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Schärpe Pizza Napoletana Eck

Schärpe Pizza Napoletana Eck

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Markus Peerenboom


Premium (Pro), Neuss

Schärpe Pizza Napoletana Eck

Schärpe Eck:
Der Name der Gaststätte „Schärpe Eck“ ist eine historische Anspielung. Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts wurden die Lasten mit Pferd und Wagen transportiert. Oft waren die Fuhrwerke so lang und sperrig, dass sie kaum in schmale Gassen wie die Michaelstraße einbiegen konnten. Es waren also scharfe Kurven, die in Neusser Mundart „schärpe Eck“ genannt wurden.

Pizza Napoletana:
VERORDNUNG (EU) Nr. 97/2010 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Pizza
Napoletana (g.t.S.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom
20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten
bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
(1)
, insbesondere auf
Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung
„Pizza Napoletana“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und
unter Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genann
ten Verordnung im
Amtsblatt der Europäischen Union
(2)
veröffentlicht.
(2)
Deutschland und Polen legten gemäß Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 Einspruch gegen die
Eintragung ein. Die Einsprüche wurden auf der Grundlage
von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
genannten Verordnung für zulässig befunden.
(3)
Der Einspruch Deutschlands beruhte insbesondere auf der
Befürchtung, deutsche Weizenmehle könnten benachtei
ligt werden, da nach der Produktspezifikation nur eine,
lediglich in einem Mitgliedstaat - nämlich Italien - ver
fügbare Type von Weizenmehl zugelassen war.
(4)
Der Einspruch Polens beruhte insbesondere auf der Tat
sache, dass der Name selbst keine besonderen Merkmale
aufweist und der Eintragungsantrag in der veröffentlich
ten Form keine geeigneten Erklärungen enthält.
(5)
Mit Schreiben vom 17. September 2008 forderte die
Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten auf, in Ein
klang mit ihren internen Verfahren nach einer einver
nehmlichen Regelung zu suchen.
(6)
Zwischen Italien und Deutschland wurde innerhalb von
sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung erzielt, die
der Kommission am 24. Februar 2009 mitgeteilt und
von ihr gebilligt wurde. Aufgrund dieser einvernehmli
chen Regelung wurden die Einschränkungen im Zusam
menhang mit der Verwendung bestimmter Weizenmehle
aufgehoben.
(7)
Zwischen Italien und Polen wurde allerdings innerhalb
der vorgesehenen Frist keine einvernehmliche Regelung
erzielt, weshalb die Kommission eine Entscheidung
nach dem Verfahren in Artikel 18 Absatz 2 der Verord
nung (EG) Nr. 509/2006 genannten Verfahren erlassen
muss.
(8)
In diesem Zusammenhang und infolge des Einspruchs
Polens wurden der Produktspezifikation Erklärungen hin
zugefügt, aus denen hervorgeht, dass der Name, dessen
Eintragung beantragt wird, selbst besondere Merkmale
aufweist.
(9)
Im Lichte dieser Tatsachen muss die Bezeichnung „Pizza
Napoletana“ somit in das „Register der garantiert traditio
nellen Spezialitäten“ eingetragen werden. Der Schutz des
Namens nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent
sprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses
für garantiert traditionelle Spezialitäten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung
wird eingetragen.
Artikel 2
Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Produkt
spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Ver
öffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied
staat.
Brüssel, den 4. Februar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
DE
5.2.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 34/7


­ANHANG I
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006
Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck
ITALIEN
Pizza Napoletana (g.t.S.)
DE
L 34/8 Amtsblatt der Europäischen Union 5.2.2010

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