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Peter Krammer


Premium (Pro), Landshut

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....oder:
Gesetzeskonforme Anwendung der neuen Richtlinien der artgerechten Streetfotografie unter Wahrung des
Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Personen.
§ 2456 Abs. III UHG
.
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Es liegen aber seit Jahresbeginn bereits verschärfte Gesetzentwürfe vor, die besagen, dass (soweit kein schriftliches Einverständnis vorliegt) künftig sogar der gesamte Kopf und die Bekleidung unsichtbar gemacht werden muß, da die betroffenen Personen sowohl an der Frisur/Haarfarbe als auch an der individuellen Bekleidung einschließlich am individuell abgelatschten Schuhwerk erkannt werden könnten......
......ggf. müssen auch hart abgegrenzte Schattenwürfe (etwa bei Sonnenschein) unkenntlich gemacht werden, damit Rückschlüsse auf Personen zweifelsfrei unmöglich sind.
§ 2456 Abs.IV UHG: Sind Rückschlüsse auf eine Person durch ein Tier (Hund, Pferd, Ratte auf der Schulter etc.) gegeben, ist dieses ebenfalls unkenntlich zu machen !
Ich nehme an: nur auf dem Foto (Anm. der Red)
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Mein Januarbeitrag zur Stammtisch-Hausaufgabe mit der Vorgabe:
"Närrische Zeiten ... (wenn's geht ohne Fasching)".

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