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EX THX EX THX Beitrag 16 von 36
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Das ist zwar alles größtenteils richtig, aber kein Widerspruch zu dem was Hermann geschrieben hat.
sonnje sonnje Beitrag 17 von 36
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@EX THX , es ist wie meisten etwas komplexer.
Zitat: Hermann Klecker 23.08.23, 23:18Zum zitierten BeitragDerjenige, der das Bild unberechtigt verwendet, ist immer noch die Person, die es hochlädt.
Denn, "der das Bild unberechtigt verwendet" ist nicht _nur_ der Uploader, sondern auch die Plattform. Bei YouTube (Beispiel) gab es in den letzten Jahren diesbezüglich massive Veränderungen, die zwar jedem als Änderung der AGB mitgeteilt wurden, aber scheinbar keiner wirklich begriffen hat, was da geschieht.

YouTube
Zuerst wurden unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung Mindestanforderungen bei der Monetarisierung eingeführt. Das hatte massenweise Kollateralschäden verursacht. Es war also auch eine Einnahme-Einbuße für YouTube, jedoch eine kalkulierte, die anderweitig retuschiert wurde.

Dann wurden die AGB dahingehend geändert, ohne explizit zu werden, dass YouTube sich die Erlaubnis erteilt _jedes_ Video nach belieben (Algorithmus) sowie ungefragt zu monetarisieren. Unklar blieb dabei, wie Videos behandelt wurden/werden, die unter "non-commercial" veröffentlicht wurden.

Vor wenigen Tagen wurde von Google eine Löschaktion angekündigt, bei der inaktive Konten nach einer Karenzzeit inklusive all ihrem Content gelöscht werden - Ausnahme YouTube-Videos.

Wer also 1 und 1 zusammenrechnen kann, weiß bescheid. Denn es gibt (vermutlich) massenweise _verwaiste_ Videos, die sich Google für eine mögliche Monetarisierung behalten möchte. Denn, die Einnahmen durch die Videos werden zuerst auf einem Google-internen Konto gesammelt, bis sie eine durch Google bestimmte Mindesthöhe erreichen, die Google je nach Kalkulation anpasst. Die Einnahmen bleiben also vorerst bei Google.

Die Plattformen sind zwar nicht der Eigentümer des Contents, jedoch dessen Verwerter. Der Kapitalismus (Neoliberalismus) im Internet funktioniert anders, denn das Kapital bleibt beim Eigentümer, also so gesehen beim "Arbeiter". Der Kapitalist verwertet das Kapital nur. Ein typisch neoliberaler Vergleich ist hier, wenn die "Arbeiter" ihre eigenen Produktionsmittel (zB Smartphone, Laptop, Computer - Home Office, Auto, Arbeitskleidung, usw.) selbst stellen müssen.

"der das Bild unberechtigt verwendet" → "der das Bild unberechtigt verwertet".
Denn letztendlich geht es nicht nur um die Verwendung, sondern um die Verwertung im großen Verwertungsprozeß.

Das positive am Uploadfilter ist, dass sich die Uploader hinter den Plattformen verstecken können. Ein "gemeldeter" illegaler Upload wird nur als Verstoß gegen die AGB gemaßregelt. Die Plattformen versuchen wenn möglich die Uploader zu schützen und deren Personendaten für eine Anzeige nicht herauszugeben, sonder erst wenn sie dazu gerichtlich/anwaltlich gezwungen sind. Das überschneidet sich mit dem Schutz der Persönlichen Daten, die in diesem Fall meist eh nur aus einer IP-Adresse bestehen, mittels der dann der Internetprovider mittels Voratsdatenspeicherung wiederum gerichtlich/anwaltlich gebittet werden muss, diese in die Daten einer Natürlichen Person aufzulösen.
Also das positive am Uploadfilter ist, dass ein jeder einfach so ziemlich alles auf Plattformen hochladen kann, ohne sich Gedanken darüber zu machen, denn die Plattformen haben sich mit der EU geeinigt, dass sich ein Uploadfilter darüber "Gedanken" macht.
Die negativen Eigenschaften bekommen ausschließlich die ungefragten Urheberrechteinhaber zu spüren. Denn die Uploadfilter machen sich nicht über alles Gedanken, sondern nur über den Content der Urheber/Verlage, mit denen sie diesbezüglich einen Vertrag haben.

Alphabet hat seine Lobbyarbeit sehr gut gemacht um an dieses Ziel zu gelangen.
EX THX EX THX Beitrag 18 von 36
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Zitat: sonnje 25.08.23, 19:12Zum zitierten BeitragDenn, "der das Bild unberechtigt verwendet" ist nicht _nur_ der Uploader, sondern auch die Plattform.
Ja, ein Bild kann von mehreren Parteien gleichzeitig unberechtigt verwendet werden. Und jetzt?

Zitat: sonnje 25.08.23, 19:12Zum zitierten Beitrag ...vieles zum Geschäftsgebahren der Platformbetreiber...
Mir ist hier der Zusammenhang zur Fragestellung schleierhaft.

Zitat: sonnje 25.08.23, 19:12Zum zitierten Beitrag"der das Bild unberechtigt verwendet" → "der das Bild unberechtigt verwertet".
Denn letztendlich geht es nicht nur um die Verwendung, sondern um die Verwertung im großen Verwertungsprozeß.

Das ist so nicht richtig. Die unberechtigte Verwertung ist eine mögliche Form der unberechtigten Verwendung, aber nicht die einzige.
sonnje sonnje Beitrag 19 von 36
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Zitat: EX THX 27.08.23, 14:52Zum zitierten BeitragDie unberechtigte Verwertung ist eine mögliche Form der unberechtigten Verwendung, aber nicht die einzige.
Dabei geht es auch um den Streitwert. Liegt dieser bei 0, wird das Verfahren (meist) eingestellt. Außer der Urheber erhebt Anspruch auf einen ideelen Wert. Die Verwertung spielt auf jeden Fall eine relevante Rolle. Die reine Verwendung eher weniger, wie zB in einem privaten Fotoalbum, oder einer geschlossenen Facebook-Gruppe, von der der Urherber möglich nie etwas erfährt.
EX THX EX THX Beitrag 20 von 36
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Aha, also: Wenn es um Geld geht, wird eher geklagt, Gerichtsverfahren können wegen Geringfügigkeit eingestellt werden und nicht jeder Rechtsbruch wird vom Geschädigten überhaupt bemerkt?

Ich muss mich wiederholen, das ist zwar alles richtig und mit Verlaub auch keine revolutionär neue Information, in jedem Fall aber nicht im Widerspruch zum vohrer Gesagten.
sonnje sonnje Beitrag 21 von 36
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Zitat: EX THX 27.08.23, 19:56Zum zitierten BeitragIch muss mich wiederholen, das ist zwar alles richtig
Musst du nicht wiederholen, weil es mittlerweile alle mitbekommen haben sollten, dass es dir (und anderen) hier nicht nur um die Mitteilung von Informationen geht, sondern um die Mitteilung ob aus deiner Sichtweise richtig oder falsch. ;)
EX THX EX THX Beitrag 22 von 36
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Nun, ich habe - wie andere auch - auf die Frage des TO meine Einschätzung der Rechtslage geschrieben und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen gegeben. Diejenige Person, die anderen widersprochen und sie zu verbessern versucht hat, warst Du. Da spricht ja erstmal nichts dagegen, aber wenn sowas tut, muss man auch aushalten, dass sich andere mit dem auseinandersetzen, was man da so schreibt.

Meine Argumente zu dem, was Du geschrieben hast, waren, dass es entweder das Gesagte nicht widerlegt, mit der Ausgangsfrage nichts zu tun hat oder keine wirklich neue Information darstellt. Du kannst das gerne anders sehen und mir ebenso gerne widersprechen - ein Forum lebt ja nicht zuletzt auch vom Austausch unterschiedlicher Sichtweisen - aber dann tue das bitte auf der sachlichen Ebene und nicht mit persönlichen Rundumschlägen ("...hat jeder mibekommen, dass es Dir und anderen nur darum geht...").
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 23 von 36
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Zitat: sonnje 24.08.23, 22:30Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 23.08.23, 23:18Zum zitierten BeitragNö.
Viel zu pauschal formuliert (s/w Malerei). Typisch, wenn ein Kommentar mit "Nö" beginnt. ;)

Welche Person soll angezeigt werden, wenn gar keine natürliche Person bekannt ist? Für eine Anzeige sind gewisse Angaben notwendig. Falls diese vorhanden, kann _direkt_ angezeigt werden. In allen anderen Fällen der Umweg über die Plattform. Diese entscheidet dann, ob sie die Personendaten für eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung herausgibt, oder das Foto einfach löscht. Wenn die Plattform die Daten nicht herausgibt und nicht löscht, muss die Plattform angezeigt werden.


Also erstens beschränkt sich meine Antwort nicht auf "Nö". Da hast Du sinnverfälschend zitiert.
Zweitens kann man auf eine Aussage, die inhaltlich falsch ist, durchaus mit "Nö" antworten.

Die Plattform ist nicht für das Hochladen verantwortlich. So einfach ist das. Sondern die hochladende Person.
Die Plattform kann zum Entfernen des Bildes gezwungen werden.
Die Plattform kann zur Herausgabe personenbezogener Daten der hochladenden Person gezwungen werden, aber nicht von Dir sondern von einem Organ der Rechtspflege. Du müsstest also mindestens einen Anwalt einschalten, der das für Dich macht.

Aber an den Begründungen und Details bist Du nicht interessiert. Also bleibt es bei "Nö".
sonnje sonnje Beitrag 24 von 36
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@Hermann Klecker , Nö!

Keine Ahnung wie der Artikel 17 (Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten) der RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG falsch verstanden werden kann. Die Texte sind ja nun wirklich sehr primitiv formuliert.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32019L0790

Zitat:(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft.

Da steht nichts von "dass ein Uploader ...", sondern von "dass ein Diensteanbieter ...".

Zitat:Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten muss deshalb die Erlaubnis von den in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhabern einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf.

Da steht nichts von Uploadern, sondern von "Ein Diensteanbieter ...".

Zitat:(4) Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er

Da steht nichts von Uploadern, sondern von "so ist der Diensteanbieter ...".

Egal wie es gedreht wird. Die Uploader sind aus der Sache raus. Es werden nur die Diensteanbieter in die Pflicht genommen. Das hat auch seine Hintergründe, und zwar in Langzeitstrategie. Denn die Uploader sterben irgendwann weg, oder ihr Account verwaist anderswie. Wer sollte dann in die Pflicht genommen werden? Die ästhetisch am angenehmsten gewünschte Situation, dass der Uploader seinen Klarnamen + Adresse mit veröffentlicht, darauf kann kein Gesetz aufgebaut werden, das noch in 1000 Jahren gelten soll. Bzw. wurde die Klarnamenpflicht abgewunken.

Übrigens hat Google (Alphabet) in den letzten 10 Jahren seine AGBs Stück für Stück so verändert:
- wegen Terrorbekämpfung: Aktivierung von Mindestanforderungen für Monetarisierung von YouTube-Videos.
- YouTube vermacht sich das exklusive Recht, dass es alle YouTube-Videos für sich monetarisieren darf.
- Regelung zur Löschung von verwaisten Accounts, außer verwaiste YouTube-Accounts.

Zu "verwaisten" Accounts zählen auch die Accounts von Usern, die ausgesperrt wurden. Das ist eine rechtlich sehr heikle Sache, weil die betreffenden User ein Nutzungsrecht an YouTube vergeben haben. Auch für dieses Szenario wurden die EU-Regelung (Upload-Filter) geschaffen: Eben dass nicht die Uploader, sondern die Diensteanbieter (Plattformen) in der Pflicht stehen.

Es ist seit dem Beschluss der EU-Regelung (Upload-Filter) ein riesiger Unterschied ob Content auf einer privaten Website oder auf einer Plattform veröffentlicht wird. Wer etwas auf einer Plattform uploaded muss zwar meist ein Häkchen setzen, dass er die Nutzungrechte hat, muss sie aber vorerst nicht nachweisen. Gegenüber Dritten ist nicht der Uploader in der Pflicht die Nutzungrechte nachzuweisen, sondern die Plattform. Denn im Grunde veröffentlicht nicht der Uploader, sonder die Plattform. Der Uploader ist nur sowas ähnliches wie ein unbezahlter Angestellter.

Eigentlich ist die Sache ziemlich simpel. Es eröffnet Uploadern ungeahnte Möglichkeiten, solange die Anonymität gewahrt bleibt. Das ist das was Rechteinhaber (in dem Fall sogenannte Dritte) an der Sache kritisieren. Denn wenn ein Diensteanbieter "alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, ... " und dennoch unerlaubt Content veröffentlicht ist, dann wird er in gewisser Weise sogar von der EU-Regelung in Schutz genommen. Das heißt, wenn die Plattform sofort löscht, dann können unter Umständen noch nicht einmal Schadenersatzansprüche gestellt werden. Das wurde echt geschickt eingefädelt.

Im Prinzip muss sich ein Uploader nur noch darum Gedanken machen anonym zu bleiben und es mit den unerlaubten Uploads nicht zu übertreiben. Ansonsten muss er sich keine Gedanken über Rechte Dritter machen, weil dazu sind gesellschaftlich rechtlich nur die Plattformen verpflichtet. Ein Uploader ist dazu nur der Plattform gegenüber verpflichtet und sonst keinem.

Bevor ein Gegen-Kommentar gepostet wird, like "Nö", bitte vorher den Artikel 17 lesen. Wurde extra verlinkt.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 25 von 36
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Zitat: sonnje 17.10.23, 19:48Zum zitierten Beitrag...
Keine Ahnung wie der Artikel 17 (Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten) der RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG falsch verstanden werden kann. Die Texte sind ja nun wirklich sehr primitiv formuliert.,,,,


Es wäre besser dazu die Rechtslage aus Deutschland heranzuziehen. Denn darin wurde die EU Regel umgesetzt. und da ist es so wie Hermann es beschreibt.
Es wurde ein "stay down" (pro aktiver Filter) bzw. "take down" (Löschung/Sperrung des Contents sobald der Diensteanbieter davon weis) Regeln eingeführt.
d.h. der Diensteanbieter ist erst dann in der Haftung wenn er nach Informationen des Rechteinhabers nichts unternimmt.
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 09520.html
sonnje sonnje Beitrag 26 von 36
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So wie es von mir zitiert und kommentiert wurde, genau so ist es wie Hermann beschreibt. Hermann schreibt, dass nicht die Uploader in der Nachweispflicht einer Nutzungslizenz gegenüber den Rechteinhabern stehen, sondern die Diensteanbieter (Plattformen). So und nicht anders ist es in der EU-Regelung und zudem in der Umsetzung derselben in Deutschland. So wie Hermann es schreibt. Die Diensteanbieter, nicht die Uploader.
Filmrolle Filmrolle Beitrag 27 von 36
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Zitat: sonnje 18.10.23, 19:29Zum zitierten BeitragSo wie es von mir zitiert und kommentiert wurde, genau so ist es wie Hermann beschreibt. Hermann schreibt, dass nicht die Uploader in der Nachweispflicht einer Nutzungslizenz gegenüber den Rechteinhabern stehen, sondern die Diensteanbieter (Plattformen). So und nicht anders ist es in der EU-Regelung und zudem in der Umsetzung derselben in Deutschland. So wie Hermann es schreibt. Die Diensteanbieter, nicht die Uploader.

Warum nicht alles in Großbuchstraben wiederholt, damit es aber auch alle sehen ? :-)))))))
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Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 28 von 36
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Zitat: sonnje 18.10.23, 19:29Zum zitierten Beitrag... Hermann schreibt, dass nicht die Uploader in der Nachweispflicht einer Nutzungslizenz gegenüber den Rechteinhabern stehen, sondern die Diensteanbieter (Plattformen).

Das schreibt er nicht. Zumindest find ichndas da bei den Texten von ihm nicht. Kann es sein das du ihn nicht richtig verstanden hast?
EX THX EX THX Beitrag 29 von 36
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Zitat: sonnje 17.10.23, 19:48Zum zitierten BeitragKeine Ahnung wie der Artikel 17...der RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES...falsch verstanden werden kann.

Er kann z.B. wie folgt falsch verstanden werden: Man kann ihn irrigerweise für rechtlich bindend halten. Könnte es sein, dass Dir genau dieses Missverständnis unterlaufen ist?

Richtig ist: Richtlinien der EU sind keine Gesetze und entfalten grundsätzlich keine in diesem Sinne rechtsbindende Wirkung. Sie müssen zunächst durch die Mitgliedsstaaten innerhalb der gesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt werden, und erst dieses nationale Recht ist dann für die BürgerInnen des jeweiligen Landes bindend.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch die Beschlüsse Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), auf dessen wesentlichen Inhalte hat Sören richtigerweise verlinkt.
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 30 von 36
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Zitat: BuenosImagen 12.08.23, 15:13Zum zitierten BeitragAndernfalls wäre ich nach meinem Verständnis quasi gezwungen, direkt eine Abmahnung zu schicken.
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