Urheberrecht, Modelrelease, Agenturverträge – hier geht es um alle Rechtsfragen, die einem Fotografen begegnen können. Diskutier mit und erhaltet wertvolle Tipps von anderen Mitgliedern. (Keine verbindliche Rechtsberatung!)
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Marion Bers und Sören Spieckermann, Adminteam
21.03.15, 22:25
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Marion Bers und Sören Spieckermann, Adminteam
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Rene-Koch

BWaldG Referentenentwurf

Zitat: Albrecht D 25.11.23, 17:32Zitat: Rene-Koch 23.11.23, 22:02Demnach ist das gewerbliche Fotografieren nicht mehr erlaubt. Die Aussage ist unabhängig von Veranstaltungen. So lese ich es als Laie, für den so ein Gesetz ja verständlich geschrieben sein soll, heraus.Ich verstehe es so, dass es sich um Foto-"Shootings" mit einem erheblichen Aufwand geht, also wenn ein Fototeam mit einem entsprechenden Equipement wie Fahrzeuge, Stative, Reflexschirme, Models etc ... anrückt. In § 30 ist ausdrücklich von "kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung". Die Benutzung einer hochwertigen DSLR und eines gewöhnlichen Stativs wird wohl kaum gemeint sein. Es geht hier wohl nicht um das Fotografieren an sich.

Gruß
Albrecht


So sehe ich das auch. Vgl. Sondernutzung des öffentlichen Raums in den Gebührenordnungen der meisten Gemeinden, wenn nicht aller.
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BuenosImagen

Profilbild - nachfragen oder abmahnen?

Zitat: BuenosImagen 12.08.23, 18:37Und keine Sorge: Ich war und bin in einer Beziehung.
Die tut uns ja vielleicht auch leid ;-).

Aber im Ernst, wer ist denn überhaupt auf dem Bild abgebildet. Eine meiner Verwandten oder Bekannten benutzt für ihr Profilbild eine Sache. Ich glaub' ne Katze. Das wäre nicht so kompliziert. Aber bei Streitfällen über die Verwendung von Bildnissen (Personenfotos) kann vor Gericht auch der Fotograf (Urheber) überrascht werden. Die derzeitige Fassung des § 60 UrhG ist so vielleicht auch erst durch die Rechtsprechung entstanden:

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten ...
(2)...

https://www.rechtambild.de/2015/01/nutz ... te-person/

Eine Richterin könnte sich vielleicht an § 60 orientieren und seine Anwendung auf Bildnisse als Profilbilder in sozialen Netzwerken ausgedehnt wissen wollen. Aber vielleicht auch nicht. Vgl. hierzu das Fazit im o.a. Link und meinen (Schmunzelkunst) Kommentar vom 28. Januar 2015 um 18:23 Uhr bezgl. Vervielfältigung und Verbreitung (also nicht Internetpräsentation).

Vielleicht ein wenig viel vielleicht.
MfG Johannes
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sonnje

Urheber-Erwähnung bei Fotoverwendung über Agenturen

Zitat: sonnje 19.08.23, 21:43In diesem Fall ist es etwas unwahrscheinlich, dass der Fotograf seine Fotos zusätzlich bei einer Agentur hochgeladen hat. Aber es ist nicht gänzlichst auszuschließen. Die Urheberangabe: "Foto: picture alliance" lässt aber vermuten, dass das Foto nicht bei picture alliance ist, sowie von Google Earth geklaut wurde.

Soviel erstmal zu dieser verqueren Sachlage.

Schön, dass es so reibungslos vonstatten gegangen ist.

Ein anderes Beispiel:
Ich habe auch schon ganze Fotostrecken von mir im Internet befunden, bei Leuten, die von MIR keine Gestattung dafür haben - aber von einem Drittverwerter, dem ich die entsprechenden Rechte für derlei Veröffentlichungen eingeräumt habe.
Sowas muss man zunächst klären, bevor man gegen vermeintliche Urheberrechtsverstöße vorgeht.
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Pixelpiet

Auch Kinder haben eine Privatsphäre

Zitat: Silvie Manzen 03.08.23, 21:45Naja, wenn schon ein einziges Bild einer Person aus jedem Lebensalter ausreicht, um sämtliche Jahre ihres Lebens zu vergiften, dann muss die Sparsamkeit extrem sein.
Ja, sicher. Um auf die grundsätzliche Fragestellung des Videoclips zurück zu kommen, es bedarf eigentlich nicht Bilder im öffentlichen Raum der sozialen Medien, mit denen man jeden Pubs seiner Kinder anderen zeigen muß.
Wenn sich erwachsene Menschen entblöden jeden unsinnigen Quatsch aus ihrem Privatleben mit anderen teilen zu müssen, dann muss man das wohl heute hin nehmen. Andererseits könnte die Geschichte der sozialen Medien und deren Umgang mit Daten im allgemeinen eigentlich schon Warnung genug sein. ja, leider nicht für jeden und wirklich lebensnotwendig ist es schon gar nicht ;-)
1.077 Klicks
Abdallah Yogi

Urheberrecht

Zitat: Manfred Wenzel 27.06.23, 10:35dieser Kommentar hilft da m.E. weiter

https://www.frag-einen-anwalt.de/Produk ... 97319.html

Zitat hieraus:

Grundsätzlich gilt: Selbst geschossene Fotos dürfen nach einem Grundsatzurteil des BGH vom 04.05.2000 - I ZR 256/97 zu Werbezwecken, die den Weiterverkauf der abgebildeten Waren ermöglichen sollen, verwendet werden. Gestützt wird dies auf eine entsprechende Anwendung des § 17 II UrhG . Hier komme der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren zurücktreten muss.



Wie gesagt, Markenrecht. So richtig verstehe ich da auch nicht, dass der Anwalt das UrhG zitiert. (Habe aber nicht den Artikel gelesen sondern nur Dein Zitat und kenne sein Fallbeispiel nicht.) UrhG 17 II passt aber für unseren Fall ganz gut, denn hier wäre die Nemo-Figur ja käuflich erworben worden. (Wobei ich den Halbsatz mit der Vermietung nicht vrestehe. Aber egal. Hat sicher einen Grund.)

Im Markenrecht ist das ganz eindeutig geregelt, dass die Marke von jedem verwendet werden kann, der Produkte dieser Marke vertreibt. Beispiel: Ein Wirt verwendet die Logos auf einer Getränkekarte oder Webseite. Das wäre dann relevant, wenn dieses Nemo-Tier eine Marke wäre.
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Johannes Röhnelt

LG Frankfurt: Luftbilder und Panoramafreiheit

Zitat: Johannes Röhnelt 14.12.20, 15:59Die Panoramafreiheit ist richtlinienkonform nach dem Europarecht auszulegen und umfasst auch Luftbilder. Das LG Frankfurt widerspricht damit dem BGH.

https://www.rechtambild.de/2020/12/luft … t-gedeckt/

Es gibt etwas Neues. Mal abwarten wie der BGH entscheidet. Siehe dort vor allem den Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr:

https://www.golem.de/news/gerichtsurtei ... 74465.html

Zitat:

"Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Fall vorliege, habe das Gericht die Revision der Beklagten zugelassen, hieß es in der Mitteilung. Da der Verlag inzwischen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt habe, sei das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr

Eine höchstrichterliche Entscheidung dürfte auch deshalb sinnvoll sein, weil das Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall anders entschied. In dem Urteil vom 25. November 2020 verweist das Gericht auf die EU-Infosoc-Richtlinie von 2001, die in Artikel 5, Nummer 3, Buchstabe h eine entsprechende Urheberrechtsschranke "für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden", vorsieht (Az. 2-06 O 136/20). Zitatende"

MfG Johannes
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