Art. 17 (1) von Holger Karl

Art. 17 (1)


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7.04.2002 um 18:53 Uhr
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Artikel 17 Allg. Erklärung der Menschenrechte

(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

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Sebastian Harnau, 8.04.2002 um 16:58 Uhr

Krasser Gegensatz, der sehr gut umgesetzt ist.

Gruß, Sebastian.



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