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Johannes Röhnelt

LG Frankfurt: Luftbilder und Panoramafreiheit

Zitat: Johannes Röhnelt 14.12.20, 15:59Die Panoramafreiheit ist richtlinienkonform nach dem Europarecht auszulegen und umfasst auch Luftbilder. Das LG Frankfurt widerspricht damit dem BGH.

https://www.rechtambild.de/2020/12/luft … t-gedeckt/

Es gibt etwas Neues. Mal abwarten wie der BGH entscheidet. Siehe dort vor allem den Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr:

https://www.golem.de/news/gerichtsurtei ... 74465.html

Zitat:

"Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Fall vorliege, habe das Gericht die Revision der Beklagten zugelassen, hieß es in der Mitteilung. Da der Verlag inzwischen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt habe, sei das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr

Eine höchstrichterliche Entscheidung dürfte auch deshalb sinnvoll sein, weil das Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall anders entschied. In dem Urteil vom 25. November 2020 verweist das Gericht auf die EU-Infosoc-Richtlinie von 2001, die in Artikel 5, Nummer 3, Buchstabe h eine entsprechende Urheberrechtsschranke "für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden", vorsieht (Az. 2-06 O 136/20). Zitatende"

MfG Johannes
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Pik Sibbe

Koryphäen zitieren versus Urheberrechte

Zitat: lunephoto 03.04.23, 15:24So, wie Du es schreibst, Dieter, dürfte das dann auch okay sein. Du "belegst" mit den Zitaten einen von Dir oder jemand anderem geäußerten Gedanken - das wird regelmäßig in Ordnung sein. Man findet solche Belege ja auch und insbesondere etwa in wissenschaftlichen Werken, die mit Zitaten zum Beleg von Theorien gespickt sind.

Der (erlaubten) Belegfunktion steht allerdings die Funktion gegenüber, ein Zitat lediglich als Ausschmückung zu verwenden. Zitierst Du einen schlauen Satz ausschließlich, um (beispielsweise) Deiner Homepage einen besonderen Glanz zu geben, so wird das i.d.R. vom Urheberrecht nicht gedeckt sein.

Beispiel: Auf Deinem Profil hier in der FC findet sich der Satz "Zeig Dein wahres Gesicht und Du erfährst mehr über die Anderen und Dich selbst!" Eine genauere Erklärung zu diesem Satz oder eine Theorie, die Du mit diesem Satz unterstreichen, belegen willst, findet sich in dem Profil nicht. Du kannst diesen Satz gleichwohl verwenden, weil er (wie Du sagst) von Dir selbst ist - wäre er hingegen von einem Dritten (Peter Lindbergh, Annie Leibowitz, von mir aus auch: Otto Waalkes oder Helene Fischer), wäre das bedenklich (wegen des nicht vorhandenen Zusammenhangs / Belegs).


Danke, lieber Ralf, dass Du Dir nochmal soviel Zeit für mein Problem genommen hast. Jetzt bleiben für mich auch keine Fragen mehr offen. Deine Beispiele und deren Vergleich machen es jetzt auch für mich verständlich und ich hoffe, auch die FC-Foren-Redaktion sieht das so ähnlich wie Du.

Bei meinem Spruch habe ich schon deshalb extra darunter geschrieben, dass ich diesen selbst kreiert habe, um damals nicht gleich von Beginn an in der FC in formale Schwierigkeiten zu geraten.

Zitat: lunephoto 03.04.23, 15:24Mir ist wichtig: ich bin zwar Jurist, allerdings überhaupt kein Fachmann in Urheberrechts-Fragen. Wenn ich dazu also was schreibe, dann bitte ich das (obwohl ich mich in die Thematik ein wenig eingelesen habe) mit der gebotenen Vorsicht zu genießen :)

Freundlichen Juristen wie Dir traue ich grundsätzlich, auch ab von ihren Fachgebieten. Denn ich weiß, wie umfassend das Studium bzw. Werdegang ausfällt und auch wenn man sich später spezialisiert, so bleibt das klar strukturierte, juristische Denken dabei ja nicht auf der Strecke.
03.04.23, 15:47
Zitat: lunephoto 03.04.23, 15:24So, wie Du es schreibst, Dieter, dürfte das dann auch okay sein. Du "belegst" mit den Zitaten einen von Dir oder jemand anderem geäußerten Gedanken - das wird regelmäßig in Ordnung sein. Man findet solche Belege ja auch und insbesondere etwa in wissenschaftlichen Werken, die mit Zitaten zum Beleg von Theorien gespickt sind.

Der (erlaubten) Belegfunktion steht allerdings die Funktion gegenüber, ein Zitat lediglich als Ausschmückung zu verwenden. Zitierst Du einen schlauen Satz ausschließlich, um (beispielsweise) Deiner Homepage einen besonderen Glanz zu geben, so wird das i.d.R. vom Urheberrecht nicht gedeckt sein.

Beispiel: Auf Deinem Profil hier in der FC findet sich der Satz "Zeig Dein wahres Gesicht und Du erfährst mehr über die Anderen und Dich selbst!" Eine genauere Erklärung zu diesem Satz oder eine Theorie, die Du mit diesem Satz unterstreichen, belegen willst, findet sich in dem Profil nicht. Du kannst diesen Satz gleichwohl verwenden, weil er (wie Du sagst) von Dir selbst ist - wäre er hingegen von einem Dritten (Peter Lindbergh, Annie Leibowitz, von mir aus auch: Otto Waalkes oder Helene Fischer), wäre das bedenklich (wegen des nicht vorhandenen Zusammenhangs / Belegs).


Danke, lieber Ralf, dass Du Dir nochmal soviel Zeit für mein Problem genommen hast. Jetzt bleiben für mich auch keine Fragen mehr offen. Deine Beispiele und deren Vergleich machen es jetzt auch für mich verständlich und ich hoffe, auch die FC-Foren-Redaktion sieht das so ähnlich wie Du.

Bei meinem Spruch habe ich schon deshalb extra darunter geschrieben, dass ich diesen selbst kreiert habe, um damals nicht gleich von Beginn an in der FC in formale Schwierigkeiten zu geraten.

Zitat: lunephoto 03.04.23, 15:24Mir ist wichtig: ich bin zwar Jurist, allerdings überhaupt kein Fachmann in Urheberrechts-Fragen. Wenn ich dazu also was schreibe, dann bitte ich das (obwohl ich mich in die Thematik ein wenig eingelesen habe) mit der gebotenen Vorsicht zu genießen :)

Freundlichen Juristen wie Dir traue ich grundsätzlich, auch ab von ihren Fachgebieten. Denn ich weiß, wie umfassend das Studium bzw. Werdegang ausfällt und auch wenn man sich später spezialisiert, so bleibt das klar strukturierte, juristische Denken dabei ja nicht auf der Strecke.
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M. Sabine

Bildrecgte und Honorarfrage

Du kannst ziemlich sicher sein das, wenn jemand von einer gemeinsamen Kooperation spricht, ab einer Forderung von 1 Euro oder mehr das weitere Interesse praktisch gegen Null geht.

Für Bildhonorare wird oft auf die mfm-Liste verweisen
https://dju.verdi.de/ueber-uns/nachrich ... 1a4a160111

Kostenloser geht es damit. Bezieht sich allerdings auf Österreich, bietet aber mal eine grobe Orientierung. Auch wenn viele "Interessenten" bei derartigen Empfehlungen heutzutage in Ohnmacht fallen.
https://rsv-fotografen.at/rechner/

Ausstellungsbilder sind auch so eine Sache. Ich verlange da pro Bild (A3 oder größer) pauschal 50 Euro + Herstellungskosten. Bei kleiner A3: 25 Euro + Herstellungskosten
Laut diversen Listen und Empfehlungen könnte ich auch mehr verlangen, aber selbst bei den "kleinen" Preisen erlischt das Interesse sehr schnell bei den Interessenten. Auch kein Wunder, bei Bildagenturen bekommt man ganz ähnliche Bilder für weniger als 5 Euro.
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Winne007

Bleistiftzeichnung aus Foto

Rechtsexperte bin ich ganz sicher nicht. Hermann hat auch grundsätzlich nichts Falsches gesagt. Es bleibt, wie so oft, eine individuelle Situation, die es entsprechend zu würdigen gilt, was, ohne beide Werke zu kennen, schwer bis unmöglich ist.
Streng genommen würde Hermans Argumentation ja bedeuten, dass jeder irgendwo abgezeichnete Elefant nur "gemeinsame Urheber" kennt, genau genommen sogar jede Zeichnung, die sich einer Vorlage bedient. Für mich spricht aber viel dafür, dass hier ein eigenständiges Werk vorliegt; (Grautöne, Schärfen, Unschärfen nicht übernommen, eigener Hintergrund). Wie gesagt, wir können beide Werke nicht vergleichen, aber wenn elementare Dinge wie die genannt fehlen, bleibt ja fast nur noch die Kontur und der Blickwinkel auf das Tier übrig, daher habe ich es dahingehend interpretiert, dass das Foto nur für passende Proportionen verwendet worden ist.

Grüße Thomas
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Flote87

Widerrufsrecht bereits veröffentlichter Fotos

Zitat: Flote87 21.08.22, 11:48...
Würde mich freuen, wenn jemand einen Ratschlag für mich hätte, zu so einem Sonderfall konnte ich bisher noch nichts finden.


Ein einmal gegebenes Einverständnis kann man nicht einfach so widerrufen. Wenn man das dann doch macht, dann macht man sich u.U. Schadenersatzpflichtig.
Also es gibt kein unmittelbares Widerrufsrecht der Person im Bild, also nicht nachträglich. Urheber dürfen ihr Einverständnis mit Nutzungen widerrufen, wenn bestimmte, sehr enge, Voraussetzungen gegeben sind. Aber Urheber machen sicih ausdrücklich schadenersatzpflichtig, wenn sie dieses Recht anwenden wollen. Ob man daraus jetzt eine Analogie für Menschen im Bild herstellen kann, das können Juristen ganz sicher sehr viel besser beantwroten, als ich das kann.

Wenn es jetzt wirklich knallt, dann wäre wichtig, ob und wie gut Du dokumentieren kannst, dass es das Einverständnis gab und wie weit der fotografierte da ursprünglich mitgegangen ist, ohne sich darüber aufzuregen.

Nur weil Ihr jetzt zerstritten seid, kann er das nicht einfach so widerrrufen. Wenn Du da jetzt noch Wohlwollen zeigst, und Verleger von Online-Auftritten bittest, den Namen zu entfernen, dann soltlest Du klar ausdrücken, dass Du das aus Kulanz machst und um die Freundschaft zu schonen, nicht aber weil Du damit eine Rechtsposition anerkennst.
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Ehemaliges Mitglied

Foto enthält urheberr. geschütztes Material

Zitat: Johannes Röhnelt 16.09.22, 16:29Zitat: T ST 16.09.22, 09:10Wenn es eine Werbefläche ist, gehört die zum allgemeinen Umfeld in dem wir Leben. Sofern du die Deine Bilder von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht hast, sollte es unter die Panoramafreiheit fallen.
https://www.rechtambild.de/2011/12/foto ... eberrecht/

Zitat daraus: "So weit so gut – wenn nicht jedenfalls das Merkmal „bleibend“ im § 59 UrhG wäre. So schön die oben dargestellte Argumentation auch ist, kann der Urheber weiterhin auf seinem Recht beharren ... Da stellt sich die Frage der „natürlichen Lebensdauer“ von Werbeplakaten. Man kann aber davon ausgehen: solange Werbeplakate nur vorübergehend aufgehängt werden, darf ein Foto davon in der Regel nicht verwertet werden."

MfG


"bleibend" oder auch "auf Dauer" heißt ja nicht "für ewig".

Ich bewerte Schaufensterdekorationen erstmal als bleibend.

Ich glaube aber auch nicht, dass wir nur die Panoramaregelung haben. Auch die (Analogie zur) Beiwerkregelung kann da ziehen, denke ich.

Unter der Beschreibung des/der TO stelle ich mir eine Street-Fotografie mit Menschen vor, in deren Hintergrund eben Werke stehen, und zwar mehrere davon, die aber alle schwerlich als Hauptmotiv bewertet werden können. Besonders dann, wenn das Foto vor einem leicht anderen Hintergrund (z.B. eine Schaufsenterdeko mit gerahmten Filmplakaten, nur um ein Beispiel zu haben), ebenso gut funktioniert hätte.

Es ist nur leider so, dass das alles sehr schwierig ist, ohne das Bild zu kennen. Aber wir können schlecht um das Posten des Fotos bitten, wenn wir vorher nicht sagen können, ob das einwandfrei veröffentlicht werden kann :-)
Eine Todesspirale sozusagen :-)
30.09.22, 22:12
Zitat: Johannes Röhnelt 16.09.22, 16:29Zitat: T ST 16.09.22, 09:10Wenn es eine Werbefläche ist, gehört die zum allgemeinen Umfeld in dem wir Leben. Sofern du die Deine Bilder von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht hast, sollte es unter die Panoramafreiheit fallen.
https://www.rechtambild.de/2011/12/foto ... eberrecht/

Zitat daraus: "So weit so gut – wenn nicht jedenfalls das Merkmal „bleibend“ im § 59 UrhG wäre. So schön die oben dargestellte Argumentation auch ist, kann der Urheber weiterhin auf seinem Recht beharren ... Da stellt sich die Frage der „natürlichen Lebensdauer“ von Werbeplakaten. Man kann aber davon ausgehen: solange Werbeplakate nur vorübergehend aufgehängt werden, darf ein Foto davon in der Regel nicht verwertet werden."

MfG


"bleibend" oder auch "auf Dauer" heißt ja nicht "für ewig".

Ich bewerte Schaufensterdekorationen erstmal als bleibend.

Ich glaube aber auch nicht, dass wir nur die Panoramaregelung haben. Auch die (Analogie zur) Beiwerkregelung kann da ziehen, denke ich.

Unter der Beschreibung des/der TO stelle ich mir eine Street-Fotografie mit Menschen vor, in deren Hintergrund eben Werke stehen, und zwar mehrere davon, die aber alle schwerlich als Hauptmotiv bewertet werden können. Besonders dann, wenn das Foto vor einem leicht anderen Hintergrund (z.B. eine Schaufsenterdeko mit gerahmten Filmplakaten, nur um ein Beispiel zu haben), ebenso gut funktioniert hätte.

Es ist nur leider so, dass das alles sehr schwierig ist, ohne das Bild zu kennen. Aber wir können schlecht um das Posten des Fotos bitten, wenn wir vorher nicht sagen können, ob das einwandfrei veröffentlicht werden kann :-)
Eine Todesspirale sozusagen :-)
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fotografie_os

Fotografie Recht Straßenmusiker

Hi Oskar,

das ist genau genommen schwierig. Ich denke aber, dass wer in der öffentlichkeit Kunst vorträgt, damit rechnen muss, dass sein Bild nicht nur aufgenommen wird sondern auch verwendet wird.
Jetzt hast Du soger durch Handzeichen und Gesten gefragt. Das ist erstmal auch ok so. Wenn er nicht bestreitet, dass das so war, dann ist das besser als einfach nur Konkludenz.

Dabei wirft es immer die Frage auf, ob der Künstler dann auch damit gemeint hat, dass das Bild öffentlich wird.

Da hilft das KuG. Ich gehe immer her, wenn ich dieses Einverständnis habe, per Geste, einen angemessenen Betrag in den Topf zu legen, der immer da steht. Und zwar mehr, als ich nur fürs Zuhören ebenfalls geben würde. Damit hast Du dieses eine Foto sogar honoriert, in direktem Zusammenhang mit eben dieser gestikulierten Erlaubnis.

Klar wäre es sicherer gewesen, Du hättest nach seiner Performance direkt gefragt, eine seiner Visitenkarten eingesteckt, Deine dort gelassen, etc. pp.
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