Kommerzielle Fotografie in dt. Nationalparks

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Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 91 von 142
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Zitat: slart 31.07.15, 18:40Zum zitierten BeitragBisheriger Standpunkt den es zu widerlegen gilt: Fotografieren für eine kommerzielle Verwertung der Fotos ist immer und überall genehmigungspflichtig oder gestattungspflichtig.

Das würde ja heißen, dass jeder, der mit Fotos sein Geld verdient, erst irgendwen fragen muss, ob er das Foto machen darf. Ich dachte, das sei lediglich noch in Nordkorea so.
Meinst du nicht, dass deine Gedankengänge so gar nicht zur Meinungsfreiheit passen, die in Demokratien ein sehr, sehr hohes Gut ist?
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 92 von 142
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@slart: Passt scho. Mach so wie Du es für richtig hälst. Will dich nicht bekehren. ;-)
slart slart Beitrag 93 von 142
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o_ke, wie kommst du jetzt von Gewerbe auf Meinungsfreiheit? Hast du überlesen, dass es gerichtlich untersagt wurde, Visitenkarten an Autos zu stecken, weil dies gegen den Gemeingebrauch ist? "Wen stört das Anstecken der Visitenkarten?", nicht "Wen stören die Visitenkarten?" ist hier die Frage. Wohl augenscheinlich keinem, aber die Gesetzeslage ist so. Weil eben der Öffentliche Raum dadurch gewerblich genutzt wird, und eben nicht zum bestimmten Meinungsaustausch und Verkehr. Der Öffentliche Raum darf nicht ungefragt gewerblich genutzt werden. Fotografieren zur kommerziellen Verwertung der Fotos ist im weiteren Sinne gewerblich, wenn auch kein Gewerbeschein nötig ist.
Ich weiß nicht wo ihr mit euren Gedanken seid...
Und immer noch keine Beweise, bzw. Gegenbeweise, nur Behauptungen, Behauptungen, Anfeindungen...
es ist leidig mit euch.
slart slart Beitrag 94 von 142
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Zitat: Alice vom See 31.07.15, 20:41Zum zitierten Beitrag@slart: Passt scho. Mach so wie Du es für richtig hälst. Will dich nicht bekehren. ;-) SEHR GUT erkannt, denn das ist hier das GROßE Problem der Diskussion. Es geht eben NICHT darum, wie das jeder für richtig hält, oder für sich macht. Es geht auch NICHT darum wie ich das mache, das geht soweit KEINEM was an. Werdet NICHT persönlich. Es ist nicht Teil der Diskussion. Bitte!
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 95 von 142
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Zitat: slart 31.07.15, 20:50Zum zitierten BeitragUnd immer noch keine Beweise, bzw. Gegenbeweise, nur Behauptungen, Behauptungen, Anfeindungen...
es ist leidig mit euch.

Deine Interpretationen sind tatsächlich etwas seltsam. Wo sind hier Anfeindungen? Nirgends.

Bring du doch mal Beweise und nicht persönliche Interpretationen.

Du fragst, wo ich den Zusammenhang zur Meinungsfreiheit sehe. Nun, wenn ich als Berufsfotograf z. B. alle Gotteshäuser meines Landstrichs fotografieren will, um auf die "Übermacht" der kath. Kirche hinzuweisen, ist das doch eine freie Meinungsäußerung.
slart slart Beitrag 96 von 142
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Zitat: o_ke 31.07.15, 21:11Zum zitierten Beitragist das doch eine freie Meinungsäußerung Nein, es ist Meinungsbildung die du damit durchführst. Da könntest du unter Umständen aus dem "gewerblich" herausfallen, wenn du es uneigennützlich machst, keine Gewinnerziehlungsabsicht hast. Wäre ein neues Thema. Bzw. Unterthema.

Meine Beweise habe ich schon mehrmals erwähnt.
1. § 59 UrhG sieht keine kommerzielle Verwertung vor. Fakt.
2. "öffentliche Wege, Straßen und Plätze" (§ 59 UrhG) sind in der "Straßenwidmung" und den Straßengesetzen der Länder definiert.
3. In den Straßengesetzen ist definiert, zu welchem Gebrauch diese bestimmt sind und wann eine Genehmigung/Gestattung notwenig ist. Darin hat (gewerbliche) Fotografie keine Sonderstellung und fällt rein rechtlich pauschal unter Sondernutzung.

Natürlich muss mir keiner sagen, dass es alle einfach machen, das ist ja offensichtlich. Aber eine Beweisgrundlage wurde bisher nicht erbracht, ausser eben nur Behauptungen.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 97 von 142
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Zitat: slart 31.07.15, 21:34Zum zitierten BeitragNein, es ist Meinungsbildung die du damit durchführst. Da könntest du unter Umständen aus dem "gewerblich" herausfallen, wenn du es uneigennützlich machst, keine Gewinnerziehlungsabsicht hast. Wäre ein neues Thema. Bzw. Unterthema.

Als Berufsfotograf mache ich das auf keinen Fall uneigennützig, denn den tollen Bildband will ich mit gutem Gewinn verkaufen.
Ich könnte auch einen Bildband erstellen mit alten Metzgermeistern vor ihren Geschäften.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 98 von 142
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Meine Fresse!
UrhG 59 verbietet keine gewerbliche Nutzung. Wieso denn auch? Das ganze UrhG dreht sich um die wirtschaftliche Verwertung von Kunst. Da wird der 59 nicht die einzige Ausnahme sein. Ausserdem ist er nicht einschlägig. Das hatten wir ganz zu Anfang schon geklärt, wie so ziemlich jeder "Beweis" den slart einbringt, nicht einschlägig ist und deshalb auch nicht zu widerlegt werden braucht.
slart slart Beitrag 99 von 142
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Zitat: Hermann Klecker 31.07.15, 21:46Zum zitierten BeitragUrhG 59 verbietet keine gewerbliche Nutzung. Aber Rhabarber die Straßengesetze der Länder verbieten das gewerbliche Fotografieren ohne Genehmigung/Gestattung.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 100 von 142
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Zitat: slart 31.07.15, 21:54Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 31.07.15, 21:46Zum zitierten BeitragUrhG 59 verbietet keine gewerbliche Nutzung. Aber Rhabarber die Straßengesetze der Länder verbieten das gewerbliche Fotografieren ohne Genehmigung/Gestattung.
Und wer, ausser dir, will das wissen?
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 101 von 142
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Zitat: slart 31.07.15, 21:54Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 31.07.15, 21:46Zum zitierten BeitragUrhG 59 verbietet keine gewerbliche Nutzung. Aber Rhabarber die Straßengesetze der Länder verbieten das gewerbliche Fotografieren ohne Genehmigung/Gestattung.

Nein. Sie verbieten Film- und Fotoproduktionen, also Sondernutzungen bei denen die Straße eben anders und intensiver in Anspruch genommen wird. Schau noch mal genau hin.
Und selbst wenn, ... wir reden von Nationalparks und Naturschutzgebieten. Die müssen nicht gemeindefrei sein sind aber nicht selten gemeindefrei. In dem Fall wirst Du Schwierigkeiten haben, eine Gemeinde zu finden, die Dir eine Genehmigung ausstellt für etwas, wofür Du keine brauchst.
slart slart Beitrag 102 von 142
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Straßengesetze verbieten es nicht, sondern dort steht, das es genehmigungspflichtig/gestattungspflichtig ist. Sie unterscheiden auch nicht zwischen großer oder kleiner gewerblichen Fotografie.
Ich wiederhole:
Berliner Straßengesetz.
§ 10 ... "Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend
zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt."
§ 11 ... "Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist
eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der
Straßenbaubehörde."
Google Street View braucht keine Genehmigung, weil ... na? weil? sie fahren! Das ist deren Begründung mit der sie durchgekommen sind.

Gemeingebrauch ist nicht an Gemeinden gebunden. Dies können auch Bund und Länder, sowie alle anderen Gebietskörperschaften. Sie können auch Privatgrund dem Gemeingebrauch widmen. Und nur dort gilt die Panoramafreiheit. Aber diese sieht keine kommerzielle Verwertung vor, da sie gar nicht in die Straßengesetze eingreifen kann, bzw. diese aushebeln kann.
§ 59 UrhG bestimmt über die Motive.
Straßengesetze bestimmen über den Fotografen-Standort.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 103 von 142
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Zitat: slart 31.07.15, 22:33Zum zitierten Beitrag Und nur dort gilt die Panoramafreiheit

und vor allem gilt sie dort nur, wenn auch ein Werk bleibend installiert ist.
slart slart Beitrag 104 von 142
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o_ke, dies gilt auch für Einfache Sachen "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen".
http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#sachen
Aber eben nicht auch pauschal fürs Fotografieren für kommerzielle Verwertung.

UrhG = Foto (Motiv)
Straßengesetz = Fotograf (Standort)

Siehe dazu das "Visitenkarten an Autos Urteil".
https://www.lawblog.de/index.php/archiv ... ten-plage/
"... sei die Grenze des Gemeingebrauchs überschritten, wenn das geschäftliche Interesse im Vordergrund stehe."

Im § 59 UrhG ist zudem auf die Wortwahl zu achten: "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen". Damit wird die Grenze des "Öffentlichen Raums" klar, sie ist sehr begrenzt. Paragraphenreiter könnten sogar behaupten, dass bleibende Werke und Einfache Sachen im "Öffentlichen Raum" nicht dazu zählen, sondern nur diese daneben (an). Hier müsste das Gesetz auf jeden Fall nachgebessert werden.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 105 von 142
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Zitat: slart 31.07.15, 09:52Zum zitierten Beitrag...
http://www.schmunzelkunst.de/sachfoto.htm

Der Autor des Webseitentextes vernachlässigt meiner Meinung nach unbewusst den wichtigsten Aspekt.


Nein, nicht unbewusst, denn es heißt es dort:

"Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich nur mit dem
eigentumsrechtlichen Aspekt der Schlossfoto-Urteile. Dass der
BGH die öffentlich zugänglichen Schlossparks von Sanssouci und
den anderen von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
verwalteten Anlagen nicht als öffentlichen Raum im Sinne des
Par 59 UrhG ansieht, ist hier nicht Gegenstand der Betrachtungen."

Aber hier:

http://www.lawmas.de/database/upload/hq ... 51mmg4f6d3

Suchwörter Lawmas und "Merkwürdiges aus Karlsruhe"

"Bei den ehemaligen preußischen Schlossgärten handelt es sich jedoch
um staatliche Liegenschaften, die der Stiftung Preußische Schlösser und
Gärten Berlin-Brandenburg mit der Auflage überlassen wurden, sie
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ... Die in dem Staatsvertrag
vorgesehene Zweckbindung ist rechtlich nichts anderes als eine
Widmung zum Gemeingebrauch."

MfG
Johannes
http://www.schmunzelkunst.de
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