Urheberrecht, Modelrelease, Agenturverträge – hier geht es um alle Rechtsfragen, die einem Fotografen begegnen können. Diskutier mit und erhaltet wertvolle Tipps von anderen Mitgliedern. (Keine verbindliche Rechtsberatung!)
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Wir alle können zu einem angenehmen Forenklima beitragen
indem wir gegenseitigen Respekt und Höflichkeit im Umgang miteinander pflegen. Auf dass unsere Foren jederzeit ein gerne besuchter und genutzter Raum für Austausch, Beratung und Hilfestellung innerhalb der fotocommunity sind.

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_____________________________________________________________________________________

Sollte es wider erwarten mal einen Grund geben, der eine Meldung zum Support nötig erscheinen lässt, so benutzt bitte für einen Diskussionsbeitrag den "Beitrag melden" Button. Damit erreicht ihr am schnellsten das Betreuerteam.

Jederzeit können auch wichtige Informationen und Meldungen mit dem Kontaktformular an uns gesendet werden: http://www.fotocommunity.de/kontakt

Auch für die Foren gelten immer unsere AGB: http://www.fotocommunity.de/agb

Viel Spaß beim Diskutieren und Meinungsaustausch wünschen Euch,
Marion Bers und Sören Spieckermann, Adminteam
21.03.15, 23:25
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Marion Bers und Sören Spieckermann, Adminteam
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hollekubi

Freiberuflich oder Gewerbetreibender ?

Das Thema ist so alt wie das Internet und darüber hinaus. Da gibt es bereits unzählige Informationen darüber, leider auch irreführende. Deswegen immer das Original heranziehen.

Zitat: NotModus 22.03.24, 14:13Das Thema "Freiberufler" sollte mal klargestellt werden. Nur weil man selbständig tätig ist, ist man nicht automatisch "Freiberufler". Das wird im Volksmund gerne verwechselt.

Das Thema ist bereits klargestellt und sogar in einem Gesetz festgeschrieben. Was wollt Ihr noch mehr? Dass man es euch einbläut?

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

Es gibt also die (neutrale) "selbständige Arbeit", die sich auf den Aspekt "selbständig" anstatt (lohn)"abhängig" bezieht. Dies sind die sogenannten "Selbständigen" (, die selbst und ständig arbeiten ;) ).

Dann gibt es die "freiberufliche Tätigkeit", die eine Art "selbständige Tätigkeit" ist.
Dann gibt es die "selbständige Berufstätigkeit", die ebenso eine Art "selbständige Tätigkeit" ist.
Als "freiberuflich" wird die "selbständige Berufstätigkeit" angesehen, da sie nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein erlernter Beruf ist.

Sogenannte "Freiberufler" sind Personen mit einer "selbständigen Berufstätigkeit". Dies wird auch "Freier Beruf" genannt, da kein (lohn)abhängiger Beruf.

Hingegen sind "selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten" nur eine "selbständige Tätigkeit" / "selbständige Arbeit", aber keine "selbständige Berufstätigkeit". Wobei es hier schon komplex wird mit "wissenschaftliche" (Wissenschaftler), unterrichtende (Lehrer, Dozenten) oder erzieherische (Erzieher), weswegen dies auch unter Umständen unter "selbständige Berufstätigkeit" fallen kann und dann ein "Freier Beruf" ist.

Weil es nicht immer eindeutig ist, sollte unter Umständen eine Rechtsberatung eingeholt werden.

Die Angelegenheit betrifft jedoch noch etwas anderes, und zwar, ob die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" vom Finanzamt und Gewerbeamt anerkannt wird. Wird sie nicht anerkannt, dann ist sie nur eine (Fachbegriff:) "Liebhaberei". Das ist insoweit relevant, weil mit dem Status "Liebhaberei" keine oder nur stark begrenzt Ausgaben von den Einnahmen abgesetzt werden können und es keinen Steuerfreibetrag gibt. Allerdings hat man dann nichts mit dem Gewerbeamt zu tun, da "Liebhaberei" (Hobby) kein Gewerbe ist ("Liebhaberei" ist keine Sexarbeit).

Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Anmeldung der "selbständigen Arbeit/Tätigkeit" bei Finanzamt und Gewerbeamt. Das Gewerbeamt übernimmt die Anmeldung bei der zuständigen Handwerkskammer. Ist die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" ein tatsächlicher Freier Beruf, dann sind Pflichtbeiträge bei der Handwerkskammer fällig. Auch deswegen ist es nicht immer schlau darauf abzuzielen die Anmeldung als "Freier Beruf" durchzuführen. Jedoch soll die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" auch nicht als Liebhaberei eingestuft werden. Während das Finanzamt gerne zu "Freier Beruf" und "Betrieb" (GmbH etc.) drängt, damit sie was davon haben, ist es besser das Gewerbeamt danach zu fragen, was am unkompliziertesten auf die eigene "selbständige Arbeit/Tätigkeit" zutrifft. Wer fotografiert und mit den Fotos Geld verdient ist nicht unbedingt auch gleich Freiberufler, sondern möglich nur ein Selbständiger, oder eben Liebhaber (Hobby).

Es gibt einiges zu beachten, und auch wiederum nicht. Es kann jedoch auch grenzwertig oder komplex sein, so dass die selbständige Tätigkeit aufgesplittet werden muss, bzw. kann.

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung.
18.04.24, 18:23
Das Thema ist so alt wie das Internet und darüber hinaus. Da gibt es bereits unzählige Informationen darüber, leider auch irreführende. Deswegen immer das Original heranziehen.

Zitat: NotModus 22.03.24, 14:13Das Thema "Freiberufler" sollte mal klargestellt werden. Nur weil man selbständig tätig ist, ist man nicht automatisch "Freiberufler". Das wird im Volksmund gerne verwechselt.

Das Thema ist bereits klargestellt und sogar in einem Gesetz festgeschrieben. Was wollt Ihr noch mehr? Dass man es euch einbläut?

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

Es gibt also die (neutrale) "selbständige Arbeit", die sich auf den Aspekt "selbständig" anstatt (lohn)"abhängig" bezieht. Dies sind die sogenannten "Selbständigen" (, die selbst und ständig arbeiten ;) ).

Dann gibt es die "freiberufliche Tätigkeit", die eine Art "selbständige Tätigkeit" ist.
Dann gibt es die "selbständige Berufstätigkeit", die ebenso eine Art "selbständige Tätigkeit" ist.
Als "freiberuflich" wird die "selbständige Berufstätigkeit" angesehen, da sie nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein erlernter Beruf ist.

Sogenannte "Freiberufler" sind Personen mit einer "selbständigen Berufstätigkeit". Dies wird auch "Freier Beruf" genannt, da kein (lohn)abhängiger Beruf.

Hingegen sind "selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten" nur eine "selbständige Tätigkeit" / "selbständige Arbeit", aber keine "selbständige Berufstätigkeit". Wobei es hier schon komplex wird mit "wissenschaftliche" (Wissenschaftler), unterrichtende (Lehrer, Dozenten) oder erzieherische (Erzieher), weswegen dies auch unter Umständen unter "selbständige Berufstätigkeit" fallen kann und dann ein "Freier Beruf" ist.

Weil es nicht immer eindeutig ist, sollte unter Umständen eine Rechtsberatung eingeholt werden.

Die Angelegenheit betrifft jedoch noch etwas anderes, und zwar, ob die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" vom Finanzamt und Gewerbeamt anerkannt wird. Wird sie nicht anerkannt, dann ist sie nur eine (Fachbegriff:) "Liebhaberei". Das ist insoweit relevant, weil mit dem Status "Liebhaberei" keine oder nur stark begrenzt Ausgaben von den Einnahmen abgesetzt werden können und es keinen Steuerfreibetrag gibt. Allerdings hat man dann nichts mit dem Gewerbeamt zu tun, da "Liebhaberei" (Hobby) kein Gewerbe ist ("Liebhaberei" ist keine Sexarbeit).

Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Anmeldung der "selbständigen Arbeit/Tätigkeit" bei Finanzamt und Gewerbeamt. Das Gewerbeamt übernimmt die Anmeldung bei der zuständigen Handwerkskammer. Ist die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" ein tatsächlicher Freier Beruf, dann sind Pflichtbeiträge bei der Handwerkskammer fällig. Auch deswegen ist es nicht immer schlau darauf abzuzielen die Anmeldung als "Freier Beruf" durchzuführen. Jedoch soll die "selbständige Arbeit/Tätigkeit" auch nicht als Liebhaberei eingestuft werden. Während das Finanzamt gerne zu "Freier Beruf" und "Betrieb" (GmbH etc.) drängt, damit sie was davon haben, ist es besser das Gewerbeamt danach zu fragen, was am unkompliziertesten auf die eigene "selbständige Arbeit/Tätigkeit" zutrifft. Wer fotografiert und mit den Fotos Geld verdient ist nicht unbedingt auch gleich Freiberufler, sondern möglich nur ein Selbständiger, oder eben Liebhaber (Hobby).

Es gibt einiges zu beachten, und auch wiederum nicht. Es kann jedoch auch grenzwertig oder komplex sein, so dass die selbständige Tätigkeit aufgesplittet werden muss, bzw. kann.

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung.
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a.bg

Lizenz - und Weitergabe an Dritte

https://www.alltageinesfotoproduzenten. ... startikel/

Das ist ein lesenswerter Artikel zu Wirestock.

Zum Eingangsposting:
Hast Du die Rechte von der Person erhalten, um die Bildwerke zu Vervielfältigen, öffentlich zur Schau zu stellen und an Dritte zu verkaufen, so dass diese Lizenznehmer diese gewerblich/publizistisch verwenden dürfen? Oder handelt es sich um Personen des öffentlichen Lebens, so dass Du die Bildwerke dieser Person im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung weitergeben darfst?
Werden diese Bilderwerke für Werbung verwendet? Irgendwie klingt das so für mich.

Ich würde schnellstens klären, welche Rechte Du Wirestock eingeräumt hast.
Sollte eine Lizenzierung durch Dich nicht stattgefunden haben, so wie die Bildwerke jetzt genutzt werden - kannst Du dagegen vorgehen.
Aber auch der "Promi" kann Schadensersatzansprüche unter Umständen geltend machen, so dass Dich die Publizisten in Regress nehmen könnten, sollten diese zahlen müssen, weil sie Lizenzen von Dir erworben haben, die Du gar nicht besitzt.

Für eine umfangreiche Beratung gibt es zu viele Variablen.
Daher kläre idealerweise kurzfristig, wie oben schon geschrieben, was Du Wirestock für Rechte eingeräumt hast.
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mikeschernbeck

Rechtliches zu Limitierte Auflagen

Zitat: mikeschernbeck 28.03.24, 08:45...

1. Ich weiß mittlerweile, was die Abkürzung "a.p." bedeutet, frage mich aber, welche Regeln es zu einer limitierten Auflage gibt. Wenn ich ein Foto X in einer limitierten Auflage von 10 Stk. anfertige und verkaufe, könnte ich dann eine weiter limitierte Auflage von 10 Stk. vom selben Bild aber in einer anderen Größe oder einem anderen Format anfertigen? Wo kann ich mehr zu diesen Themen lesen? Bücher? Gesetzestexte?
2. Einer der "Werke", an die ich denke, ist ein Triptychon. Alle drei Bilder werden zusammen in einem Rahmen angeordnet. Wo würde ich dann die laufenden Nummer und die Größe der Auflage schreiben? Auf das Passepartout? Auf jedes der drei Bilder einzeln, auch wenn die Information dann durch das Passepartout verdeckt wäre?


Ich kenne es aus der Zusammenarbeit mit einer Galerie so, dass sich die Auflagen immer auf ein spezifisches Format bzw. Größe beziehen evtl. sogar in Verbindung mit einem speziellen Papier.

Zu jedem verkauften Bild gibt es dann ein von dir ausgestelltes Zertifikat u.a. mit Bildtitel, Größe und mit der Angabe der Bildnummer (also z.B. Bild 1 von 10).
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Konrad Hölzl

AI zur Anonymisierung von Personen in Fotos

Hi,
mit all den Diskussionen bezüglich DSGVO und Streetfotograpfie würde ich mir eine App/Funktion in meinem aktuellen Bildbearbeitungsprogram (Lightroom+Photoshop) wünschen welches Personen welche im Bild erkennbar sind soweit verändert, dass diese nicht mehr identifizierbar sind. Idealerweise wird das Geschlecht und der emotionale Gesichtsausdruck beibehalten. Dies sollte das Bild aber abgesehen von den Anonymisierungen intakt/unverändert halten. Eine Art von "generativ Fill" für Gesichter.
Meine Hoffnung wäre, dass damit wieder Streetfotografie im ursprünglichen Sinn möglich wäre. Ich habe schon genug Aufnahmen von Rücken, Silhouetten, Beinen und Schatten gesehen (gemacht).

lG Konrad
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Pixelpiet

Vorsicht mit der Micky Mouse. In Deutschland.

Zitat: Hermann Klecker 08.01.24, 17:38(Wo ist denn meine letzte Antwort hin? )
Keine Ahnung. Hatte vorhin auch etwas kurzes geschrieben, wurde auch nicht mehr danach angezeigt. Vielleicht schraubt da gerade irgend jemand im „Maschinenraum“ herum ;-) Mal schauen ob es mit diesem Beitrag hier jetzt klappt.

Ansonsten sind ja solche Artikel durchaus auch mal geeignet etwas Aufklärung zu betreiben und zur Vorsicht zu mahnen (gilt ja sowieso für alle urheberrechtlich und/oder auch anderweitig geschützte Werke). Denn es gab ja bereits schon einige Bilder im Netz, bei denen wohl geglaubt wurde die MM wäre jetzt so eine Art Public Domain. Das kann aber eben auch unter Umständen hier in D teuer werden, passt man da uninformiert nicht auf.
Im Artikel gibt es auch noch mal einen extra Link zu einer rechtlichen Einordnung hier good old Germany ;-)
815 Klicks
Pixelpiet

Dein Bild als Beute ...

Zitat: Hermann Klecker 18.12.23, 02:09Ist aber auch egal. Das Thema ist mir nicht wichtig genug, um mich jetzt echt darüber aufzuregen.
Warum tust Du es trotzdem? Grundlos? Wenn Du rein kontextuell(!) betrachtet da irgend eine Beleidigung hinein interpretierst, dann kann ich Dir da auch nicht weiter helfen. Mittlerweile steht auch ergänzend im Thread wirklich genug Input zur Verfügung um das vernünftig einzuordnen. Man hätte dem ja auch recht einfach der Ironie mit was Selbstironie begegnen können, bestenfalls sogar mit etwas Einsicht.
Zitat: Hermann Klecker 18.12.23, 02:09Zumal das _eigentliche_ Thema nun wiklich nichts neues enthält.
jetzt steht halt die Frage im Raum, wer das denn behauptet hatte?
Zitat: Pixelpiet 22.11.23, 22:53Nicht jeder Artikel muß etwas komplett Neues zeigen, es reicht, wenn es eine gute Zusammenfassung einer Thematik gibt, die einem hilft diese zu erfassen.
Zitat: Pixelpiet 07.12.23, 11:21Aber Dein kurzes Statement klingt eher nach komplettem Verriss des Artikels, als einer persönlichen Bewertung (zur Einordnung fehlten vielleicht noch ein paar Worte ;-). Der Artikel richtete sich ja nicht nur an Dich. :-)
Manche wollen sich partout aber nur(!) auf den Schlips getreten fühlen ;-)
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Rene-Koch

BWaldG Referentenentwurf

Zitat: Albrecht D 25.11.23, 18:32Zitat: Rene-Koch 23.11.23, 23:02Demnach ist das gewerbliche Fotografieren nicht mehr erlaubt. Die Aussage ist unabhängig von Veranstaltungen. So lese ich es als Laie, für den so ein Gesetz ja verständlich geschrieben sein soll, heraus.Ich verstehe es so, dass es sich um Foto-"Shootings" mit einem erheblichen Aufwand geht, also wenn ein Fototeam mit einem entsprechenden Equipement wie Fahrzeuge, Stative, Reflexschirme, Models etc ... anrückt. In § 30 ist ausdrücklich von "kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung". Die Benutzung einer hochwertigen DSLR und eines gewöhnlichen Stativs wird wohl kaum gemeint sein. Es geht hier wohl nicht um das Fotografieren an sich.

Gruß
Albrecht


So sehe ich das auch. Vgl. Sondernutzung des öffentlichen Raums in den Gebührenordnungen der meisten Gemeinden, wenn nicht aller.
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sonnje

Urheber-Erwähnung bei Fotoverwendung über Agenturen

Zitat: sonnje 19.08.23, 22:43In diesem Fall ist es etwas unwahrscheinlich, dass der Fotograf seine Fotos zusätzlich bei einer Agentur hochgeladen hat. Aber es ist nicht gänzlichst auszuschließen. Die Urheberangabe: "Foto: picture alliance" lässt aber vermuten, dass das Foto nicht bei picture alliance ist, sowie von Google Earth geklaut wurde.

Soviel erstmal zu dieser verqueren Sachlage.

Schön, dass es so reibungslos vonstatten gegangen ist.

Ein anderes Beispiel:
Ich habe auch schon ganze Fotostrecken von mir im Internet befunden, bei Leuten, die von MIR keine Gestattung dafür haben - aber von einem Drittverwerter, dem ich die entsprechenden Rechte für derlei Veröffentlichungen eingeräumt habe.
Sowas muss man zunächst klären, bevor man gegen vermeintliche Urheberrechtsverstöße vorgeht.
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Pixelpiet

Auch Kinder haben eine Privatsphäre

Zitat: Silvie Manzen 03.08.23, 22:45Naja, wenn schon ein einziges Bild einer Person aus jedem Lebensalter ausreicht, um sämtliche Jahre ihres Lebens zu vergiften, dann muss die Sparsamkeit extrem sein.
Ja, sicher. Um auf die grundsätzliche Fragestellung des Videoclips zurück zu kommen, es bedarf eigentlich nicht Bilder im öffentlichen Raum der sozialen Medien, mit denen man jeden Pubs seiner Kinder anderen zeigen muß.
Wenn sich erwachsene Menschen entblöden jeden unsinnigen Quatsch aus ihrem Privatleben mit anderen teilen zu müssen, dann muss man das wohl heute hin nehmen. Andererseits könnte die Geschichte der sozialen Medien und deren Umgang mit Daten im allgemeinen eigentlich schon Warnung genug sein. ja, leider nicht für jeden und wirklich lebensnotwendig ist es schon gar nicht ;-)
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