Kommerzielle Fotografie in dt. Nationalparks

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Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 61 von 142
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Fotografieren ist existenzzerstörend. Möchte gerne mal wissen, wieviel Prozent der Privatinsolvenzen von Fotografen beantragt werden.
slart slart Beitrag 62 von 142
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o_ke, das ist ein Mysterium. Sie verschwinden einfach, als hätte es sie nie gegeben.

Eigentlich sagen es ja schon die Namen: Natur-, Landschafts- "Schutzgebiet".
Diese Gebiete sollen u.a. vor der kommerziellen Nutzung geschützt werden, auch wenn Fotografieren keinem weh tut. Es gibt nur keine festgemachte Grenze was erlaubt ist und was nicht. Deswegen ist es generell nicht ungefragt erlaubt. Die Entscheidungsfreiheit liegt nicht beim Fotografen, sondern bei der Verwaltung der "Schutzgebiete".
Wer das ignoriert, ignoriert den Schutz der Gebiete, oder die Regelung.

Ich weiß nun aber immer noch nicht ob das gesetzlich legitim ist, was die da machen. Scheinbar, aber nur scheinbar schon, wenn sie sich auf den "Schutz" beziehen.
xxx xxx Beitrag 63 von 142
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Zitat: slart 29.07.15, 20:27Zum zitierten BeitragFalko Sieker, du scheinst meine Situation zu unterschätzen. Erstmal müsste ich wissen wo Privatgrund ist, da gehts schon mal los mit der Recherche und Fragerei. Zudem wollen NSG/LSG Verwaltungen pauschal "vorher" gefragt werden, wenn überhaupt.Die Fotos haben alle GPS-GEO-Tags und die Positionen werden auf meiner Webseite auch in einer Maps angezeigt. Soviel dazu.Was ich schon länger vermute ist: Dass irgendwann jemand ein Tool progammiert, in dem Koordinaten von Privatgrund eingegeben werden und dieses dann nach Fotos mit GPS-GEO-Tags sucht, die auf seinem Grund und Boden aufgenommen wurden. Prost Mahlzeit. Möglich ist es!

Das sehe ich nichts so als Problem, aus meinen Kontakten konnte ich entnehmen, dass die Nationalpark-Verwaltungen gut informiert sind, was öffentlich ist, und was privat ist.
Bei NSG und LSG sieht das anders aus, so meine Erfahrung.

So ein Tool gibt es bereits, das wird hier in NRW von den Behörden der Executive genutzt.
Ein praktisches Problem ist allerdings die Aktualisierung der Daten, und teilweise die Definition was genau öffentlicher Raum ist. Beispielsweise hat die öffentliche Hand manchmal auch Miteigentum an Flächen. Ist so etwas dann öffentlicher Raum?

LG Falko
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 64 von 142
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Ok, eh das hier ins Lächerliche abdriftet verabschiede ich mich aus der Diskussion.

Alles wichtige wurde längst gesagt.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 65 von 142
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Ich habe zum Beispiel den Nationalpark Berchtesgadener Land besucht. Dieser wird von unzähligen Wanderern und Touristen bevölkert. Fast jeder hat eine Kamera dabei und fotografiert eifrig. Der eine oder andere wird davon Bilder veröffentlichen, sogar bei Facebook hochladen gilt schon als gewerblich. Keiner kommt auf die Idee, dafür sechs Wochen vorher bei der Verwaltung eine Fotografiergenehmigung zu benatragen. Das ganze ist doch absurd.
slart slart Beitrag 66 von 142
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Schlagwörter:
Sondernutzungsrecht, Gemeingebrauch, Panoramafreiheit, Urheberrechtsgesetz, Gebietskörperschaften, Öffentliche Hand

"Das Werk muss sich an einem öffentlichen Weg, einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz befinden. Öffentlich sind solche Gebiete, die dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, selbst wenn sie nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Umgekehrt liegt kein öffentliches Gelände vor, wenn das Gebiet im Eigentum der Gemeinde oder des Landes liegt, aber nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurde."
Quelle: Urheberrecht (Dreyer/Kotthoff/Meckel)
https://books.google.de/books?id=5-LiPVMAvn8C

"Öffentliche Sachen sind Gegenstände, deren sich die Verwaltung bei ihrer Tätigkeit bedient. Dazu gehören das Verwaltungsvermögen, das im Eigentum des Verwaltungsträgers steht und die Sachen (z. B. Dienstgebäude), die allen Bürgern zur Nutzung zu dienen bestimmt sind "Gemeingebrauch" (z. B. Straßen).
Quelle: Die Grundlagen der Ingenieurwissenschaften (Horst Czichos)
https://books.google.de/books?id=nD4FBgAAQBAJ

"Aus der Funktion der Straße als Forum der Kommunikation ergibt sich eine Grenze dort, wo nicht mehr der Meinungsaustausch, sondern das gewerbliche oder geschäftliche Interesse des einzelnen im Vordergrund steht"
Quelle:
http://www.damm-legal.de/olg-duesseldor ... erbung-in-
form-der-anbringung-an-parkende-autos-kann-als-sondernutzung-im-strassenverkehr-ordnungswidrig-sein

"Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch"."
"Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar."
"Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch."
"Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich."
Quelle:
http://www.eap.bayern.de/formalitaeten/ ... 1333254171

HaJo Berg schrieb: "Wer in Düsseldorfer Parkanlagen gewerbsmäßig fotografiert wird von der Stadt mit min. 25 EUR bis max. 255 EUR zur Kasse gebeten."
http://www.fotocommunity.de/forum/kreat ... n---105429

Satzungsänderung der Stadt Bonn wegen Google Street View:
"Die Regelungen sind so allgemein gehalten, dass jeder, der professionell öffentliche Straßen fotografiert, unter die Genehmigungs- und Gebührenpflicht fällt."
Quelle: http://ichsagmal.com/tag/sondernutzung/

Google schreibt:
"Waren die Fahrten für Street View eine Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts?
Die Street View Fahrzeuge nahmen bei den Aufnahmen wie alle anderen Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr teil, ohne diesen zu behindern. Selbstverständlich haben die Fahrer das Straßenverkehrsrecht beachtet und fuhren nicht langsamer als vorgeschrieben. Die Fahrten waren daher straßenrechtlicher Gemeingebrauch und keine Sondernutzung, wie zahlreiche wissenschaftliche Stellungnahmen zu diesem Aspekt von Street View bestätigen"
Quelle:
https://maps.google.com/intl/de/help/ma ... ivacy.html

Ein Urteil des VG Karlsruhe von 1999 zählt schon "ein Anhalten zum Zwecke des Fotografierens" als "Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer". Allerdings wägt es ab: Fotografieren "sei im Rahmen einer fortgeschrittenen Mediengesellschaft und damit verbundener Bildberichterstattungen ein täglicher, verkehrsüblicher Vorgang." Worunter hauptsächlich Medienjorunalismus fallen dürfte und nicht die private gewerbliche Fotografie.
Quelle: http://www.datenschutzbeauftragter-onli ... zung/2431/
Weiter ist von Belange, dass wenn keine die "Kommunikation" und öffentliche Ordnung stört, keine "gestört" ist. Also wo kein Gestörter, da kein Störer.

"§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden ..."

Was sind öffentliche Wege, Straßen und Plätze?

Da muss vom Urheberrechtsgesetz zur Straßenwidmung geschwenkt werden.
"Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten."

Zu beachten ist z. B.: "Wenn eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichen Sinne zunächst eine Privatstraße."

"Die Widmung[2] kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (zum Beispiel Schulweg), Benutzerkreise (zum Beispiel Anlieger) oder in sonstiger Weise (zum Beispiel zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden."
"Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus und unabhängig vom Anliegergebrauch ist zulässig (Sondernutzung), allerdings ist eine Genehmigung notwendig."
"Die Antragsteller haben bei öffentlichen Straßen – anders als bei privaten Straßen – einen Anspruch auf Genehmigung, sofern keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen stehen."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenwidmung

Zu beachten: Das befreit nicht von der Antragstellung.
Gelände im Besitz von Länder und Gemeinden ausserhalb der zum Gemeingebrauch gewidmeten Wege, Straßen und Plätze sind keine öffentlichen Wege, Straßen und Plätze. Dort ist jeweils der Besitzer, die Länder und Gemeinden, nach einer Genehmigung zu fragen.

Straßengesetz § 2 Öffentliche Straßen
http://dejure.org/gesetze/StrG/2.html


Offen stehende Diskussion:
NSG, LSG und Parks aller Couleur unterliegen höchstwahrscheinlich nicht dem Gemeingebrauch, da sie einem besonderen Schutz unterliegen. Dies wäre festzustellen. Möglich ist, dass dennoch Wege, Straßen und Plätze in NSG, LSG und Parks dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Dennoch können dort besondere Regelungen/Einschränkungen gelten (siehe Fußgängerzonen).
Das Urheberrechtsgesetz bezieht sich im Grunde nur auf "Werke". Wald, Wiesen und Felder werden nicht erwähnt. Nur Wege, Straßen und Plätze finden wegen der "öffentlichen Zugänglichkeit" Erwähnung. Das Fotografieren von Landschaften, Pflanzen und Tieren in Wald und auf Wiesen und Felder ist wegen Nichterwähnung frei, wenn diese nicht von Privatgrund aus oder auf Privatgrund fotografiert werden. Ungenau wird es, ob dies auch von und auf Grundstücken, die im Besitz von Länder und Gemeinden sind, zutrifft. Das ist aber sehr wahrscheinlich, da diese nicht dem Gemeingebrauch unterliegen. Also ist selbst dort, so wie auf Privatgrund, das Fotografieren erlaubnispflichtig.
Grund dafür ist, dass Gebiete (Gebietskörperschaften), die sich in öffentlicher Hand befinden, nicht automatisch dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Hand

Naturdenkmäler sind keine "Werke". Landschaftsgestaltung ist davon allerdings betroffen, müsste aber eine Schöpfungshöhe nachweisen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he

Es ist gesetzlich nur geregelt, "Werke" von Wegen, Straßen und Plätzen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, genehmigungsfrei zu fotografieren. Alle andere Fotografiererei ist genehmigungspflichtig. Somit auch in NSG, LSG und Parks, da allgemein auch in Wäldern und auf Wiesen und Feldern.

Wegen Nichterwähnung ist alles, was kein Werk ist, aber nur von Wegen, Straßen und Plätzen aus, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, genehmigungsfrei erlaubt zu fotografieren, bzw. zu veröffentlichen und/oder kommerziell zu verwerten. (Google Street View Gesetzeslücke)

Unberührt bleibt die Fotografie für rein private Zwecke. Darunter zählen auch unkommerzielle Veröffentlichungen auf Webseiten mit streng eingeschränktem Nutzerkreis.


Was hier nicht zur Diskussion steht ist, wie das jeder für sich sieht.
Fotografieren, Fotos veröffentlichen und Fotos verkaufen sind 3 paar Schuhe.
Wen das Thema überfordert, der möge sich bitte zurückhalten.
Also bitte kein Palaber, sondern Fakten, Gesetze, Regelungen.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 67 von 142
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Zitat: slart 30.07.15, 14:00Zum zitierten BeitragNSG, LSG und Parks aller Couleur unterliegen höchstwahrscheinlich nicht dem Gemeingebrauch, da sie einem besonderen Schutz unterliegen.Ein Nationalpark ist öffentliches Gelände und ist frei zugänglich. Er dient sehr wohl dem Gemeingebrauch. Der Nationalpark Berchtesgadener Land ist in dieser Region ein Anziehungspunkt für Touristen und wird auch als solcher beworben. Zitat:
"Im Nationalpark Berchtesgaden, Deutschlands einzigem Alpennationalpark, erleben Sie unverfälschte Natur in beeindruckender Schönheit." Wenn das kein Gemeingebrauch sein soll!
slart slart Beitrag 68 von 142
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Albrecht D! ich schrieb: Keine Palaber! Keine persönliche Meinung. Zeig mir wo das steht! und insbesondere KEIN WUNSCHDENKEN!
Es können nur Wege, Straßen und Plätze dem Gemeingebrauch gewidmet werden und sind somit genehmigungsfrei.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 69 von 142
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Zitat: slart 30.07.15, 15:06Zum zitierten Beitrag KEIN WUNSCHDENKEN!

Dann halte Dich doch daran.

Wald und Flur ist im allgemeinen frei zugänglich, wenn nicht umfriedet. Das IST gesetzlich geregelt. In Nationalparks ist die Zugänglichkeit reglementierter. Auch das ist gesetztlich geregelt.
Einschränkungen für die Fotografie gibt es keine, sofern man die Auflagen fürs Betreten einhält. Sie lassen sich auch dann nicht durch Eigentum begründen, wenn das Eigentum frei zugänglich ist. Denn niemand muß erst beim Katasteramt oder Grundbuchamt nachfragen, wem da was gehören könne, bevor er es betritt. Das ist auch innerhalb von Nationalparks und NSGs nicht anders.

Soweit die gesetzlichen Regelungen. Alles andere, was hier in die Diskussion eingeworfen wurde, ist das WUNSCHDENKEN diverser Verwaltungen. Oder auch Deines. Oder Falkos.

Und wenn wir dieses Wunschdenken diverser Parteien weglassen, dann bleiben die gesetzlichen Regelungen. Und die sehen eben keinerlei Einschränkungen für die Fotografie vor.

Einfache Fotografie, also grad mal ein Stativ, keine Lichttechnik, keine Teams, keine Sets etc. ist KEINE Sondernutzung im Sinne diverser Germeindesatzungen.
Diese Diskussion hatten wir auch schon, vor Jahren, im Zusammenhang mit den Gebühren, welche diverse Gemeinden für solche Sondernutzungen verlangen. Das ist auch ok so, bezieht sich aber eben auf aufwendige Film- oder Foto-PRODUKTIONEN, wie Sören schon zu erklären versuchte.


So. Für mich ist jetzt wirklich Schluß mit dieser schrecklich unfruchtbaren und unsinnigen Diskussion um Gesetze, die es nicht gibt oder die nicht einschlägig sind.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 70 von 142
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Zitat: Hermann Klecker 30.07.15, 15:47Zum zitierten BeitragEinfache Fotografie, also grad mal ein Stativ, keine Lichttechnik, keine Teams, keine Sets etc. ist KEINE Sondernutzung im Sinne diverser Germeindesatzungen. Genau!
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 71 von 142
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Zitat: Hermann Klecker 29.07.15, 20:20Zum zitierten BeitragDa hilft nur noch die Selbstkasteiung.

Wer keine Probleme hat, der machts ich halt welche.


Naja, deswegen gibt es ja dieses Forum, statt sich das geschriebene Wort, wortgenau durchzulesen und anzuwenden. ;-)
slart slart Beitrag 72 von 142
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Einfach mal falsch Hermann Klecker, da du keine Beweise beifügst. Man soll dir Glauben schenken, oder der allgemeinen Fotografen-Weisheit. Ich habe zu jedem Fakt einen Beleg erbracht, der fehlt bei dir. Aus gutem Grund fehlt er. Das du das schreibst ist kein Beleg, auch wenn du nur ungefähr recht hast, hast du dennoch nicht absolut recht. Keiner kann dein Geschriebenes als Referenz hernehmen.

Allgemeingültige Fotografierregeln für Deutschland:
Das Fotografieren in Deutschland ist von Wegen, Straßen und Plätzen genehmigungsfrei erlaubt, wenn diese Wege, Straßen und Plätze dem Gemeingebrauch gewidmet sind und wenn das Fotografieren dort nicht störend auf die "Kommunikation" wirkt.

Woher weiß ich, ob ein Wege, eine Straße oder ein Platz dem Gemeingebrauch gewidmet wurde? Das ist in den jeweiligen Besitzverwaltungen der Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden) nachzufragen.

Auch in NSG, LSG und Parks kann es Wege, Straßen und Plätze geben, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, aber das ist kein muss. In den NSG, LSG und Parks können zudem weitere Einschränkungen gelten, die in deren "Verordnungen zum Schutze ..." niedergreschrieben sind.

Für Naturschutzgebiete in Berlin ist dies gut geregelt und dokumentiert. In NSG, LSG und Naturparks sind Wege, Straßen und Plätze dem Gemeingebrauch gewidmet und unterliegen keinen Sonderregelungen. Es gilt nur eine erhöhte Aufmerksamkeit, nicht störend zu wirken. Und hier gleich der Hinweis, es sind nie ganze NSG genehmigungsfrei, sondern wenn dann nur einzelne Wege in dessen.
Es gibt eine ausführliche Webseite:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/n ... icht.shtml
Neben den Namen der NSG sind Piktogramme mit rotem und grünem Wanderer. Grün: darf betreten werden. Rot: NSG ist gesperrt.
Klickt man auf den Namen des entsprechenden NSG, gelangt man auf eine Seite, auf der eine Landkarte verlinkt ist. Dort sind Wege eingezeichnet. Die GELBEN Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Von dort ist das Fotografieren genehmigungsfrei erlaubt, wenn es nicht störend wirkt. Es ist sogar Nachts erlaubt, wenn es nicht störend wirkt. Fühlt sich jemand gestört, oder meint es sei störend, gibts ein amtliches Problem.

Leider habe ich das für LSG und Parks in Berlin nicht gefunden.
Es gibt einen Stadtplan der Senatsverwaltung auf http://www.berlin.de/stadtplan/
Da wäre mal nachzufragen, ob die eingezeichneten Wege, Straßen und Plätze dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Es wäre möglich, da ich auf die schnelle ein paar Wege, die in Privatbesitz sind, aber für die ein Wegerecht besteht, also zugänglich sind, gefunden habe. Einige sind eingezeichnet, andere nicht, oder eben noch nicht.
Ein anderes Thema wäre, ob ein Wegerecht ausreichen ist. Eventuell schon.
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatstra%C3%9Fe
Absperrungen oder KEINE Absperrungen und keine Hinweisschilder sind keine Regelung. Darauf ist also kein Verlass.
Das Widmen von Wegen, Straßen und Plätzen zum Gemeingebrauch ist ein Verwaltungsakt.

Zum Topic: Wenn in dem Park Wege dem Gemeingut gewidmet sind, so ist es generell genehmigungsfrei erlaubt, von diesen aus zu fotografieren, WENN dies nicht störend wirkt. Das kann erweiterte Panoramafreiheit genannt werden, die auf diesen Wegen sowieso gilt.

Im Allgemeinen liegt oft ein Missverständnis wegen falscher Wortwahl vor. Das Fotografieren ist eben nicht in einem Park erlaubt, sondern wenn dann nur auf dessen Wegen. Kleiner feiner Unterschied. Man muss sich das wie ein Netz vorstellen, auf dem man sich genehmigungsfrei bewegen kann, und nicht flächenhaft.
paulharris paulharris Beitrag 73 von 142
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Der Herr Klecker hat vollkommen recht und Gesetze werden leicht von juristischen Laien falsch interpretiert bzw. verstanden.
Und jetzt bin ich weg und werfe mal ein paar angelesene Schlagworte in ein Herzchirugenforum ein.

PaulHarris
slart slart Beitrag 74 von 142
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ANARCHIE! :)

Ich find euch iwie ulkig.
Morgen werde ich in den Naturpark Sächsische Schweiz zum fotgrafieren fahren und wenn einer was sagt, sage ich: "Der Herr Klecker hat gesagt, das darf ich!"

Als nächstes nehme ich meine Kompaktkamera, stelle auf Videomodus und filme eine Stunde lang den sich wegen mir bildenden Stau von der Mitte einer Hauptverkehrskreuzung in Dresden, weil, Herr Klecker hat gesagt, das darf ich! Ich habe ja kein Equipment und kein Team, das stören könnte.

Aber weil Herr Klecker immer recht hat, muss man das auch nicht disskutieren. Es ist einfach so.

Und wenn Herr Klecker dann doch nicht recht hatte: Pech gehabt, selber schuld.

Ha Ha Ha!

Los, haut noch einen drauf, mir ist grad so lustig zumute! :)
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 75 von 142
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@slart
Irgendwie hast du Hermann und andere nicht wirklich verstanden. Das was du da mit der Kreuzung von dir gibst, war weder Hermman's Meinung noch der von jemand anderem. Das hat auch keiner geschrieben.
Wobei du in dem von dir geschilderten Fall da vermutlich wirklich keine Sondernutzungserlaubnsi benötigen würdest, aber dann leider mit vielen anderen Vorschriften in Konflikt gerätst wenn du so vorgehst wie beschrieben. Das kommt halt davon wenn man Rosinenpickerei betreibt und Gesetzt imemr nur isoliert betrachtet :-)

Aber du hast ja immer mal nach gesetzlichen Grundlagen gefragt.
Einschlägige Paragraphen wären u.a.
Hausrecht (da spar ich mir die Einzelparagraphen)
§ 903, § 1004 BGB (Abwehranspruch des Eigentümers, ....)
die allgemeine Persönlichkeitsrechte (da spar ich mir die Einzelparagraphen)
§ 109g Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 5 Abs. 2 Schutzbereichsgesetz
§ 201a StGB
...usw...

Rein Urteilsseitig wären anzulesen
„Friesenhaus“-Entscheidung
„Schloss-Tegel“-Entscheidung (hier kommt dann auch noch das Wettbewerbsrecht ins Spiel :-))
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus
OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 13/09
OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09 (bei den OLG Entscheidungen ist es auch interessant das privater Grund auf einmal "öffentlich" wird :-))
Urteile des BGH vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 - (Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ==>Da werden die OLG urteile präzisiert)
...usw...

Und als generelles Google-Schlagwort "Recht am Bild der eigenen Sache"

Viel Spass beim lesen

Gruß
Sören
Zuletzt geändert von Sören Spieckermann am 31.07.15, 08:23, insgesamt 2-mal geändert.
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