Urheberrecht, Modelrelease, Agenturverträge – hier geht es um alle Rechtsfragen, die einem Fotografen begegnen können. Diskutier mit und erhaltet wertvolle Tipps von anderen Mitgliedern. (Keine verbindliche Rechtsberatung!)
Diskussion Letzter Beitrag Beiträge / Klicks
Konrad Hölzl

AI zur Anonymisierung von Personen in Fotos

Hi,
mit all den Diskussionen bezüglich DSGVO und Streetfotograpfie würde ich mir eine App/Funktion in meinem aktuellen Bildbearbeitungsprogram (Lightroom+Photoshop) wünschen welches Personen welche im Bild erkennbar sind soweit verändert, dass diese nicht mehr identifizierbar sind. Idealerweise wird das Geschlecht und der emotionale Gesichtsausdruck beibehalten. Dies sollte das Bild aber abgesehen von den Anonymisierungen intakt/unverändert halten. Eine Art von "generativ Fill" für Gesichter.
Meine Hoffnung wäre, dass damit wieder Streetfotografie im ursprünglichen Sinn möglich wäre. Ich habe schon genug Aufnahmen von Rücken, Silhouetten, Beinen und Schatten gesehen (gemacht).

lG Konrad
2.807 Klicks
Pixelpiet

Vorsicht mit der Micky Mouse. In Deutschland.

Zitat: Hermann Klecker 08.01.24, 16:38(Wo ist denn meine letzte Antwort hin? )
Keine Ahnung. Hatte vorhin auch etwas kurzes geschrieben, wurde auch nicht mehr danach angezeigt. Vielleicht schraubt da gerade irgend jemand im „Maschinenraum“ herum ;-) Mal schauen ob es mit diesem Beitrag hier jetzt klappt.

Ansonsten sind ja solche Artikel durchaus auch mal geeignet etwas Aufklärung zu betreiben und zur Vorsicht zu mahnen (gilt ja sowieso für alle urheberrechtlich und/oder auch anderweitig geschützte Werke). Denn es gab ja bereits schon einige Bilder im Netz, bei denen wohl geglaubt wurde die MM wäre jetzt so eine Art Public Domain. Das kann aber eben auch unter Umständen hier in D teuer werden, passt man da uninformiert nicht auf.
Im Artikel gibt es auch noch mal einen extra Link zu einer rechtlichen Einordnung hier good old Germany ;-)
3.062 Klicks
Rene-Koch

BWaldG Referentenentwurf

Zitat: Albrecht D 25.11.23, 17:32Zitat: Rene-Koch 23.11.23, 22:02Demnach ist das gewerbliche Fotografieren nicht mehr erlaubt. Die Aussage ist unabhängig von Veranstaltungen. So lese ich es als Laie, für den so ein Gesetz ja verständlich geschrieben sein soll, heraus.Ich verstehe es so, dass es sich um Foto-"Shootings" mit einem erheblichen Aufwand geht, also wenn ein Fototeam mit einem entsprechenden Equipement wie Fahrzeuge, Stative, Reflexschirme, Models etc ... anrückt. In § 30 ist ausdrücklich von "kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung". Die Benutzung einer hochwertigen DSLR und eines gewöhnlichen Stativs wird wohl kaum gemeint sein. Es geht hier wohl nicht um das Fotografieren an sich.

Gruß
Albrecht


So sehe ich das auch. Vgl. Sondernutzung des öffentlichen Raums in den Gebührenordnungen der meisten Gemeinden, wenn nicht aller.
2.945 Klicks
sonnje

Urheber-Erwähnung bei Fotoverwendung über Agenturen

Zitat: sonnje 19.08.23, 21:43In diesem Fall ist es etwas unwahrscheinlich, dass der Fotograf seine Fotos zusätzlich bei einer Agentur hochgeladen hat. Aber es ist nicht gänzlichst auszuschließen. Die Urheberangabe: "Foto: picture alliance" lässt aber vermuten, dass das Foto nicht bei picture alliance ist, sowie von Google Earth geklaut wurde.

Soviel erstmal zu dieser verqueren Sachlage.

Schön, dass es so reibungslos vonstatten gegangen ist.

Ein anderes Beispiel:
Ich habe auch schon ganze Fotostrecken von mir im Internet befunden, bei Leuten, die von MIR keine Gestattung dafür haben - aber von einem Drittverwerter, dem ich die entsprechenden Rechte für derlei Veröffentlichungen eingeräumt habe.
Sowas muss man zunächst klären, bevor man gegen vermeintliche Urheberrechtsverstöße vorgeht.
3.074 Klicks
Pixelpiet

Auch Kinder haben eine Privatsphäre

Zitat: Silvie Manzen 03.08.23, 21:45Naja, wenn schon ein einziges Bild einer Person aus jedem Lebensalter ausreicht, um sämtliche Jahre ihres Lebens zu vergiften, dann muss die Sparsamkeit extrem sein.
Ja, sicher. Um auf die grundsätzliche Fragestellung des Videoclips zurück zu kommen, es bedarf eigentlich nicht Bilder im öffentlichen Raum der sozialen Medien, mit denen man jeden Pubs seiner Kinder anderen zeigen muß.
Wenn sich erwachsene Menschen entblöden jeden unsinnigen Quatsch aus ihrem Privatleben mit anderen teilen zu müssen, dann muss man das wohl heute hin nehmen. Andererseits könnte die Geschichte der sozialen Medien und deren Umgang mit Daten im allgemeinen eigentlich schon Warnung genug sein. ja, leider nicht für jeden und wirklich lebensnotwendig ist es schon gar nicht ;-)
3.249 Klicks
Abdallah Yogi

Urheberrecht

Zitat: Manfred Wenzel 27.06.23, 10:35dieser Kommentar hilft da m.E. weiter

https://www.frag-einen-anwalt.de/Produk ... 97319.html

Zitat hieraus:

Grundsätzlich gilt: Selbst geschossene Fotos dürfen nach einem Grundsatzurteil des BGH vom 04.05.2000 - I ZR 256/97 zu Werbezwecken, die den Weiterverkauf der abgebildeten Waren ermöglichen sollen, verwendet werden. Gestützt wird dies auf eine entsprechende Anwendung des § 17 II UrhG . Hier komme der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren zurücktreten muss.



Wie gesagt, Markenrecht. So richtig verstehe ich da auch nicht, dass der Anwalt das UrhG zitiert. (Habe aber nicht den Artikel gelesen sondern nur Dein Zitat und kenne sein Fallbeispiel nicht.) UrhG 17 II passt aber für unseren Fall ganz gut, denn hier wäre die Nemo-Figur ja käuflich erworben worden. (Wobei ich den Halbsatz mit der Vermietung nicht vrestehe. Aber egal. Hat sicher einen Grund.)

Im Markenrecht ist das ganz eindeutig geregelt, dass die Marke von jedem verwendet werden kann, der Produkte dieser Marke vertreibt. Beispiel: Ein Wirt verwendet die Logos auf einer Getränkekarte oder Webseite. Das wäre dann relevant, wenn dieses Nemo-Tier eine Marke wäre.
3.349 Klicks
Johannes Röhnelt

LG Frankfurt: Luftbilder und Panoramafreiheit

Zitat: Johannes Röhnelt 14.12.20, 15:59Die Panoramafreiheit ist richtlinienkonform nach dem Europarecht auszulegen und umfasst auch Luftbilder. Das LG Frankfurt widerspricht damit dem BGH.

https://www.rechtambild.de/2020/12/luft … t-gedeckt/

Es gibt etwas Neues. Mal abwarten wie der BGH entscheidet. Siehe dort vor allem den Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr:

https://www.golem.de/news/gerichtsurtei ... 74465.html

Zitat:

"Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Fall vorliege, habe das Gericht die Revision der Beklagten zugelassen, hieß es in der Mitteilung. Da der Verlag inzwischen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt habe, sei das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr

Eine höchstrichterliche Entscheidung dürfte auch deshalb sinnvoll sein, weil das Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall anders entschied. In dem Urteil vom 25. November 2020 verweist das Gericht auf die EU-Infosoc-Richtlinie von 2001, die in Artikel 5, Nummer 3, Buchstabe h eine entsprechende Urheberrechtsschranke "für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden", vorsieht (Az. 2-06 O 136/20). Zitatende"

MfG Johannes
8.085 Klicks
Nach
oben