Darf ich dieses Foto verkaufen?

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Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 106 von 115
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Zitat:Wenn also die Kinder Beiwerk sind - ich lasse sie weg...


"Beiwerk" ist nicht nur das, was man "weglassen" kann, sondern auch etwas, was "austauschbar" ist. Die Kinder sind insofern "austauschbar", als es für das Foto, seine Gestaltug und seinen Inhalt ohne größere Bedeutung ist, ob da links der Moser Hansl steht oder der Meier Seppl...

Ähnlich wie mit den Passanten auf dem Foto vom Markusplatz. Der Platz ohne Passanten ergibt ein völlig anderes Bild als der Platz mit Passanten. Trotzdem sind sie Beiwerk, weil es weitgehend egal ist, wer da rumläuft.

"Beiwerk" ist aber letztlich in vielen Fällen eine Abwägungsfrage. Ob es hier anwendbar wäre? Ich schwanke...

Zitat:Oder der Gebäudehintergrund ist Beiwerk - ich lasse ihn weg...


Der hat sowieso kein "Recht am eigenen Bild". Aber urheberrechtlich ist er Beiwerk.

Zitat:Was bleibt dann noch: der Pfarrer.


Für den gilt dasselbe wie für die Kinder.

Zitat:Da hat sich an der Bildaussage doch wohl einiges verändert...


Aber nicht, wenn Du den einen Pfarrer durch einen anderen und die Kinder durch andere Kommunarden und die Kirche durch eine andere ähnlichen Baustils ersetzt. Dann bekommst Du ein Foto, das - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt KUG/UrhG - weitgehend identisch ist.

Aber wie gesagt - ob man hier mit "Beiwerk" argumentieren kann... Ich schwanke. Und letztlich, wenn man sich streitet, entscheidet das Gericht.
catha-childsmind catha-childsmind Beitrag 107 von 115
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alex, frag doch einfach die eltern und den pfarrer ganz freundlich, dann hast du alle zweifel beseitigt und das ach-so-grosse-problem stellt sich dann gar nimmer. ich verstehe nicht, warum das für dich so unrealisierbar erscheint.

ich würde jedenfalls schon gern gefragt werden, wenns mein kind wäre.

aber wenn du rechtliche fragen hats und eine verbindliche antwort brauchst, dann geh zu nem anwalt.
denn hier können dir zwar alle ihre auffassung darlegen,
aber eine rechtlich verbindliche auskunft, die du im notfall dann auch vorlegen und zitieren kannst, bekommst du hier nicht.

das solltest du doch aber mittlerweile wissen.
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 108 von 115
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Zitat:aber wenn du rechtliche fragen hats und eine verbindliche
antwort brauchst, dann geh zu nem anwalt.


;-)
Du bekommst von einem Anwalt allerdings auch keine "rechtlich verbindliche" Auskunft...;-) Die bekommst Du höchtens von einem Gericht höherer Instanz...

Ein üblicher "Feld-, Wald- und Wiesen-Rechtsanwalt" übrigens dürfte von der Materie "Recht am eigenen Bild" erstmal weniger verstehen als viele Nicht-Juristen, die sich beruflich damit befassen (müssen). Da sollte man dann (genau wie z.B. in Urheberrechtsfragen) einen auf die Materie spezialisierten Juristen konsultieren...








Zitat:denn hier können dir zwar alle ihre auffassung darlegen,
aber eine rechtlich verbindliche auskunft, die du im notfall
dann auch vorlegen und zitieren kannst, bekommst du hier nicht.

das solltest du doch aber mittlerweile wissen.
BILDERMANN ® BILDERMANN ® Beitrag 109 von 115
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meine kurze AW -> JA!

1. Es handelt sich hier um eine öffentliche Veranstaltung
2. Du verletzt keinerlei Rechte am eigenen Bild irgendeiner Person, da KEINE Person Bildmittelpunkt ist, sondern eher nur Beiwerk...

Im Übrigen wuerde ich an Deiner Stelle das Bild nicht verkaufen, sondern dem "katholischem Verlag" nur ein einfaches Nutzungsrecht (§ 31 UhrG / Einräumung von Nutzungsrechten) einräumen.

Bildermann

Ps.: Zu den Kuriositäten des Urheberrechtes gehört, dass jedes Foto(!!) – unabhängig von seiner Qualität – gegen Vervielfältigung geschützt ist! Selbst beim banalsten Schnappschuss darf der Fotograf immer ganz allein entscheiden, ob er die Benutzung erlaubt und wenn ja, zu welchen Konditionen.

Zitat § 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft: "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Bei Abdruck steht Dir volle Honorierung zu. Was üblich ist wird jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing neu herausgegeben. Näheres findest Du hier:
http://www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de/

Das gesamte Urheberrechtgesetz (UhrG) mit dem aktuellstem Stand vom September 2003 findest Du hier zum Nachlesen: http://www.urhg.de



Nachricht bearbeitet (26.05.2004 - 13:55h)
Doc Deutschmann Doc Deutschmann   Beitrag 110 von 115
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Fra Diabolo schrieb:

Zitat:- es sich um "Beiwerk" auf einer Übersichtsaufnahme handelt;
etwas vereinfacht gesagt: wenn man die Personen weglassen oder
ersetzen könnte, ohne wesentliches an der Bildaussage und am
Bildinhalt zu ändern


Das finde ich spannend...
Gibt es schon Entscheidungen, wo "ersetzen" angewandt wurde?

Im Kommentar bei fotorecht steht nur was von "weglassen"...

Die Bildaussage ändert sich schon ziemlich stark, ob ich eine Menge Menschen (sagen wir mal) beim Ein- oder Aussteigen in den Zug abbilde, oder ob da nur ein Zug steht. (ohne Menschen)

Aber ersetzbar sind die im Prinzip ja alle (also kein Portrait - auch kein Gruppenportrait)

*amkopfkratzend*, Grüße, carsten...
BILDERMANN ® BILDERMANN ® Beitrag 111 von 115
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@ Doc Deutschmann

...es geht nicht darum ob etwas weggelassen werden kann, sondern ob berechtigte Interessen (also Persönlichkeitsrechte) von Personen verletzt werden. Und das steht nicht im "fotorecht" sondern in konkreten Gesetzen (an die sich Gerichte zu halten haben, kommt es zum Streitfall). Das komplette Das Recht am eigenen Bild, welches Bestandteil des Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) ist, findest Du z. B. hier zum Nachlesen:
http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html

LG, Bildermann
(Nichtjurist)

Ps.: Kommentiertes Zitat aus § 23 Abs. 2 KUG

Berechtigte Interessen des Abgebildeten Personen als Beiwerk

Desweiteren dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen abgebildet werden, nicht dergestalt hervorgehoben werden (etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung), daß sie diskreditiert werden. Verliert beispielsweise ein Sportler während des Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil sichtbar, dürfen Fotos dieser Situation nicht veröffentlicht werden, insbesondere keine Vergrößerungen.



Nachricht bearbeitet (26.05.2004 - 13:58h)
catha-childsmind catha-childsmind Beitrag 112 von 115
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das sowieso grundsätzlich @ spezialisierten juristen.

wenn dieser mir aber ne falsche auskunft gibt, kannsch den schon belangen. obwohl das schwer ist, da hast du recht. vor allem in solch einem streitpunkt.


deswegen sag ich ja: soll alex doch fragen, wo is das problem. ist auch höflicher.
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 113 von 115
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Zitat:Das finde ich spannend...

Gibt es schon Entscheidungen, wo "ersetzen" angewandt wurde?
Im Kommentar bei fotorecht steht nur was von "weglassen"...

Ehrlich gesagt: keine Ahnung... Ich habe diese Definition von einem in der Materie bewanderten Juristen. "Ersetzen" und "weglassen können" läuft aber in dieser Hinsicht ohnehin auf dasselbe hinaus - wichtig ist die Frage, ob sich was wesentliches ändert, wenn man das "Beiwerk" wegnimmt. Ob man anschließend was anderes dahin tut, wo es gewesen ist, oder ein Loch lässt... dürfte zweitrangig sein. Und letztlich ist die Frage, was denn nun "Beiwerk" ist, in vielen Fällen auslegungsbedürftig.

Auf der anderen Seite: die Zahl von Gerichtsverfahren, die sich mit diesem Problem befassen, ist erheblich geringer, als engagierte Fotoamateure zu glauben scheinen. So wie überhaupt die Zahl von Prozessen, wo "Nicht-Promis" gegen eine Fotoveröffentlichung klagen, relativ gering ist. Und in den Fällen, die es gibt, geht es fast immer darum, daß ein Abgebildeter in einen besonderen Zusammenhang gebracht wird, in den er nicht gebracht werden möchte. Also z.B. plötzlich für Werbezwecke eingesetzt wird, und für das Produkt nicht werben möchte oder aber wenigstens auch Geld haben will. Oder aber sich plötzlich in "degoutanten Zusammenhängen" wiederfindet...

Die praktische Wahrscheinlichkeit, daß ein Teilnehmer einer Kommunionsfeier dagegen klagt, mit etlichen anderen Teilnehmern auf einem Foto abgebildet zu sein, das eine Zeitung zur Illustration eines Berichtes über Kommunionsfeiern verwendet, tendiert m.E. gegen Null...

Zitat:Die Bildaussage ändert sich schon ziemlich stark, ob ich eine Menge Menschen (sagen wir mal) beim Ein- oder Aussteigen in den Zug abbilde, oder ob da nur ein Zug steht. (ohne Menschen)


Das ist richtig, sehe ich genauso. Dennoch sind ein- und aussteigende oder auf dem Bahnsteig herumstehende Leute auf einem Foto, das einen Zug auf dem Bahnsteig zeigt, definitiv Beiwerk. Vermutlich auch deshalb, weil sie eben beliebig ersetzbar sind. Bei der berüchtigten Übersichtsaufnahme eines großen Platzes ändert sich die Bildaussage ja auch total, ob der nun leer ist, oder voller Menschen, oder da ein einsamer Mensch klein drüber läuft. Trotzdem: Übersichtsaufnahme, Beiwerk. Ich vermute mal, SO tief steigen die Gerichte da auch wieder nicht in die Bildgestaltungstheorie ein... ;-)

Zitat:Aber ersetzbar sind die im Prinzip ja alle (also kein Portrait - auch kein Gruppenportrait)


Würde ich irgendwie auch so sehen. Leicht schwankend, wie gesagt. Aber ich würde nicht zögern, das Foto für Illustrationszwecke zu verkaufen.
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 114 von 115
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Zitat:...es geht nicht darum ob etwas weggelassen werden kann, sondern ob berechtigte Interessen (also Persönlichkeitsrechte) von Personen verletzt werden.


Darum geht es UNTER ANDEREM auch... Aber nicht ausschließlich.

Bevor jetzt jemand Carl BILDERMANNs *Kommentar* für den Gesetzestext hält - in §23 KUG steht lediglich:

"(2) Die Befugnis [das Bildnis zur Schau zu stellen] erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

"Berechtigtes Interesse" ist juristisch ein ziemlich schwammiger Begriff, in jedem Fall aber muß man da ein ziemlich schweres Geschütz auffahren, um es zur Anwendung zu bringen.

Einfach zu sagen "es stellt mich in ein unvorteilhaftes Bild, und das will ich nicht", ist kein "berechtigtes Interesse" im Sinne des Gesetzes.

So muß sich z.B. ein Langstreckenläufer, der vor Erschöpfung auf die Straße kotzt, in einem Bericht über den Lauf veröffentlichen lassen. (Gerichtsurteil, das Az müsste ich jetzt raussuchen) Nicht kotzenderweise gezeigt zu werden, ist also nach Ansicht des Gerichts kein "berechtigtes Interesse".

Zitat:Verliert beispielsweise ein Sportler während des Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil sichtbar, dürfen Fotos dieser Situation nicht veröffentlicht werden, insbesondere keine Vergrößerungen.


Der Sportler beim Wettkampf ist wiederum eine (relative) Persönlichkeit der Zeitgeschichte, und für den gelten eh wieder andere Regeln. So ist es z.B. zulässig, ein Foto einer Tennisspielerin zu veröffentlichen, der der Rock so hochrutscht, das man ihren fast nackten Hintern sieht, weil sie nur einen String anhat... ;-)
Doc Deutschmann Doc Deutschmann   Beitrag 115 von 115
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Danke für Deine Ausführungen;
ich weiß, daß die von keiner juristischen Relevanz ist, aber ich wollte halt gerne wissen, ob ich ganz allein damit stehe...

lg, carsten...
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