Urheberrecht, Modelrelease, Agenturverträge – hier geht es um alle Rechtsfragen, die einem Fotografen begegnen können. Diskutier mit und erhaltet wertvolle Tipps von anderen Mitgliedern. (Keine verbindliche Rechtsberatung!)
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Kevin T

Menschenmasse (Persönlichkeitsrecht)

Das Kunsturhebergesetz kennt u.a. zwei Ausnahmen, die eine Genehmigung nicht erforderlich machen:

a) Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte

b) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Wenn Fotosimon meint, du solltest einen entsprechenden Text dazu schreiben, dann denke ich, er meint damit: Mach aus der Aufnahme ein Bildnis der Zeitgeschichte in dem du es in einem nachrichtlichem Kontext stellst.
Also zum Beispiel: Demo am n.n.n. gegen xyz.
Ich denke, dagegen ist auch nichts einzuwenden.

Bedenklich finde ich hingegen, wenn die Aufnahmen gegen das Ehrgefühl oder die Würde der Abgebildeten verstösst. Das ist auch in KUG so verankert:
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Der vom Gesetz verwendete Begriff "berechtigtes Interesse" ist allerdings ein weites Feld.
Ich habe dazu mal an anderer Stelle die Oktoberfest Fotoserie von Spiegel-Online kritisiert, wo erkennbar betrunkene Besucher abgebildet worden sind, die auf der Erde liegend ihren Rausch ausschliefen.
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Ehemaliges Mitglied

Eventfotos, Honorar, Abwicklung?

Fotosimon schrieb:

Zitat:@Sören Spieckermann

Ein Profi, der nicht gerade Workshops anbietet oder in
irgendeiner Form als Händler oder Dienstleister mit einem
Angebot für Fotoamateure auftritt, kann hier nur verlieren,
sofern er unter seiner realen Identität auftritt, denn er
stellt sich hier einem Publikum von Amateuren, die i.d.R. von
der Arbeit eines (Foto)Profis gar keine Ahnung haben und diese
nicht verstehen und daher hinsichtlich seiner Arbeiten bzw.
seines Werkes nur unqualifizierte Kommentare und Meinungen
abgeben können, außerdem kann der (Foto)Profi hier sicher keine
pot. Kunden akquirieren (s.o.) da eine große Mehrzahl der
Amateure hier der Meinung ist, sowieso alles besser zu wissen
und zu können.

Grüße
Simon


Also, geht doch. Warum nicht gleich so :-)

Teile zwar deine Meinung nicht zu 100%, aber einige Punkte könnte man nachvollziehen. Für Fotografen die ausschliesslich im B2B-Bereich tätig sind, trifft deine Aussage sicher halbwegs zu. Diese Fotografen sind aber nach meiner Meinung eher selten. Und spätestens wenn so jemand ein buch verkaufen will, ist er darauf angewiesen bekannt zu sein :-)
Gut zu sein reicht da alleine nicht mehr.

Gruß
Sören

*B2B = Business to business
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Ehemaliges Mitglied

Urheberrecht durch Tageszeitung verletzt

stimmt, das gerichst sagte bei meinem urteil 3 mal reicht
aber dann nach mfm ))
;-)


war ein guter deal.




Fotosimon schrieb:

Zitat:
aber dem hier:

Zitat:Bei jeglicher unberechtigten
(ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten)
Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des
Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe
in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen,
vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.


nicht, denn sowas trägt im Zweifel keine Früchte und wird vor
Gericht kassiert, zumindest in D., denn anderenfalls, könntest
Du auch gleich ein Million Euro verlangen.

Nich alles was in so manchen AGB und Verträgen steht, hält im
Zweifel vor Gerichten in D. stand und das ist auch gut so.

Grüße
Simon
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Ehemaliges Mitglied

Fotoshootings und Bezahlung

auch dir vielen dank hermann.
30.10.07, 16:54
auch dir vielen dank hermann.
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micha 001

copyright und co...

micha, im zweifelsfall läuft das unter werbung. wenn du gute fotos hast, setz dich für weiteres material mit den presseabteilungen der firmen in verbindung. ansonsten schau mal bei wiki nach

"Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, welches Namen im Rechtsverkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz."

"Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Niemals kann ein Produkt selbst die Marke sein. Was also produktbedingt geformt ist, stellt nicht gleichzeitig die Marke des Produktes dar.

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (§ 3 Abs. 1 MarkenG).

Hiernach sind grundsätzlich alle Zeichen schützbar, denen allgemeine Unterscheidungseignung zukommt. Da Marken für konkrete Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt, dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistung unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden kann, d. h. es darf kein Freihalteinteresse bestehen. Außerdem sind im MarkenG noch weitere so genannte absolute Schutzhindernisse vorgesehen, die aber in praxi keine große Rolle spielen. Es sei hier nur die so genannte Bösgläubigkeit erwähnt, nach der die Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich in bösgläubiger Absicht angemeldet wurde – beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren."



Nachricht bearbeitet (21:30h)
28.10.07, 21:36
micha, im zweifelsfall läuft das unter werbung. wenn du gute fotos hast, setz dich für weiteres material mit den presseabteilungen der firmen in verbindung. ansonsten schau mal bei wiki nach

"Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, welches Namen im Rechtsverkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz."

"Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Niemals kann ein Produkt selbst die Marke sein. Was also produktbedingt geformt ist, stellt nicht gleichzeitig die Marke des Produktes dar.

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (§ 3 Abs. 1 MarkenG).

Hiernach sind grundsätzlich alle Zeichen schützbar, denen allgemeine Unterscheidungseignung zukommt. Da Marken für konkrete Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt, dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistung unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden kann, d. h. es darf kein Freihalteinteresse bestehen. Außerdem sind im MarkenG noch weitere so genannte absolute Schutzhindernisse vorgesehen, die aber in praxi keine große Rolle spielen. Es sei hier nur die so genannte Bösgläubigkeit erwähnt, nach der die Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich in bösgläubiger Absicht angemeldet wurde – beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren."



Nachricht bearbeitet (21:30h)
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