Darf ich dieses Foto verkaufen?

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Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 91 von 115
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Da es sich hier um ein Gruppenfoto handelt ist
das Persönlichkeitsrecht außen vor.
Ich empfehle folgenden Link:

http://www.photo-tipps.de/frameset.htm
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 92 von 115
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Zitat:Da es sich hier um ein Gruppenfoto handelt ist
das Persönlichkeitsrecht außen vor.


Bitte? Bitte???????

Was hat denn das "Gruppenfoto" mit dem Persönlichkeitsrecht zu tun?

Mitglieder einer Gruppe haben exakt dieselben Persönlichkeitsrechte und auch dasselbe "Recht am eigenen Bild" wie Einzelpersonen.

Die Einschränkungen, die das KUG für das Recht am eigenen Bild macht, sind vollkommen unabhängig von der Zahl der abgebildeten Personen, auch wenn diese Spinne in der Yucca-Palme offensichtlich unausrottbar zu sein scheint...
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 93 von 115
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Sorry, aber das ist mal wieder völliger Unfug... ;-/

Also dröseln wir es zum 199.Male auf:

Zitat:Ob du die Fotos im Auftrag gemacht hast oder nicht ist afaik egal, es ist dein Eigentum. Die Abzüge hast du verkauft, die Negative sind deine.


Im Prinzip richtig, hat aber überhaupt nichts mit Veröffentlichungsrechten entsprechend KUG/"Recht am eigenen Bild" zu tun. Das "Recht am eigenen Bild" des Abgebildeten hat NICHTS mit dem Urheberrecht des Fotografen zu tun. Absolut gar nix.

Zitat:Die Fotos von Personen stehen unter dem Persönlichkeitsrecht, das heisst: Fotos von Fotografierten Personen dürfen ohne deren Einverständnis nicht veröffentlicht werden


Richtig, es sei denn, es trifft eine der im KUG genannten Ausnahmen zu.

Zitat:es sei denn das Motiv ist die Gruppe an sich, dann muss aber eine gewisse Mindestanzahl an Menschen auf dem Bild sein.


Absoluter Unfug, das "Recht am eigenen Bild" hat absolut NICHTS mit der Zahl der abgebildeten Personen zu tun. Wie in diesem Thread bereits ca. 40 Mal erwähnt:

das Recht am eigenen Bild gilt dann nicht, wenn

- es sich um "Persönlichkeiten der Zeitgeschichte" (absolute ode relative) handelt; d.h.: Promis oder Beteiligte an einem Ereignis der Zeitgeschichte

- es sich um "Beiwerk" auf einer Übersichtsaufnahme handelt; etwas vereinfacht gesagt: wenn man die Personen weglassen oder ersetzen könnte, ohne wesentliches an der Bildaussage und am Bildinhalt zu ändern

- es sich um Teilnehmer an öffentlichen Versammlungen, Umzügen u.ä. handelt

- es im Interesse der Rechtspflege oder öffentlichen Sicherheit ist

- die Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, sofern das Bildnis nicht im Auftrag des Abgebildeten gefertigt wurde.

Zitat:Die genaue Anzahl weiss ich jetzt nicht, ich meine das wären 20 gewesen


Eine solche Regelung gibt es nicht und hat es niemals gegeben.
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 94 von 115
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Zitat:Verkauf es (), wo soll das Problem sein wenn Du wie Du sagst offiziell beauftragt worden bist. Das widerspricht sich, und Du widerspichst Dir hier auch.


Wieso widerspricht er sich? :-O

Daß er von den Fotografierten (von allen?) einen Auftrag zum Fotografieren gehabt hat, bedeutet in keiner Weise, daß er ein Recht zur Veröffentlichung hat... Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

Zitat:Es war eine Kommunion, und nicht mehr.


Ja und? DAS ist nun wiederum für das "Recht am eigenen Bild" völlig schnurzpiepegal.

Zitat:Und Du hast Bilder die dieses im entsprechenden

Medium begleiten und darstellen.

Was ist das "entsprechende Medium"? :-O

Zitat:Das ist so und wird auch von allen Beteiligten erwartet.


Wie kommst Du darauf?
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 95 von 115
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Zitat:Am besten übernimmt man die AGBs von Magnum, wo ausdrücklich drinsteht, daß der Fotografierte nicht um Erlaubnis gefragt wurde, prinzipiell jede Haftung ausgeschlossen ist und der Verlag mit dem Abdruck sämtliche juristischen Probleme selbst übernimmt.


;-]]]

Du kennst bloß leider nicht die andere Hälfte der AGB von Magnum (und allen anderen Fotoagenturen auf der Welt):

Darin steht, daß der Fotograf die Agentur von allen Ansprüchen Dritter freistellt... ;-)

Niemand in der Medienbranche, der seinen Verstand beieinander hat, übernimmt Fotos, ohne sich von den Ansprüchen Dritter daraus freistellen zu lassen. So daß er hinterher wenigstens den Fotografen in Regress nehmen kann.

*

Wie du oben selbst sagst, kann nur der Verlag verklagt werden, nicht der Fotograf. Der Verlag kann bei Magnum jedoch keinen Regress einfordern, weil die M-AGBs das ausschließen. Er bleibt auf jedem Magnum-Problem garantiert selbst sitzen, muß sich also vorher gut überlegen, ob er mit Magnum arbeitet. Das is eben anders als bei Zefa...
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 96 von 115
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Hallo zusammen in dieser munteren Runde!

Ein paar Antworten zurück habe ich auf einen Link
im Zusammenhang mit Gruppenfotos genannt.
Nun da ich leider kein Medienrecht studiert habe
und es auch nicht vor habe, folgende Frage:

Sind die in dem Link genannten erläuterungen Falsch???

Oder wo liegt mein Verstämdnisproblem?
Da macht das fotografieren ja bald keinen Spaß mehr,
kann doch nicht sein das man immer einen Fachanwalt
an seiner Seite benötigt?

Jedenfalls Danke für die ausführlichen Erläuterungen
besonders an Fra Diabolo!
Alex Seedorf Alex Seedorf Beitrag 97 von 115
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wie Fra Diabolo richtig dargestellt hat, ist das Foto eine Gruppenaufnahme und die Kinder "Beiwerk".
ABER nur solange KEIN direkter Zusammenhang mit den abgebildeten Personen hergestellt werden kann.
Das bedeutet, dass das Bild ansich veröffentlicht werden darf, ohne die beteiligten Personen zu fragen (es spielt hierbei der Veröffentlichungshintergrund eine Rolle).

Erst mit der Bildunterschrift wird es zweifelthaft, da dann ein Zusammenhang zwischen Ort und Personen herstellbar ist, somit die !Anonymität! (darum geht es nämlich beim Recht am eigenen Bild) nicht gewahrt bleibt.

kurz zum Veröffentlichungshintergrund:
es ist relevant, in welchem Zusammenhang das Bild veröffentlicht wird. Bei einer Veröffentlichung einer Kommunion in einem kirchlichen Zusammenhang gibt es gar keine Probleme.

ganz sicher bist du, wenn du die Hauptperson des Bildes (hier der Pfarrer) um Erlaubnis bittest.
dieser ist im Bildzusammenhang nicht unbedingt anonym und im Veröffentlichungszusammenhang mit großer Wahrscheinlichkeit nicht anonym, da ihn durchaus Personen des Leserkreises erkennen können.
dadurch wiederum könnten dem Pfarrer evtl. Nachteile entstehen (dieses trifft auf die Kinder/das Beiwerk ganz und gar nicht zu).
ich hoffe, ich habe die rechtlichen aspekte mal logisch und verständlich dargestellt.
Anna Christians Anna Christians Beitrag 98 von 115
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Hallo nochmal,
also, die Juristerei wird mir wohl ewig ein Buch mit sieben Siegeln bleiben...
Was ist denn nun eigentlich "Beiwerk"?
Aus diesem Thread habe ich soweit gelernt: Die Kinder sind Beiwerk. Der Gebäudehintergrund ist Beiwerk.
Ja, was bleibt denn dann noch als Hauptmotiv? Oder hat das Bild, rechtlich gesehen, gar kein Motiv, und besteht nur aus Beiwerk?
Gruß
Anna
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 99 von 115
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unheimlich geschickt, einen Thread nach 80 oder 90 Beiträgen zu verschieben. Nun sind alle Beiträge natürlich als "neu" gekennzeichnet. Naja, sowieso egal, nachdem die erste Anmerkung ja schon die Lösung war. ;-)

ok
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 100 von 115
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Zitat:Was ist denn nun eigentlich "Beiwerk"?


Beiwerk ist, stark vereinfacht gesagt, alles das, was man auch weglassen oder durch Alternativen ersetzen könnte, ohne daß sich am Inhalt oder der Aussage eines Bildes etwas wesentliches ändert.

"Beiwerk" setzt, schon nach sprachlicher Logik, immer ein "Hauptwerk" voraus.

Wenn Du das Schloß Neuschwanstein fotografierst, und davor laufen Menschen herum, Touristen o.ä. - dann sind die in den allermeisten Fällen Beiwerk. Weil der Hauptgegenstand des Bildes ist das Schloß. Und ob da nun 5 oder 10 oder 15 Touristen auf dem Bild rumlaufen, oder ob das die Frau Meier oder der Herr Müller sind - das ist wurscht, und deshalb sind die "Beiwerk".

Sitzt Frau Meier im Trachtendirndl im Vordergrund und hinten links ist das Schloß Neuschwanstein, dann... ist Frau Meier vermutlich der Hauptbildinhalt (oder einer der HauptbildinhaltE), und das Schloß u.U. seinerseits Beiwerk.

Dafür ist es, entgegen einer weitverbreiteten Legende, völlig wurscht, wieviele Personen da nun rumlaufen. Läuft ein einziger gerade vor dem Schloß durchs Bild - Beiwerk. Sitzen 20 Japaner im Vordergrund, und das Foto zeigt nicht "Schloß Neuschwanstein plus ein paar Touris", sondern "Eine japanische Touristengruppe vor der Kulisse von Neuschwanstein" - dann sind die 20 KEIN Beiwerk. Und jeder einzelne hat ein "Recht am eigenen Bild".

Was "Beiwerk" ist und was nicht, ist eigentlich in den meisten Fällen recht einfach festzustellen, wenn man sich an die o.a. Logik hält. Es gibt Fälle mit Abgrenzungsproblemen - und wird dann notfalls das Gericht einen Gutachter aufmarschieren lassen, oder aber sich auf sein eigenes Verständnis von Logik verlassen.
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 101 von 115
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Zitat:Wie du oben selbst sagst, kann nur der Verlag verklagt werden, nicht der Fotograf.


Zunächst mal - ja.

1. Der "Geschädigte" verklagt den Verlag.

2. Der Verlag will den Schaden nicht auf sich sitzen lassen und verklagt die Agentur. Weil er nämlich eigene AGB hat, die die Agentur akzeptiert, wenn sie ein Foto anbietet... Und in diesen AGB lässt er sich von der Agentur gegen Ansprüche Dritter freistellen.

Da Magnum wie alle anderen Agenturen auch davon lebt, für seine Fotografen Fotos zu verkaufen, wird Magnum in den meisten Fällen die Verlags-AGB akzeptieren. Es ist nämlich keineswegs selbstverständlich, daß immer die Agentur-AGB gelten...

3. Wird die Agentur irgendwie belangt, wird sie versuchen, den Schaden auf den Fotografen abzuwälzen, denn sie hat in ihren AGB auch so einen schönen Passus.

4. Der Fotograf sagt: ich habe auch AGB, und in denen steht: ich übernehme keine Haftung.

So - und dann kommen u.U. die schlauen Juristen und dröseln das auseinander. Weil es nämlich überhaupt nicht so von vornherein klar ist, wessen AGB hier nun eigentlich in welchem Umfang gültig sind, und wer welche Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die gibt es nämlich auch noch, und die gelten unabhängig von allen AGB; man kann mittels AGB nämlich bei weitem nicht alle Haftungspflichten ausschließen. Das kann man u.U. noch nicht mal vertraglich...!

Zitat:Der Verlag kann bei Magnum jedoch keinen
Regress einfordern, weil die M-AGBs das ausschließen.


Wenn der Verlag sie anerkannt hat... In der Praxis sitzen leider meistens die Verlage am längsten Hebel. Weil da nämlich sonst gleich zehn Konkurrenten vor der Tür stehen und mit ihrem Material winken...
Kai Hertweck Kai Hertweck Beitrag 102 von 115
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Ob du die bilder noch anderen personen als denen, die dich zur kommunion bestellt haben, kommt auf deinen vertrag an.

ist dein vertrag nicht mit einer ausschließlichkeitsklausel versehen, so steht einer weiteren verwertung deiner bilder nix entgegen. du bist schöpfer des werkes und hältst alle urheberrechte. hast du dich dann nicht mit einer ausschließlichkeitsklausel vertraglich gebunden nur an die eltern der kommunionskinder zu verkaufen.

Du kannst es auch veröffentlichen, da §23 Abs.1 Nr.3 KUG eisnchlägig ist. Es handelt sich meiner meinung nach klar um eine Darstellung einer versammlung. zu versammlungen zählen auch Schulklassen, hochzeitsgesellschaftetn, festveranstaltungen eines betriebes oder andere geschlossene gesellschaften.

näheres hierzu in: fotorecht für die praxis, abschniss 6, nr. 6.245
Fra Diabolo Fra Diabolo Beitrag 103 von 115
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Zitat:Du kannst es auch veröffentlichen, da §23 Abs.1 Nr.3 KUG eisnchlägig ist. Es handelt sich meiner meinung nach klar um eine Darstellung einer versammlung. zu versammlungen zählen auch Schulklassen, hochzeitsgesellschaftetn, festveranstaltungen eines betriebes oder andere geschlossene gesellschaften.


Das KUG sagt zwar in §23 nichts darüber, daß die "Versammlungen" usw. "öffentliche" sein müssen - aber davon geht die Rechtsprechung meines Wissen durchgehend aus. Teilnehmer einer "privaten Versammlung" können nicht ohne ihr Einverständnis mittels Bildnis zur Schau gestellt werden.

Und eine Schulklasse ist mit Sicherheit keine "Versammlung"...
Anna Christians Anna Christians Beitrag 104 von 115
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Hallo,
danke, Fra D., für Deine ausführliche Erklärung zum Thema "Beiwerk"!

Du schreibst:
"Beiwerk ist, stark vereinfacht gesagt, alles das, was man auch weglassen oder durch Alternativen ersetzen könnte, ohne daß sich am Inhalt oder der Aussage eines Bildes etwas wesentliches ändert."

Wenn also die Kinder Beiwerk sind - ich lasse sie weg...
Oder der Gebäudehintergrund ist Beiwerk - ich lasse ihn weg...
Was bleibt dann noch: der Pfarrer.
Nun ja, der mag ja auch fotogen sein, aber ob man das dann noch als Bild von einer Kommunion bezeichnen kann - ? Da hat sich an der Bildaussage doch wohl einiges verändert...

Gruß
Anna
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 105 von 115
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Anna,

du tauscht die Kirche gegen eine Kirche aus, den Pfarrer gegen einen Pfarrer und die Kinder gegen andere Kommunionskinder.

Bleibt ein Bild von einer Erstkommunion.
Wo ist das Problem.

Außerdem sagt niemand, daß Du alles, was Beiwerk ist, gleichzeitig weglassen kannst.

Gruß
Hermann
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