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Panoramafreiheit - Ein Recht mit vielen Einschränkungen...

Panoramafreiheit - Ein Recht mit vielen Einschränkungen...

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Jepessen


Premium (World), Sonsbeck

Panoramafreiheit - Ein Recht mit vielen Einschränkungen...

Dieses wichtige Recht, aber auch wichtige Einschränkungen davon scheinen hier ziemlich fremd zu sein, denn es gibt keinen einzigen Treffer auf den Bildtitel.
Das Bild zeigt das Objekt der Begierde über das die Erben von Hundertwasser wachen, denn es geht um den eigenen Verkauf der Postkarten unter dem Deckmäntelchen des Urheberrechtes...
Man kann die geschützten Objekte beliebig erweitern in Eifelturm etc. und auch die Verhüllung des Reichstages unterlag nicht der Panoramafreiheit, Zeitweilige Kunstaktionen sind keine bleibenden Werke im Sinne von § 59 UrhG. Der BGH hat deshalb im Fall des von Christo und Jeanne-Claude verhüllten Reichstags entschieden, dass dieser nicht unter die Panoramafreiheit fällt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verhüllter Reichstag). Andernfalls hätten ohne Zustimmung der Künstler Postkarten verkauft werden können.

Die Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) ist eine Schranke des Urheberrechts, die es jedermann erlaubt, Werke (z. B. Gebäude oder auch eine bleibende Installation), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Panoramafreiheit bedeutet jedoch nicht, dass solche Bilder automatisch auch hinsichtlich sonstiger Verbote unbedenklich sind, die unabhängig vom Urheberrecht bestehen und sich z. B. aus dem Datenschutz ergeben können (siehe Google-Street-View-Kontroverse).

Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.[4] § 59 UrhG gilt jedoch nicht für Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird.[5] Eine zeitweilige, insbesondere nächtliche Schließung steht der Öffentlichkeit nicht entgegen.[6] Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang.[7] Ob Aufnahmen im Inneren von frei zugänglichen und dem Verkehr dienenden Gebäuden der Panoramafreiheit unterliegen, ist umstritten, für Bahnhöfe jedoch überwiegend verneint.[8]

Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein zugänglich sein. Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt (Für eine Aufnahme des Hundertwasserhauses, genauer des Hundertwasser-Krawinahauses, aus einer Privatwohnung im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses wurde dies vom Bundesgerichtshof so entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung)).

http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
http://de.wikipedia.org/wiki/Hundertwasserentscheidung

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