartext: Bei geringsten Zweifeln die Veranlagungsstelle des zust. FA fragen, die sind zur Auskunft verpflichtet, kostet auch gar nichts.
Zahlst ja später ggfs. Deinen Zehnt ;o)

Ansonsten Steuerberater hinzuziehen.
Bei manchen Tätigkeiten ist evtl. nach einem Steuerberater Ausschau zu halten, für den das Tagesgeschäft ist, mancher hat von 100 Mandanten allein 30 Autowerkstätten im Bestand, andere machen nur Ärzte, wiederum andere haben ihre Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte auf private Kunden fokussiert...

Fragen macht klug!!

HTH


Olli
25.11.07, 06:41
Zitat:Da ich hier wohl nur verwirre, keine Ahnung habe und nicht
weiß wovon ich rede werde ich mal den Ausgang hier
suchen...


Besser ist das..., meinte auch schon Dieter Nuhr.


Trenne "mit Gewinnerzielungsabsicht" von "just4fun".

Beispiel: Jemand züchtet Rosen / Äpfel / Kürbisse und verkauft sie dann auf dem Markt. Egal ob der Verkauf Gewinn abwirft, die Gewinnerzielungsabsicht wird von Amts wegen vermutet.
Daher ja auch die Steuererklärung bzw. vorab die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung).

"just4fun": Jemand präsentiert seine Rosen oder Kürbisse auf Ausstellungen und bekommt dafür Preise und Pokale.
Dito wenn er kostenlos Fototips in Internetforen gibt.
Alles Hobby. (Entbindet der "freundlichen Ratgeber" jedoch nicht von der Sorgfaltspflicht!!!)

Hingegen ist die entgeltliche Nachhilfe, ggfs. sogar über kostenpflichtige Servicenummer "0900-fotohilfe24" eine offensichtlich auf Gewinnerzielungsabsicht ausgelegte Tätigkeit.


Trenne "Handwerk" von "künstlerisch Tätigem".
Einer handwerklichen Tätigkeit wird alles zugeordnet, was in der Handwerksordnung Anlage A aufgeführt ist, ob es dabei Meisterzwang (mit Eintragung in die Handwerksrolle) gibt ist erstmal unerheblich:
http://www.buhev.de/seiten/recht.html
http://www.aufenthaltstitel.de/hwo.html

Passbilder gehören auf jeden Fall in den Bereich der HWO.

Künstlerisch tätig ist z.B. der Fetisch- oder Fantasyfotograf, er macht keine rein "handwerklichen" Abbildungen, er ist künstlerisch tätig.
Ebenso der Pornofilmer oder der Lichtwerker, der ein Haus grün anstrahlt, mit Hasenköttel "verziert" und das dann "Kunst" nennt.

Ist aber grundsätzlich steuerpflichtig, da er Einnahmen aus seiner Tätigkeit erzielt.


Journalistisch tätig ist der Journalist in Sinne eines Verfassers von redaktionellen Werken, also der Pressefotograf, der Kolumnist oder der Paparazzo.

Auch hier steuerpflichtig, da Einnahmen aus der Tätigkeit erzielt werden.


"Fotograf", "Pressefotograf", "Journalist" sind i.Ü. keine geschützen Berufsbezeichnungen, "Fotograf" oder "Anwalt" hingegen schon ;o)


"Freie Berufe" sind Architekten, Anwälte und noch ein paar mehr, "freiberuflich" hingegen ist tätig, wer weder handwerklich noch kaufmännisch tätig ist, der Buchautor oder der Journalist z.B.

Und auch hier schlägt das Finanzamt zu und will wissen, wie es um die Finanzen des Bürgers bestellt ist ;o)

Wobei z.B. der Lumpensammler (über Land fahrender Schrottsammler) sehr wohl ein Handelsgeschäft und somit Gewerbe (wegen Gewinnerzielungsabsicht) ist, der Strassenmusikant wiederum künstlerisch tätig ist und der Bettler _könnte_ den freiberuflichen Tätigkeiten zugeordnet werden, weil seine Tätigkeit nicht bestimmbar ist. Oder ist "Bettler" auch schon steuerrechtlich kategorisiert??


Also Klartext: Bei geringsten Zweifeln die Veranlagungsstelle des zust. FA fragen, die sind zur Auskunft verpflichtet, kostet auch gar nichts.
Zahlst ja später ggfs. Deinen Zehnt ;o)

Ansonsten Steuerberater hinzuziehen.
Bei manchen Tätigkeiten ist evtl. nach einem Steuerberater Ausschau zu halten, für den das Tagesgeschäft ist, mancher hat von 100 Mandanten allein 30 Autowerkstätten im Bestand, andere machen nur Ärzte, wiederum andere haben ihre Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte auf private Kunden fokussiert...

Fragen macht klug!!

HTH


Olli
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Abraham S.

wieviel verlangen für nutzungsrechte?

Hallo Martin,

danke für die nachgeschobene Erklärung.

So gesehen kann ich Deinen Einwand verstehen und im Prinzip sind wir der gleichen Meinung. Nicht der Fotograf (ob Profi oder Amateur) ist ausschlaggebend für den Wert eines Bildes sonnder das Bild selber.

Zur Preisfindung, hast Du sicherlich recht. Ich denke die mfm-Liste ist ein Orentierungspunkt für Verhandlungen. Bei den wenigen Anfragen die ich oder meine Frau bisher hatten, haben wir die Preise nach mfm erwähnt, aber gleichzeitig gefragt, was das gegenüber bereit wäre zu zahlen. So ist dann in einigen Mails hin- und her über den Preis bzw. die Preisvorstellungen verhandelt wurden und man hat sich geeinigt oder nicht.
Wie gesagt, die mfm ist ein Anhaltspunkt :-)

LG Manfred
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