Kommerzielle Fotografie in dt. Nationalparks

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slart slart Beitrag 76 von 142
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Sören, das ist doch mal konstruktiv.
Du hast allerdings die nicht aktuell rechtskräftigen Urteile des OLG Brandenburg erwähnt. Die wurden noch im selben Jahr vom BGH gekippt.

Diese Webseite hätte dir deinen Beitrag erheblich verkürzt. Da wird das Thema sehr ausführlich beschrieben.
Bildrecht - Sachfotografie
Hausrecht vs. Eigentumsrecht
http://www.schmunzelkunst.de/sachfoto.htm
Der Link im Untertitel ist auch zu beachten.

Der Autor des Webseitentextes vernachlässigt meiner Meinung nach unbewusst den wichtigsten Aspekt. Er schreibt:
"Dass der BGH die öffentlich zugänglichen Schlossparks ... nicht als öffentlichen Raum im Sinne des Par 59 UrhG ansieht, ..." und somit als Privatbesitz deklariert. Nicht einmal Wegerechte werden erwähnt.
Meiner Meinung nach ist das genau der Punkt. Wären sie als öffentlicher Raum deklariert, also dem Gemeingebrauch gewidmet, was nicht für ganze Parks, aber Wege, Straßen und Plätze darin gelten kann, gäbe es keine Probleme dort genehmigungsfrei zu fotografieren. Es würde die Panoramafreiheit auf "Nicht-Werke" (Einfache Sachen) erweitert werden. So ist es aber schon genehmigunsgpflichtig dort den Rasen und die Bäume zu fotografieren, selbst den Himmel von diesen Grundstücken aus, oder ausserhalb liegende Motive.

Zur Diskussion sei erwähnt, dass einige der erwähnten Parks barrierefrei zugänglich sind. Freie Zugänglichkeit ist keine Referenz für genehmigungsfreies Fotografieren für VÖ und Kommerz, sondern, wie erwähnt, nur der Status "dem Gemeingebrauch gewidmet". Das ist auch was Google Street View legal nutzt.

Zum "Gemeingebrauch gewidmet" (öffentlicher Raum) sei erwähnt, dass dies meist dann durchgesetzt wird, wenn sich Bund/Länder/Gemeinden an der Unterhaltung der Wege, Straßen und Plätze in irgendeiner Art und Weise beteiligen.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 77 von 142
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Zitat: slart 31.07.15, 09:52Zum zitierten BeitragDu hast allerdings die nicht aktuell rechtskräftigen Urteile des OLG Brandenburg erwähnt. Die wurden noch im selben Jahr vom BGH gekippt.

Ich hatte die BGH Urteile V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 erwähnt :-) Oder meinst du andere?
slart slart Beitrag 78 von 142
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Zitat: Sören Spieckermann 31.07.15, 10:46Zum zitierten BeitragIch hatte die BGH Urteile V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 erwähnt :-)
Tschuldigung. Sehe es als Zusatzkommentar zu den von dir erwähnten Urteilen.
Zudem erlöst bisher kein Urteil die Genehmigungspflicht.

Was jetzt noch zur Diskussion steht:
"Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar."
"Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich."
Quelle: http://www.eap.bayern.de/formalitaeten/ ... 1333254171
Andererseits wird »Sondernutzung« durch die Störungsgröße (qualitativ & quantitaiv) bestimmt. Das ist demnach situationsabhängig.
Fotojournalismus bekommt einen Sonderstatus in einem Beschluss des VG Karlsruhe: Fotografieren "sei im Rahmen einer fortgeschrittenen Mediengesellschaft und damit verbundener Bildberichterstattungen ein täglicher, verkehrsüblicher Vorgang."
Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20010080

Somit wäre auf jetztigem rein rechtlichen Informationsstand privates Fotografieren zum Veröffentlichen der Fotos für die kommerzielle Verwertung immer und überall genehmigungspflichtig.
Denn der § 59 UrhG erwähnt explizit nur, die Fotos "zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben." Es wird darin keine kommerzielle Verwertung definiert. Allerdings ist es privaten Personen erlaubt Fotos zu machen, die somit Privatbesitz werden und nur unter weiteren Vorraussetzungen kommerziell verwertet werden dürfen. Es ist also nicht direkt geregelt. Sonderbestimmungen zu den abgebildeten Objekten (Christo Reichstag) und Personen (mind. 4 im Bild) regeln dies. Es gibt keine generelle Fotografiererlaubnis für Kommerz-VÖ. Aber sicher wünschen sich das viele hier und gestalten ihre Beiträge in diesem Thema danach. Genau genommen ist Fotografieren über die nichtkommerzielle Verwendung hinaus rein rechtlich stark eingeschränkt. Das mag nach gängiger Meinung stark verwundern und mit Abwehrgetue abreagiert werden. Die Rechtslage gibt das aber so wieder.

Als simples und primitives Beispiel:
1) Wenn in einem öffentlich zugänglichen Park nicht der komplette Park zum Gemeingebrauch gewidmet wurde, sondern nur ein paar wenige Wege um diesen zu betreten, so ist das fotografieren auf dem Rasen (rein rechtlich) genehmigungspflichtig. Klingt abstrus, ist aber so.
2) Auf Wikipedia werden Friedhöfe als pauschal Öffentlicher Raum tituliert (und auch anderswo). Als Gegen-Beispiel sei da der Jüdische Friedhof Berlin Weißensee erwähnt, auf dem die Friedhofsverwaltung die kommerzielle Verwertung von Fotos untersagt.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 79 von 142
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Die ganze Diskussion läuft aus dem Ruder. Die Frage war, ob es für das kommerzielle Fotografieren in deutschen Nationalparks Einschränkungen gibt.

Nationalparks sind öffentlichse Gelände, die eben als Nationalparks ausgewiesen sind und für die besondere Bestimmungen hinsichtlich Naturschutz etc. gelten.

Man muss unterscheiden zwischen dem Fotografieren an sich, auch wenn ich die Bilder später kommerziell verwende, oder ob ich im Rahmen einer Foto-oder Filmproduktion in die Natur regelrecht eingreife, etwa durch Fahrzeuge, größere technische Einrichtungen bzw. ich mit einer größeren Mannschaft anrücke. Letzeres wäre genehmigungspflichtig, etwa wenn vom Bayrischen Fernsehen ein Film über den Königssee gedreht weden würde. Oder auch wenn ich einen Verkaufsstand aufstellen würde.

Das Urheberrecht greift hier nicht, es sei denn, es wären urheberrechtlich geschützte Werke ausgestellt, wobei allerdings für dauerhaft augestellte Werke die Panoramafreiheit gilt.

Übrigens ist das Hochladen eines Fotos bei Facebook bereits kommerziell.
xxx xxx Beitrag 80 von 142
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Zitat: Albrecht D 31.07.15, 13:11Zum zitierten Beitrag...
Nationalparks sind öffentlichse Gelände, die eben als Nationalparks ausgewiesen sind und für die besondere Bestimmungen hinsichtlich Naturschutz etc. gelten.
...

So sieht es für den Besucher aus. Es kann aber auch sein, dass Teile eines Nationalparks Privatgrundstücke sind. Dafür können evtl. auch andere Regelungen gelten.

Gruß Falko
slart slart Beitrag 81 von 142
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Albrecht D, das was du schreibst ist die gängige Meinung aber kein geltendes Recht. Lies dir die Seite von bayern.de durch, die ich verlinkt habe. Bitte! So ignorant kann doch keiner sein. Ich wiederhole:
"Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich."
Es gilt: Jede Fotografiererei zur kommerziellen (gewerblichen) Verwertung der Fotos ist genehmigungspflichtig, hier im speziellen als gestattungspflichtig erwähnt. Weil Fotografieren nicht dem Zweck des Gemeinbrauchs dient, eben des Meinungsaustausches und der Fortbewegung. Journalisten haben eine Ausnahmeregelung (Presseausweis). Privatleute nicht.
Das klingt nicht erfreulich. Beweise mir das Gegenteil, aber nicht in dem du es einfach behauptest.
Ich warte ganz ungeduldig darauf, dass endlich eine/r das Gegenteil beweist, nicht immer nur behauptet.

Albrecht D, du hast nur zum Teil recht. Ja, das Fotografieren an sich ist getrennt vom (logischerweise späteren) Veröffentlichen und nochmals vom kommerziellen und nochmals vom gewerblichen. Wobei es auch schon gewerbliche Fotografiererei gibt (Auftragsfotograf). Das ist alles zu trennen. Richtig. Guter Ansatz in dieser Diskussion!

"Nationalparks sind öffentliches Gelände", müssen aber nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sein, damit der § 59 UrhG Wirkung hat. Dies ist zu trennen! Und wenn dann selten der ganze Park, sondern nur Wege, Straßen und Plätze darin. Dies ist ebenfalls zu trennen!

Facebook: Auf Facebook ist es möglich, Fotos nur einer streng geschlossenen Benutzergruppe zu zeigen. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten erlaubt das zum Bleistift, da sie es als Veröffentlichung im privaten Rahmen zählt.

Falko Sieker, es können private Wege, Straßen und Plätze in Parks per Wegerecht dem Gemeingebrauch gewidmet sein, dann gilt dort § 59 UrhG "Öffentlicher Raum". Hilfreich wäre, wie in Berlin für NSG, eine Karte, in der diese Wege, Straßen und Plätze eingezeichnet sind, wenn es denn übehaupt solche Wege, Straßen und Plätze gibt.

Abgesehen davon ist die aktuell rechtliche Sachlage in der Diskussion diese, dass Fotografieren für kommerzielle VÖ immer einer Genehmigung/Gestattung bedarf. Wenn erst im Nachhinein kommerziell veröffentlicht werden will, so ist dies vor VÖ/Verkauf nachzuholen.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 82 von 142
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Zitat: Falko Sieker 31.07.15, 13:39Zum zitierten BeitragEs kann aber auch sein, dass Teile eines Nationalparks Privatgrundstücke sind. Dafür können evtl. auch andere Regelungen gelten.Das ist richtig, aber wenn ich in einem Nationalpark wandere kann ich das nicht erkennen, falls der Eigentümer keine Hinweisschilder aufstellt und auch weit und breit niemand zu sehen ist, der mir Auskunft gibt. Manchmal liest man auch Hinweise wie "Privatgrundstück, Durchgang auf eigene Gefahr".

Zitat: slart 31.07.15, 14:15Zum zitierten Beitrag"Nationalparks sind öffentliches Gelände", müssen aber nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sein, damit der § 59 UrhG Wirkung hat. § 59 UrhG setzt nicht den Gemeingebrauch voraus.

Gruß
Albrecht
slart slart Beitrag 83 von 142
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Zitat: Albrecht D 31.07.15, 14:29Zum zitierten Beitrag§ 59 UrhG setzt nicht den Gemeingebrauch voraus.
Gut erkannt. Aber das hatte ich schon erläutert. In dem § steht nur etwas von "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen". Aber was sind "öffentliche Wege, Straßen oder Plätze"???
Ich wiederhole mich:
Da muss vom Urheberrechtsgesetz zur Straßenwidmung geschwenkt werden.
"Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten."
https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenwidmung
Bitte zum besseren Verständnis den Wiki-Artikel auch lesen.
"Die Bezeichnung „öffentliche Straße“ im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht nicht immer den tatsächlichen, rechtlichen Gegebenheiten."
Albrecht D Albrecht D Beitrag 84 von 142
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Zitat aus http://www.eap.bayern.de/formalitaeten/ ... 1333254171:
"Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich".

Wieso beinträchtigt das Fotografieren und spätere Veröffentlichen den Gemeingebrauch? Dies träfe eher zu für das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor einem Restaurant oder Kleiderständer vor einer Boutique.
slart slart Beitrag 85 von 142
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Zitat: Albrecht D 31.07.15, 14:46Zum zitierten BeitragWieso beinträchtigt das Fotografieren und spätere Veröffentlichen den Gemeingebrauch? Weil, im "Öffentlichen Netz" (Wege, Straße, Plätze im Gemeingebrauch) alles was kein Meinungsaustausch (Fußgängerzone) und Fortbewegung (Wege, Straßen) ist, rein rechtlich nach Definition eine Sondernutzung ist. Das habe ich nicht erfunden, bin auch nicht begeistert darüber.

Das Nutzen des "Öffentlichen Netzes" zum Erstellen von Fotos für kommerzielle Verwertung ist eine Art von "gewerblicher Nutzung" (Sondernutzung). Dafür sind "Öffentliche Netze" nicht gedacht. Daher ist Fotografieren für kommerzielle Veröffentlichung das Selbe wie Tische und Stühle vor Restaurants, sogar wie in NRW das Anbringen von Visitenkarten an parkenden Autos (siehe Link weiter oben). Streng, ist aber so.

Anmerkung in eigener Sache: Genehmigungspflicht (gewerblich) und Gestattungspflicht (privat) ist zu trennen. Beides gilt für kommerzielle Verwertung.

Es könnte eine Gesetzeslücke geben.
Wenn ich als Privatperson im "Öffentlichen Netz" unterwegs bin und nebenbei fotografiere, so gilt § 59 UrhG, auch für "Einfache Sachen". Das benötigt weder Genehmigung noch Gestattung. Wenn ich jetzt einen Zeitraum später die Fotos kommerziell verwerte und dies nicht regelmäßig, bzw. gezielt mache, dann wäre rein gesetzlich im Nachhinein keine Genehmigung oder Gestattung nötig, da sie vorher nötig gewesen wäre - was in diesem Universum nicht möglich ist - weil der Vorfall zeitlich zurück liegt. (!) Gab es keinen Gestörten, so ist alles fein. Sowas müsste mal gesetzlich festgelegt werden. Oder endlich Zeitreisen ermöglicht werden.
Eine wichtige Tatsache dürfte dabei spielen, dass es ersten keine Absicht (nicht gezielt) und keine Regelmäßigkeit gibt, mehr so gelegentlich. Eben wie ein Laienfotograf (nicht Hobbyfotograf). Schwierige Definitionslage. Ob die vor Gericht bestand hätte ist anzuzweifeln.
Deshalb ist ein Tourist mit Smartphonekamera und Facebook rechtlich besser gestellt als ein Hobbyfotograf mit eigener Webseite und Adsense Werbung.
slart slart Beitrag 86 von 142
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Doppelpost. Infos zu Berlin.

Hier gilt das Berliner Straßengesetz.
§ 10 ... "Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend
zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt."

§ 11 ... "Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist
eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der
Straßenbaubehörde."

Quelle: http://www.berlin.de/imperia/md/content ... rlstrg.pdf

In einem Antragsformular sind pauschal "Filmaufnahmen" zum ankreuzen erwähnt.

Straßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, sind im Straßenverzeichnis hinterlegt, das öffentlich einsehbar ist.
Z. B. für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: http://www.berlin.de/ba-charlottenburg- ... /strassen/
Dort ist jeweils der Stadtplan von berlin.de verlinkt. Den hat ich ja schon im Visier. http://www.berlin.de/stadtplan/
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 87 von 142
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Ich weiß gar nicht warum man sich sich bemüht andere zu bekehren. Wer es partout nicht verstehen will und Gesetze falsch versteht, soll doch auf Fotografieren verzichten und gut ist. Das ist mir auch recht, so ist nicht alles mit Fotografen überlaufen.
slart slart Beitrag 88 von 142
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Alice vom See. Dann erläutere du doch mal wie du die Gesetze verstehst und liefere doch gleich stichhaltige Beweise mit. Behauptungen gab es ja hier schon genug. Das Gesetz "Wo kein Kläger, da kein Angeklagter" wird nicht akzeptiert.

Bisheriger Standpunkt den es zu widerlegen gilt: Fotografieren für eine kommerzielle Verwertung der Fotos ist immer und überall genehmigungspflichtig oder gestattungspflichtig.

Gegenbeweis?
(Beweis, nicht Behauptung)
Lord Zinker Lord Zinker Beitrag 89 von 142
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Warum sollte irgendwer DEINEN Standpunkt widerlegen. Wenn Du meinst das Du Genehmigungen brauchst dann besorg Dir diese eben. Ich und die allermeisten anderen werden in der Zeit fotografieren... :-)
slart slart Beitrag 90 von 142
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Oh, jetzt werden Grenzen aufgebaut. Feindschaften gebildet. Interessant. Ihr seid echt ulkig. *hihi*
"DU" und "WIR".

Es ist nicht mein persönlicher "Standpunkt", sondern die Gesetzeslage, die ich bis hierhin recherchiert habe. Echt schlimm mit euch.
Behauptungen, oder "wir machen einfach", ist hier kein Beitrag. "Mir" nicht sagen, auf welcher gesetzlichen Grundlage "ihr" das macht, ist echt lieb von euch. *bussi* Wenn es denn so offensichtlich ist, wo ist es denn dann gesetzlich festgeschrieben, wieso zeigt es dann keiner und behauptet es immer nur?
Hier wurden, nicht nur von mir, schon jede Menge gegenteilige Beweise geliefert, dass es eben nicht an allen öffentlich zugänglichen Gebieten erlaubt ist kommerziell zu fotografieren, u. a. Parks. Also bitte, BITTE! erspart diesem Thema eure unkreativen Behauptungen. BITTE! BEWEISE!
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