Urheberrecht, Modelrelease, Agenturverträge – hier geht es um alle Rechtsfragen, die einem Fotografen begegnen können. Diskutier mit und erhaltet wertvolle Tipps von anderen Mitgliedern. (Keine verbindliche Rechtsberatung!)
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Winne007

Bleistiftzeichnung aus Foto

Rechtsexperte bin ich ganz sicher nicht. Hermann hat auch grundsätzlich nichts Falsches gesagt. Es bleibt, wie so oft, eine individuelle Situation, die es entsprechend zu würdigen gilt, was, ohne beide Werke zu kennen, schwer bis unmöglich ist.
Streng genommen würde Hermans Argumentation ja bedeuten, dass jeder irgendwo abgezeichnete Elefant nur "gemeinsame Urheber" kennt, genau genommen sogar jede Zeichnung, die sich einer Vorlage bedient. Für mich spricht aber viel dafür, dass hier ein eigenständiges Werk vorliegt; (Grautöne, Schärfen, Unschärfen nicht übernommen, eigener Hintergrund). Wie gesagt, wir können beide Werke nicht vergleichen, aber wenn elementare Dinge wie die genannt fehlen, bleibt ja fast nur noch die Kontur und der Blickwinkel auf das Tier übrig, daher habe ich es dahingehend interpretiert, dass das Foto nur für passende Proportionen verwendet worden ist.

Grüße Thomas
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Flote87

Widerrufsrecht bereits veröffentlichter Fotos

Zitat: Flote87 21.08.22, 12:48...
Würde mich freuen, wenn jemand einen Ratschlag für mich hätte, zu so einem Sonderfall konnte ich bisher noch nichts finden.


Ein einmal gegebenes Einverständnis kann man nicht einfach so widerrufen. Wenn man das dann doch macht, dann macht man sich u.U. Schadenersatzpflichtig.
Also es gibt kein unmittelbares Widerrufsrecht der Person im Bild, also nicht nachträglich. Urheber dürfen ihr Einverständnis mit Nutzungen widerrufen, wenn bestimmte, sehr enge, Voraussetzungen gegeben sind. Aber Urheber machen sicih ausdrücklich schadenersatzpflichtig, wenn sie dieses Recht anwenden wollen. Ob man daraus jetzt eine Analogie für Menschen im Bild herstellen kann, das können Juristen ganz sicher sehr viel besser beantwroten, als ich das kann.

Wenn es jetzt wirklich knallt, dann wäre wichtig, ob und wie gut Du dokumentieren kannst, dass es das Einverständnis gab und wie weit der fotografierte da ursprünglich mitgegangen ist, ohne sich darüber aufzuregen.

Nur weil Ihr jetzt zerstritten seid, kann er das nicht einfach so widerrrufen. Wenn Du da jetzt noch Wohlwollen zeigst, und Verleger von Online-Auftritten bittest, den Namen zu entfernen, dann soltlest Du klar ausdrücken, dass Du das aus Kulanz machst und um die Freundschaft zu schonen, nicht aber weil Du damit eine Rechtsposition anerkennst.
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Ehemaliges Mitglied

Foto enthält urheberr. geschütztes Material

Zitat: Johannes Röhnelt 16.09.22, 17:29Zitat: T ST 16.09.22, 10:10Wenn es eine Werbefläche ist, gehört die zum allgemeinen Umfeld in dem wir Leben. Sofern du die Deine Bilder von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht hast, sollte es unter die Panoramafreiheit fallen.
https://www.rechtambild.de/2011/12/foto ... eberrecht/

Zitat daraus: "So weit so gut – wenn nicht jedenfalls das Merkmal „bleibend“ im § 59 UrhG wäre. So schön die oben dargestellte Argumentation auch ist, kann der Urheber weiterhin auf seinem Recht beharren ... Da stellt sich die Frage der „natürlichen Lebensdauer“ von Werbeplakaten. Man kann aber davon ausgehen: solange Werbeplakate nur vorübergehend aufgehängt werden, darf ein Foto davon in der Regel nicht verwertet werden."

MfG


"bleibend" oder auch "auf Dauer" heißt ja nicht "für ewig".

Ich bewerte Schaufensterdekorationen erstmal als bleibend.

Ich glaube aber auch nicht, dass wir nur die Panoramaregelung haben. Auch die (Analogie zur) Beiwerkregelung kann da ziehen, denke ich.

Unter der Beschreibung des/der TO stelle ich mir eine Street-Fotografie mit Menschen vor, in deren Hintergrund eben Werke stehen, und zwar mehrere davon, die aber alle schwerlich als Hauptmotiv bewertet werden können. Besonders dann, wenn das Foto vor einem leicht anderen Hintergrund (z.B. eine Schaufsenterdeko mit gerahmten Filmplakaten, nur um ein Beispiel zu haben), ebenso gut funktioniert hätte.

Es ist nur leider so, dass das alles sehr schwierig ist, ohne das Bild zu kennen. Aber wir können schlecht um das Posten des Fotos bitten, wenn wir vorher nicht sagen können, ob das einwandfrei veröffentlicht werden kann :-)
Eine Todesspirale sozusagen :-)
30.09.22, 23:12
Zitat: Johannes Röhnelt 16.09.22, 17:29Zitat: T ST 16.09.22, 10:10Wenn es eine Werbefläche ist, gehört die zum allgemeinen Umfeld in dem wir Leben. Sofern du die Deine Bilder von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht hast, sollte es unter die Panoramafreiheit fallen.
https://www.rechtambild.de/2011/12/foto ... eberrecht/

Zitat daraus: "So weit so gut – wenn nicht jedenfalls das Merkmal „bleibend“ im § 59 UrhG wäre. So schön die oben dargestellte Argumentation auch ist, kann der Urheber weiterhin auf seinem Recht beharren ... Da stellt sich die Frage der „natürlichen Lebensdauer“ von Werbeplakaten. Man kann aber davon ausgehen: solange Werbeplakate nur vorübergehend aufgehängt werden, darf ein Foto davon in der Regel nicht verwertet werden."

MfG


"bleibend" oder auch "auf Dauer" heißt ja nicht "für ewig".

Ich bewerte Schaufensterdekorationen erstmal als bleibend.

Ich glaube aber auch nicht, dass wir nur die Panoramaregelung haben. Auch die (Analogie zur) Beiwerkregelung kann da ziehen, denke ich.

Unter der Beschreibung des/der TO stelle ich mir eine Street-Fotografie mit Menschen vor, in deren Hintergrund eben Werke stehen, und zwar mehrere davon, die aber alle schwerlich als Hauptmotiv bewertet werden können. Besonders dann, wenn das Foto vor einem leicht anderen Hintergrund (z.B. eine Schaufsenterdeko mit gerahmten Filmplakaten, nur um ein Beispiel zu haben), ebenso gut funktioniert hätte.

Es ist nur leider so, dass das alles sehr schwierig ist, ohne das Bild zu kennen. Aber wir können schlecht um das Posten des Fotos bitten, wenn wir vorher nicht sagen können, ob das einwandfrei veröffentlicht werden kann :-)
Eine Todesspirale sozusagen :-)
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sta2

Fotografie Recht Straßenmusiker

Hi Oskar,

das ist genau genommen schwierig. Ich denke aber, dass wer in der öffentlichkeit Kunst vorträgt, damit rechnen muss, dass sein Bild nicht nur aufgenommen wird sondern auch verwendet wird.
Jetzt hast Du soger durch Handzeichen und Gesten gefragt. Das ist erstmal auch ok so. Wenn er nicht bestreitet, dass das so war, dann ist das besser als einfach nur Konkludenz.

Dabei wirft es immer die Frage auf, ob der Künstler dann auch damit gemeint hat, dass das Bild öffentlich wird.

Da hilft das KuG. Ich gehe immer her, wenn ich dieses Einverständnis habe, per Geste, einen angemessenen Betrag in den Topf zu legen, der immer da steht. Und zwar mehr, als ich nur fürs Zuhören ebenfalls geben würde. Damit hast Du dieses eine Foto sogar honoriert, in direktem Zusammenhang mit eben dieser gestikulierten Erlaubnis.

Klar wäre es sicherer gewesen, Du hättest nach seiner Performance direkt gefragt, eine seiner Visitenkarten eingesteckt, Deine dort gelassen, etc. pp.
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lunephoto

Fotograf und Fotografierte in Blog-Beitrag

Zitat: lunephoto 15.09.22, 13:42Ich beschäftige mich mit folgender Situation und hätte gerne dazu Eure Einschätzung:

Ich betreibe eine private, nicht kommerziell genutzte Foto-Homepage. In einem Blog-Beitrag auf dieser Homepage schreibe ich einen Artikel über einen berühmten Fotografen und beschäftige mich mit seiner Biographie.
Um den Blog-Beitrag optisch aufzuwerten, möchte ich Fotos des Fotografen hinzufügen, d.h.:

- einerseits Fotos, die den Fotografen selbst darstellen (und von mir unbekannten Menschen aufgenommen wurden) und
- andererseits Fotos, die der bekannte Fotograf von (berühmten) Persönlichkeiten gemacht hat.

Ich frage mich nun, ob ich das ohne weiteres darf. Mir geht einerseits das - meines Erachtens sehr wichtige - Recht am eigenen Bild durch den Kopf, das als Teil des Persönlichkeitsrechts jedem Menschen das Recht gibt, selbst darüber zu entscheiden, ob, wo und wie sein Bildnis verbreitet und veröffentlicht wird.
Andererseits steht der Umstand, dass es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Alle abgelichteten Menschen sind „berühmt“: der Fotograf selbst ebenso wie die von ihm abgelichteten Models, Schauspieler, Musiker etc.

Bei der Abwägung der Interessen obsiegt meines Erachtens der zeitgeschichtliche Aspekt mit der Folge, dass ich die Bilder des Fotografen und der von ihm Fotografierten in meinem Blog veröffentlichen darf, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen.

Würdet ihr das auch so sehen?


Das sind ja zwei Themen:
1) Fotos, die den Fotografen selbst zeigen, deren Ursprung und Fotograf Du nicht kennst.

also 1a) Fotos, die den Fotografen zeigen.
Das ist erstmal, denke ich, unproblematisch, da Du über den Fotografen und sein Werk berichtest.

und 1b) Du kennst den Urheber dieser Fotografie nicht.
Das ist problematischer. Der Fotograf des Fotografen hat da Rechte. Du eher nicht. Bzw. es kommt darauf an, woher Du sie beziehst, ggf. lizenzierst oder ob der Urheber sie gemeinfrei oder unter einer CC Lizenz zur Verfügung stellt, etc. pp.

2) Die Fotos, die der Fotograf hergestellt hast, und über die Du berichtest.
2a) Da greift das Zitatrecht. Es greift deshalb, weil Du Dich mit dem Werk des Künstlers/Urhbers beschäftigst und darüber berichtest und ggf. sogar wissenschaftlich damit auseinander setzt. Das wäre der Fall, wenn Du z.B. Deinen Stil beschreibst, seine Entwicklung beschreibst etc.
Wenn Du direkt seine Fotos verwendest, dann gilt 2a.
2b) Wenn Du aber ein Foto des Fotos verwendest, z.B. eines von einer Ausstellung, dann hat dessen Fotograf auch wieder Rechte, mindestens die eines einfachen Lichtbildnisses. Da wirst Du dann auch wieder schauen müssen, wie die Lizenziert wurden bzw. werden müssen. Das gilt sogar dann, wenn das eigentliche Foto, über das Du berichtest und das dieser andere Fotograf fotografiert hat, gemeinfrei wäre. (zb. wenn der ursprüngliche Fotograf schon über 70 Jahre tot wäre oder es gemeinfrei gestellt hätte.)

Ansonsten: Wenn Fotografen Fotografen beim Fotografieren fotografieren, dann werden fotografierende Fotografen von Fotografen fotografiert. :-)
30.09.22, 22:59
Zitat: lunephoto 15.09.22, 13:42Ich beschäftige mich mit folgender Situation und hätte gerne dazu Eure Einschätzung:

Ich betreibe eine private, nicht kommerziell genutzte Foto-Homepage. In einem Blog-Beitrag auf dieser Homepage schreibe ich einen Artikel über einen berühmten Fotografen und beschäftige mich mit seiner Biographie.
Um den Blog-Beitrag optisch aufzuwerten, möchte ich Fotos des Fotografen hinzufügen, d.h.:

- einerseits Fotos, die den Fotografen selbst darstellen (und von mir unbekannten Menschen aufgenommen wurden) und
- andererseits Fotos, die der bekannte Fotograf von (berühmten) Persönlichkeiten gemacht hat.

Ich frage mich nun, ob ich das ohne weiteres darf. Mir geht einerseits das - meines Erachtens sehr wichtige - Recht am eigenen Bild durch den Kopf, das als Teil des Persönlichkeitsrechts jedem Menschen das Recht gibt, selbst darüber zu entscheiden, ob, wo und wie sein Bildnis verbreitet und veröffentlicht wird.
Andererseits steht der Umstand, dass es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Alle abgelichteten Menschen sind „berühmt“: der Fotograf selbst ebenso wie die von ihm abgelichteten Models, Schauspieler, Musiker etc.

Bei der Abwägung der Interessen obsiegt meines Erachtens der zeitgeschichtliche Aspekt mit der Folge, dass ich die Bilder des Fotografen und der von ihm Fotografierten in meinem Blog veröffentlichen darf, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen.

Würdet ihr das auch so sehen?


Das sind ja zwei Themen:
1) Fotos, die den Fotografen selbst zeigen, deren Ursprung und Fotograf Du nicht kennst.

also 1a) Fotos, die den Fotografen zeigen.
Das ist erstmal, denke ich, unproblematisch, da Du über den Fotografen und sein Werk berichtest.

und 1b) Du kennst den Urheber dieser Fotografie nicht.
Das ist problematischer. Der Fotograf des Fotografen hat da Rechte. Du eher nicht. Bzw. es kommt darauf an, woher Du sie beziehst, ggf. lizenzierst oder ob der Urheber sie gemeinfrei oder unter einer CC Lizenz zur Verfügung stellt, etc. pp.

2) Die Fotos, die der Fotograf hergestellt hast, und über die Du berichtest.
2a) Da greift das Zitatrecht. Es greift deshalb, weil Du Dich mit dem Werk des Künstlers/Urhbers beschäftigst und darüber berichtest und ggf. sogar wissenschaftlich damit auseinander setzt. Das wäre der Fall, wenn Du z.B. Deinen Stil beschreibst, seine Entwicklung beschreibst etc.
Wenn Du direkt seine Fotos verwendest, dann gilt 2a.
2b) Wenn Du aber ein Foto des Fotos verwendest, z.B. eines von einer Ausstellung, dann hat dessen Fotograf auch wieder Rechte, mindestens die eines einfachen Lichtbildnisses. Da wirst Du dann auch wieder schauen müssen, wie die Lizenziert wurden bzw. werden müssen. Das gilt sogar dann, wenn das eigentliche Foto, über das Du berichtest und das dieser andere Fotograf fotografiert hat, gemeinfrei wäre. (zb. wenn der ursprüngliche Fotograf schon über 70 Jahre tot wäre oder es gemeinfrei gestellt hätte.)

Ansonsten: Wenn Fotografen Fotografen beim Fotografieren fotografieren, dann werden fotografierende Fotografen von Fotografen fotografiert. :-)
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Kerstin Püttmann

Fotos an Firma verkaufen

Zitat: Kerstin Püttmann 18.08.22, 13:53Ich hab mit sowas leider gar keine Erfahrung. Kennt sich jemand aus und kann mir Tipps geben, worauf ich achten sollte?

Google mal "ausschließliches Nutzungsrecht".

Ich gebe an Auftraggeber daher seit längerem "zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte" an meinen Bildwerken, um diese für "Print- und/oder Onlinemedien" zu verwenden. Ist ein Bild erstmal online, bleibt es in aller Regel dort auch auffindbar. In aller Regel schreibe ich in Vertrag und Rechnung, was der Nutzer mit den Bildern machen darf.
Auf keinen Fall gebe ich "ausschließliche", "exklusive" und auch keine "Erstnutzungsrechte", wenn ich die Bilder später weiter veräußern oder selbst zur Schau stellen möchte.
Sollte jemand auf ein "Erstnutzungsrecht" oder "ausschließliches Nutzungsrecht für einen bestimmten Zeitraum" bestehen, gerne, aber gegen Honoraraufschlag - und natürlich erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung.

Das sind aber alles Dinge, die vorab zu klären sind.
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landflirt

Mein Urheberrecht - wie soll ich reagieren?

Zitat: Albrecht D 04.09.22, 12:33Wir wissen aber immer noch nicht. ob es bei diesem "Preisausschreiben" um das Foto ging oder um die abgebildeten Tiere, also mit anderen Worten, ob dieses "Preisausschreiben" ein Fotowettbewerb war oder nicht.
Da das noch unklar ist würde ich den Kollegen einfach fragen.

Im ersten Fall würde ich die Datei ausgeben, aber in die Metadaten und den Dateinamen meinen Namen als Fotografen (Urheber) einbetten. Handelt es sich um ein Preisausschreiben wie: "Mein Haustier" wird wenigstens mein Name genannt und eventuell kann ich an den Verwerter ein Honorar für die Veröffentlichung stellen.

Handelt es sich hingegen um ein Preisausschreiben eines Fotomagazins, wo das "schönste Tierfoto" prämiert werden soll, würde ich dem Kollegen den Sachverhalt schildern, dass nicht er das Foto gemacht hat. Denn es soll ja der Fotograf prämiert werden und nicht derjenige, der das Foto einreicht. In diesem Fall würde ich keine Datei herausgeben.

Letztendlich würde ich einfach mal fragen, um welches Preisausschreiben es sich handelt. Dann kann man selbst mal schauen, ob das eigene Foto irgendwo erscheint.
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