interessanter Fall Kunsturheberrecht

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Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 16 von 19
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Zitat: PixelJogi 13.08.15, 14:00Zum zitierten BeitragNatürlich darf ein Urheber mit seinem geurheberten machen was er will (sofern er sein Urheberrecht nicht verbindlich abgetreten oder veräußert hat) - also auch vernichten - wo ist das Problem?!
Dieter Nuhr
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 17 von 19
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Zitat: PixelJogi 13.08.15, 14:00Zum zitierten BeitragNatürlich darf ein Urheber mit seinem geurheberten machen was er will (sofern er sein Urheberrecht nicht verbindlich abgetreten oder veräußert hat) - also auch vernichten - wo ist das Problem?!

Das Problem ist der Tod. Er ist der einzige Weg, sein Urheberrcht verbindlich abzutreten.

Veräußern geht gar nicht.
Flunra Flunra Beitrag 18 von 19
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Zitat: Hermann Klecker 13.08.15, 18:19Zum zitierten Beitrag Das Problem ist der Tod. Er ist der einzige Weg, sein Urheberrcht verbindlich abzutreten.
Ist sicherlich eine sehr endgültigeEntscheidung“.

Grundsätzlich bin ich als Urheber aber frei, mit dem neuen Eigentümer zu vereinbaren, inwieweit ich meine
Urheberrechte ausüben möchte.
Sprich: „Wenn Du mir Geld gibst, lasse ich Veränderungen an meinem Werk zu.“
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 19 von 19
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Zitat: Flunra 14.08.15, 00:18Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 13.08.15, 18:19Zum zitierten Beitrag Das Problem ist der Tod. Er ist der einzige Weg, sein Urheberrcht verbindlich abzutreten.
Ist sicherlich eine sehr endgültigeEntscheidung“.

Grundsätzlich bin ich als Urheber aber frei, mit dem neuen Eigentümer zu vereinbaren, inwieweit ich meine
Urheberrechte ausüben möchte.
Sprich: „Wenn Du mir Geld gibst, lasse ich Veränderungen an meinem Werk zu.“


Ja und der Urheber könnte noch viel weiter gehen.
Aber das Urheberrecht kann er nicht veräußern.

Und eh Du mit dem Vorschlag kommst, zu Lebzeiten eine Vereinbarung über das spätere Erbe zu treffen... bleib einfach beim Thema. Immer. OK?
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