Hallo ihr Lieben,
Geplant ist, dass ich mich irgendwann in Zukunft nebenberuflich als Konzertfotograf, Bandfotograf und Porträtfotograf verdinge. Wie gesagt nebenberuflich. Professionell aber nebenberuflich. Und mich dafür natürlich auch marktüblich bezahlen lasse.
Gegenüber dem Finanzamt möchte ich diese Tätigkeit bereits in naher Zukunft anmelden und nun stellt sich mir die Frage: Bin ich dabei Freiberufler oder Gewerbetreibender ? Ich werde eher auf künstlerischer Ebene arbeiten, als jemand, der permanent Passfotos macht. Aber sicher auch mal Aufträge für Porträt-Shootings oder für Hochzeiten annehmen. Und natürlich im geplanten Schwerpunkt "Konzertfotografie" Aufträge annehmen. Meiner Meinung nach wäre ich sicher eher Freiberufler, oder ?
LG
Holger
Geplant ist, dass ich mich irgendwann in Zukunft nebenberuflich als Konzertfotograf, Bandfotograf und Porträtfotograf verdinge. Wie gesagt nebenberuflich. Professionell aber nebenberuflich. Und mich dafür natürlich auch marktüblich bezahlen lasse.
Gegenüber dem Finanzamt möchte ich diese Tätigkeit bereits in naher Zukunft anmelden und nun stellt sich mir die Frage: Bin ich dabei Freiberufler oder Gewerbetreibender ? Ich werde eher auf künstlerischer Ebene arbeiten, als jemand, der permanent Passfotos macht. Aber sicher auch mal Aufträge für Porträt-Shootings oder für Hochzeiten annehmen. Und natürlich im geplanten Schwerpunkt "Konzertfotografie" Aufträge annehmen. Meiner Meinung nach wäre ich sicher eher Freiberufler, oder ?
LG
Holger
Ich muss noch dazu sagen, dass ich gleichzeitig als Musiker agiere und hin und wieder als Keyboarder bei anderen Bands ersatzweise spiele und auch selber Musik mache. Hier ist eine Verbindung im künstlerischen Genre gegeben. Ich möchte die Foto- und Videografie mit meiner künstlerischen Tätigkeit als Musiker verbinden. Ich möchte z.B. auch meine eigenen Songs mit Musikclips veröffentlichen.
Vielleicht sind diese Details ja noch wichtig bezüglich Finanzamt.
Holger
Vielleicht sind diese Details ja noch wichtig bezüglich Finanzamt.
Holger
Ganz genau wird dir das wohl nur ein Steuerberater, das Finanzamt selbst oder ggf. auch die Handwerkskammer sagen können. Nach meiner Einschätzung hat dein musikalische Engagement keinen Einfluss darauf deine fotografischen Tätigkeiten - du machst beides unabhängig und vor allem nicht gleichzeitig. Wäre auch komisch, wenn du Portraits oder Hochzeiten machst, dass das als künstlerisch zählt, nur weil du an anderer Stelle Mitglied einer Band bist. Daher: Du wirst um das (Neben-) Gewerbe nicht rumkommen.
Grüße Thomas
Grüße Thomas
Immer wieder die selben Fragen seit sehr vielen Jahren.
Die Fachbegriffe / Suchbegriffe sind:
- Gewerbeanmeldung [Bundesland]
- steuerliche Anmeldung [Bundesland]
- steuerliche Erfassung [Bundesland]
Grundlegend ist dabei die sogenannte "Gewinnerzielungsabsicht". Also die Absicht ist genüge, auch wenn warum auch immer nichts eingenommen wird. Zudem sind die Anmeldungen nicht rückwirkend möglich.
Bei dir wäre es Brandenburg. Die bieten keine einfachen Hinweise. Berlin schon:
Gewerbeanmeldung (Gewerbeamt): https://service.berlin.de/dienstleistung/121921/
steuerliche Anmeldung (Finanzamt): https://service.berlin.de/dienstleistung/325409/
Steuerberater fragen: ja, naja, kommt drauf an.
Finanzamt fragen: eher nicht.
Handwerkskammer: eher nein.
Gewerbeamt: Ja.
Das Gewerbeamt leitet die Gewerbeanmeldung an die Handwerkskammer weiter.
Mit einem Ansprechpartner beim Gewerbeamt kannst du ausdiskutieren welche Art von Gewerbe tatsächlich vorliegt. Das kann sehr hilfreich sein, je nach der Person gegenüber.
Zu unterscheiden ist:
- selbstständig
- freiberuflich / Freiberufler
- Freier Beruf
"selbstständig" und "freiberuflich" meinen in etwa das Gleiche. "freiberuflich" / "Freiberufler" ist jedoch nicht gleich "Freier Beruf". "freiberuflich" / "Freiberufler" meint nur, dass der "Beruf" nicht in einer Tätigkeit in Anstellung ausgeführt wird. Denn eine Person, die einen "Freien Beruf" erlernt hat, kann mit diesem auch in Anstellung arbeiten. Komplexe Angelegenheit.
"nebenberuflich" ist relevant und muss an gegebener Stelle auf den Anmeldeformularen eingetragen werden.
Relevant ist auch, dass die aktuelle Firma, bei der gearbeitet wird, bei der Ausübung eines Nebenberufs um Erlaubnis gefragt werden muss. Zur Absicherung eventuell schriftlich bestätigen lassen.
Die Anmeldung in deinem Fall wohl als "natürliche Person" und nicht als Unternehmen/Firma (GmbH, KG, ...). Das wäre wichtig zu beachten. "Firmenname" kann der Realname oder Künstlername sein.
Deine Frage besteht scheinbar mehr bei "Freier Beruf". Das ist auf jeden Fall relevant und hat Auswirkungen. Nachdem was du so schreibst:
"Konzertfotograf, Bandfotograf und Porträtfotograf. Professionell. marktüblich bezahlen. künstlerischer Ebene. Aufträge für Porträt-Shootings oder für Hochzeiten. Konzertfotografie."
Aufrtagsfotografie wäre unter Umständen "Freier Beruf". "Freier Beruf" trifft zB zu bei Personen mit eigenem Fotostudio oder Arztpraxis. Es ist also so gesehen nicht nur eine Tätigkeit, der nachgegangen wird, sondern ein richtiger Beruf. Das ist in gewissen Fällen schwer zu unterscheiden. Die Angabe eines "Freien Berufs" bei den Anmeldungen hat Auswirkungen. Soweit mir in Erinnerung werden damit laufende Gebühren fällig. Genaueres beim Gewerbeamt nachfragen.
Deinen Angaben zufolge ist es nicht eindeutig zu unterscheiden ob "Freier Beruf" zutrifft oder nicht. Auch weil hier keine Rechtsberatung gegeben werden kann und dies hier auch keine darstellt, sowie wegen der Uneindeutigkeit, solltest du eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, sowie wie erwähnt ist es auch möglich das Gewerbeamt zu befragen.
Die Fachbegriffe / Suchbegriffe sind:
- Gewerbeanmeldung [Bundesland]
- steuerliche Anmeldung [Bundesland]
- steuerliche Erfassung [Bundesland]
Grundlegend ist dabei die sogenannte "Gewinnerzielungsabsicht". Also die Absicht ist genüge, auch wenn warum auch immer nichts eingenommen wird. Zudem sind die Anmeldungen nicht rückwirkend möglich.
Bei dir wäre es Brandenburg. Die bieten keine einfachen Hinweise. Berlin schon:
Gewerbeanmeldung (Gewerbeamt): https://service.berlin.de/dienstleistung/121921/
steuerliche Anmeldung (Finanzamt): https://service.berlin.de/dienstleistung/325409/
Steuerberater fragen: ja, naja, kommt drauf an.
Finanzamt fragen: eher nicht.
Handwerkskammer: eher nein.
Gewerbeamt: Ja.
Das Gewerbeamt leitet die Gewerbeanmeldung an die Handwerkskammer weiter.
Mit einem Ansprechpartner beim Gewerbeamt kannst du ausdiskutieren welche Art von Gewerbe tatsächlich vorliegt. Das kann sehr hilfreich sein, je nach der Person gegenüber.
Zu unterscheiden ist:
- selbstständig
- freiberuflich / Freiberufler
- Freier Beruf
"selbstständig" und "freiberuflich" meinen in etwa das Gleiche. "freiberuflich" / "Freiberufler" ist jedoch nicht gleich "Freier Beruf". "freiberuflich" / "Freiberufler" meint nur, dass der "Beruf" nicht in einer Tätigkeit in Anstellung ausgeführt wird. Denn eine Person, die einen "Freien Beruf" erlernt hat, kann mit diesem auch in Anstellung arbeiten. Komplexe Angelegenheit.
"nebenberuflich" ist relevant und muss an gegebener Stelle auf den Anmeldeformularen eingetragen werden.
Relevant ist auch, dass die aktuelle Firma, bei der gearbeitet wird, bei der Ausübung eines Nebenberufs um Erlaubnis gefragt werden muss. Zur Absicherung eventuell schriftlich bestätigen lassen.
Die Anmeldung in deinem Fall wohl als "natürliche Person" und nicht als Unternehmen/Firma (GmbH, KG, ...). Das wäre wichtig zu beachten. "Firmenname" kann der Realname oder Künstlername sein.
Deine Frage besteht scheinbar mehr bei "Freier Beruf". Das ist auf jeden Fall relevant und hat Auswirkungen. Nachdem was du so schreibst:
"Konzertfotograf, Bandfotograf und Porträtfotograf. Professionell. marktüblich bezahlen. künstlerischer Ebene. Aufträge für Porträt-Shootings oder für Hochzeiten. Konzertfotografie."
Aufrtagsfotografie wäre unter Umständen "Freier Beruf". "Freier Beruf" trifft zB zu bei Personen mit eigenem Fotostudio oder Arztpraxis. Es ist also so gesehen nicht nur eine Tätigkeit, der nachgegangen wird, sondern ein richtiger Beruf. Das ist in gewissen Fällen schwer zu unterscheiden. Die Angabe eines "Freien Berufs" bei den Anmeldungen hat Auswirkungen. Soweit mir in Erinnerung werden damit laufende Gebühren fällig. Genaueres beim Gewerbeamt nachfragen.
Deinen Angaben zufolge ist es nicht eindeutig zu unterscheiden ob "Freier Beruf" zutrifft oder nicht. Auch weil hier keine Rechtsberatung gegeben werden kann und dies hier auch keine darstellt, sowie wegen der Uneindeutigkeit, solltest du eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, sowie wie erwähnt ist es auch möglich das Gewerbeamt zu befragen.
Portriats sind eher Gewerbe.
Hochzeiten sind ziemlich sicher Gewerbe.
Konzerte kannst Du u.U. freiberuflich machen.
Bei den Bands wird das schon schwieriger. Wenn da ein Auftrag von der Band kommt mit einer recht klaren Erwartungshaltung dann ist das eher gewerbliche Fotografie.
In der Kombination würde ich sagen: Gewerbe.
Was Du sonst noch machst, ist eher egal. Im Gegenteil sogar. Wenn Deine Musik steuerlich relevant ist und als freiberuflich durchgeht, und Du das nicht sauber voneinander trennst, dann wird Dir sicher insgesamt unterstellt, gewerblich tätig zu sein.
Anderseits: Wo ist denn dabei das Problem? Die HWK allein kann es doch nicht sein.
Hochzeiten sind ziemlich sicher Gewerbe.
Konzerte kannst Du u.U. freiberuflich machen.
Bei den Bands wird das schon schwieriger. Wenn da ein Auftrag von der Band kommt mit einer recht klaren Erwartungshaltung dann ist das eher gewerbliche Fotografie.
In der Kombination würde ich sagen: Gewerbe.
Was Du sonst noch machst, ist eher egal. Im Gegenteil sogar. Wenn Deine Musik steuerlich relevant ist und als freiberuflich durchgeht, und Du das nicht sauber voneinander trennst, dann wird Dir sicher insgesamt unterstellt, gewerblich tätig zu sein.
Anderseits: Wo ist denn dabei das Problem? Die HWK allein kann es doch nicht sein.
Zitat: Hermann Klecker 06.03.24, 20:13Zum zitierten BeitragInwiefern spielt denn bei Konzert- u./o. Theaterfotografie das Urheberrecht zusätzlich eine Rolle? Kommen da nicht noch Gebühren an die Verwertungsgesellschaften hinzu?
Gruß
Albrecht
Gruß
Albrecht
Das Thema "Freiberufler" sollte mal klargestellt werden. Nur weil man selbständig tätig ist, ist man nicht automatisch "Freiberufler". Das wird im Volksmund gerne verwechselt.
Zitat: NotModus 22.03.24, 13:13Zum zitierten Beitrag
Wie interpretierst DU den Begriff „Freiberufler“ ?
Wie interpretierst DU den Begriff „Freiberufler“ ?
Zitat: NotModus 22.03.24, 13:13Zum zitierten Beitrag
Zunächst mal, was der Volksmund tut oder von sich gibt, ist ziemlich egal. Wichtig ist nur, was das Finanzamt sagt und auch das Gewerbeamt und ggf. auch die Handwerkskammer. Und wenn du der Meinung bist das Thema "Freiberufler" sollte mal klargestellt werden, warum legst du dich da nicht selbst ins Zeug? Um es kurz zu sagen, Freiberufler sind alle die, die einen Beruf ausüben, der in der Liste der freien Berufe aufgeführt ist. So einfach ist das.
Grüße Thomas
Zunächst mal, was der Volksmund tut oder von sich gibt, ist ziemlich egal. Wichtig ist nur, was das Finanzamt sagt und auch das Gewerbeamt und ggf. auch die Handwerkskammer. Und wenn du der Meinung bist das Thema "Freiberufler" sollte mal klargestellt werden, warum legst du dich da nicht selbst ins Zeug? Um es kurz zu sagen, Freiberufler sind alle die, die einen Beruf ausüben, der in der Liste der freien Berufe aufgeführt ist. So einfach ist das.
Grüße Thomas
Hier wird es recht gut erklärt:
https://www.sumup.com/de-de/business-gu ... iberufler/
Oder auch hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_(Deutschland)
https://www.sumup.com/de-de/business-gu ... iberufler/
Oder auch hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_(Deutschland)
Journalist, Bildberichterstatter oder Künstler sind wohl die "freien Berufe", die mit der Fotografie zu tun haben. Man muss sich einfach so bezeichnen, falls keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Wie will man aber letzteres nachweisen. Schließlich sind etwa Ärzte freiberuflich tätig, auch wenn man denen gerne eine solche Absicht unterstellt.
Gruß
Albrecht
Gruß
Albrecht
Zitat: Albrecht D 23.03.24, 14:15Zum zitierten Beitrag
Auch Journalisten, Bildberichterstatter und Künstler, die als "Freelancer" gelten, dürfen selbstverständlich eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Wie sollen sie sonst ihren Lebensunterhalt bestreiten?
Wer keine Gewinnerzielungsabsicht hat, sollte Fotografie als Hobby betreiben. Dafür muss man sich nicht als "Freelancer" bezeichnen. Finanzamt, Steuerberater und Handelskammer sind hier gute Ansprechpartner bei Fragen.
Auch Journalisten, Bildberichterstatter und Künstler, die als "Freelancer" gelten, dürfen selbstverständlich eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Wie sollen sie sonst ihren Lebensunterhalt bestreiten?
Wer keine Gewinnerzielungsabsicht hat, sollte Fotografie als Hobby betreiben. Dafür muss man sich nicht als "Freelancer" bezeichnen. Finanzamt, Steuerberater und Handelskammer sind hier gute Ansprechpartner bei Fragen.
Das Thema ist so alt wie das Internet und darüber hinaus. Da gibt es bereits unzählige Informationen darüber, leider auch irreführende. Deswegen immer das Original heranziehen.
Zitat: NotModus 22.03.24, 13:13Zum zitierten Beitrag
Das Thema ist bereits klargestellt und sogar in einem Gesetz festgeschrieben. Was wollt Ihr noch mehr? Dass man es euch einbläut?
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
Es gibt also die (neutrale) "selbständige Arbeit", die sich auf den Aspekt "selbständig" anstatt (lohn)"abhängig" bezieht. Dies sind die sogenannten "Selbständigen" (, die selbst und ständig arbeiten ;) ).
Dann gibt es die "freiberufliche Tätigkeit", die eine Art "selbständige Tätigkeit" ist.
Dann gibt es die "selbständige Berufstätigkeit", die ebenso eine Art "selbständige Tätigkeit" ist.
Als "freiberuflich" wird die "selbständige Berufstätigkeit" angesehen, da sie nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein erlernter Beruf ist.
Sogenannte "Freiberufler" sind Personen mit einer "selbständigen Berufstätigkeit". Dies wird auch "Freier Beruf" genannt, da kein (lohn)abhängiger Beruf.
Hingegen sind "selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten" nur eine "selbständige Tätigkeit" / "selbständige Arbeit", aber keine "selbständige Berufstätigkeit". Wobei es hier schon komplex wird mit "wissenschaftliche" (Wissenschaftler), unterrichtende (Lehrer, Dozenten) oder erzieherische (Erzieher), weswegen dies auch unter Umständen unter "selbständige Berufstätigkeit" fallen kann und dann ein "Freier Beruf" ist.
Weil es nicht immer eindeutig ist, sollte unter Umständen eine Rechtsberatung eingeholt werden.
Die Angelegenheit betrifft jedoch noch etwas anderes, und zwar, ob die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" vom Finanzamt und Gewerbeamt anerkannt wird. Wird sie nicht anerkannt, dann ist sie nur eine (Fachbegriff:) "Liebhaberei". Das ist insoweit relevant, weil mit dem Status "Liebhaberei" keine oder nur stark begrenzt Ausgaben von den Einnahmen abgesetzt werden können und es keinen Steuerfreibetrag gibt. Allerdings hat man dann nichts mit dem Gewerbeamt zu tun, da "Liebhaberei" (Hobby) kein Gewerbe ist ("Liebhaberei" ist keine Sexarbeit).
Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Anmeldung der "selbständigen Arbeit/Tätigkeit" bei Finanzamt und Gewerbeamt. Das Gewerbeamt übernimmt die Anmeldung bei der zuständigen Handwerkskammer. Ist die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" ein tatsächlicher Freier Beruf, dann sind Pflichtbeiträge bei der Handwerkskammer fällig. Auch deswegen ist es nicht immer schlau darauf abzuzielen die Anmeldung als "Freier Beruf" durchzuführen. Jedoch soll die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" auch nicht als Liebhaberei eingestuft werden. Während das Finanzamt gerne zu "Freier Beruf" und "Betrieb" (GmbH etc.) drängt, damit sie was davon haben, ist es besser das Gewerbeamt danach zu fragen, was am unkompliziertesten auf die eigene "selbständige Arbeit/Tätigkeit" zutrifft. Wer fotografiert und mit den Fotos Geld verdient ist nicht unbedingt auch gleich Freiberufler, sondern möglich nur ein Selbständiger, oder eben Liebhaber (Hobby).
Es gibt einiges zu beachten, und auch wiederum nicht. Es kann jedoch auch grenzwertig oder komplex sein, so dass die selbständige Tätigkeit aufgesplittet werden muss, bzw. kann.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung.
Zitat: NotModus 22.03.24, 13:13Zum zitierten Beitrag
Das Thema ist bereits klargestellt und sogar in einem Gesetz festgeschrieben. Was wollt Ihr noch mehr? Dass man es euch einbläut?
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
Es gibt also die (neutrale) "selbständige Arbeit", die sich auf den Aspekt "selbständig" anstatt (lohn)"abhängig" bezieht. Dies sind die sogenannten "Selbständigen" (, die selbst und ständig arbeiten ;) ).
Dann gibt es die "freiberufliche Tätigkeit", die eine Art "selbständige Tätigkeit" ist.
Dann gibt es die "selbständige Berufstätigkeit", die ebenso eine Art "selbständige Tätigkeit" ist.
Als "freiberuflich" wird die "selbständige Berufstätigkeit" angesehen, da sie nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein erlernter Beruf ist.
Sogenannte "Freiberufler" sind Personen mit einer "selbständigen Berufstätigkeit". Dies wird auch "Freier Beruf" genannt, da kein (lohn)abhängiger Beruf.
Hingegen sind "selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten" nur eine "selbständige Tätigkeit" / "selbständige Arbeit", aber keine "selbständige Berufstätigkeit". Wobei es hier schon komplex wird mit "wissenschaftliche" (Wissenschaftler), unterrichtende (Lehrer, Dozenten) oder erzieherische (Erzieher), weswegen dies auch unter Umständen unter "selbständige Berufstätigkeit" fallen kann und dann ein "Freier Beruf" ist.
Weil es nicht immer eindeutig ist, sollte unter Umständen eine Rechtsberatung eingeholt werden.
Die Angelegenheit betrifft jedoch noch etwas anderes, und zwar, ob die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" vom Finanzamt und Gewerbeamt anerkannt wird. Wird sie nicht anerkannt, dann ist sie nur eine (Fachbegriff:) "Liebhaberei". Das ist insoweit relevant, weil mit dem Status "Liebhaberei" keine oder nur stark begrenzt Ausgaben von den Einnahmen abgesetzt werden können und es keinen Steuerfreibetrag gibt. Allerdings hat man dann nichts mit dem Gewerbeamt zu tun, da "Liebhaberei" (Hobby) kein Gewerbe ist ("Liebhaberei" ist keine Sexarbeit).
Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Anmeldung der "selbständigen Arbeit/Tätigkeit" bei Finanzamt und Gewerbeamt. Das Gewerbeamt übernimmt die Anmeldung bei der zuständigen Handwerkskammer. Ist die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" ein tatsächlicher Freier Beruf, dann sind Pflichtbeiträge bei der Handwerkskammer fällig. Auch deswegen ist es nicht immer schlau darauf abzuzielen die Anmeldung als "Freier Beruf" durchzuführen. Jedoch soll die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" auch nicht als Liebhaberei eingestuft werden. Während das Finanzamt gerne zu "Freier Beruf" und "Betrieb" (GmbH etc.) drängt, damit sie was davon haben, ist es besser das Gewerbeamt danach zu fragen, was am unkompliziertesten auf die eigene "selbständige Arbeit/Tätigkeit" zutrifft. Wer fotografiert und mit den Fotos Geld verdient ist nicht unbedingt auch gleich Freiberufler, sondern möglich nur ein Selbständiger, oder eben Liebhaber (Hobby).
Es gibt einiges zu beachten, und auch wiederum nicht. Es kann jedoch auch grenzwertig oder komplex sein, so dass die selbständige Tätigkeit aufgesplittet werden muss, bzw. kann.
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung.
Zitat: Albrecht D 23.03.24, 14:15Zum zitierten Beitrag
Ohne Gewinnerzielungsabsicht stellt sich die frage nach der Freiberuflichkeit doch gar nicht.
Ohne Gewinnerzielungsabsicht stellt sich die frage nach der Freiberuflichkeit doch gar nicht.
Zitat: sonnje 18.04.24, 17:23Zum zitierten Beitrag
Ganz schön viel Text für Null relevante Information.
Ganz schön viel Text für Null relevante Information.