interessanter Fall Kunsturheberrecht

<12>
Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Google Anzeigen Google Anzeigen
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 1 von 19
1 x bedankt
Beitrag verlinken
in einer Gemeinde im Saarland ist ein interessanter Fall bezüglich Urheberrecht passiert. Eine Leihgabe einer Skulptur durch den Künstler selbst wurde kurzerhand vernichtet. Der Bürgermeister "klärt auf", dass dies nichts mit dem Urheberrecht zu tun hat. Er meint, nach dem Urheberrecht darf er nicht umgestalten, anmalen usw., aber die Vernichtung habe damit nichts zu tun.
Hier der einige Minuten dauernde Bericht darüber:
http://sr-mediathek.sr-online.de/index. ... 7&id=34567
xxx xxx Beitrag 2 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Und was hat das mit Fotografie zu tun?
Clara Hase Clara Hase   Beitrag 3 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
mit KUG und wann es greift und wann nicht.
Was sind das für Kulturbanausen, ihre Ausgaben für Kunstwerke einfach zu verschrotten.

In meinem Dorf ist auch regelmässig etwas verstümmelt, was die Stadt einkaufte.
die Künstler leben evtl schon nicht mehr - jedenfalls werden die auch eher nciht benachrichtigt.
eine Steinskulptur ist auch leider mittlerweile auf dem Bauhof gelandet, irgend ein Vandalist hat da immer den Kopf von entfernt.

Ein Kunstwerk vernichten ist für mich Laie auch eine Veränderung - eingeschmolzen nicht mehr erkennbar.


Es lohnt jedenfalls Falko, über die Art und Weise wie mit Kunst umgegangen wird, nachzudenken.
Auch wenn hier im speziellen keine Fotos angesprochen wurden - die lassen sich ja noch einfacher entfernen -
oder auch reproduzieren - da man sicher nicht seine Festplatte mit überreicht.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 4 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: o_ke 07.08.15, 18:14Zum zitierten BeitragEr meint, nach dem Urheberrecht darf er nicht umgestalten, anmalen usw., aber die Vernichtung habe damit nichts zu tun.
Inwiefern ist eine "Vernichtung" denn nicht die extremste Form der "Umgestaltung"?
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 5 von 19
1 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: KK Photo 08.08.15, 15:02Zum zitierten BeitragZitat: o_ke 07.08.15, 18:14Zum zitierten BeitragEr meint, nach dem Urheberrecht darf er nicht umgestalten, anmalen usw., aber die Vernichtung habe damit nichts zu tun.
Inwiefern ist eine "Vernichtung" denn nicht die extremste Form der "Umgestaltung"?


Der SPD-Bürgermeister "herrscht" seit 1991. Wenn man sich die gezeigten Bilder so anschaut, hat er ja eigentlich schon viel zu spät etwas unternommen (wenn ich seiner Begründung folge).
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 6 von 19
2 x bedankt
Beitrag verlinken
ohje, lt. http://www.ra-herrle.de/urheberrecht-und-eigentum/
darf der Eigentümer sein Kunstwerk tatsächlich vernichten.
Knackpunkt wird also sein, ob es eine Leihgabe war, wie der Künstler sagt, oder ob die Gemeinde Eigentümer ist, wie der Bürgermeister sagt.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 7 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Da gefällt mir die Rechtslage in den USA und der Schweiz besser - zumindest, was Unikate und Kleinstauflagen angeht.
Und wenn die Pläne hierzulande durchkommen, dass man bestimmte Kunstwerke nicht mehr ins Ausland veräussern darf, werden sie dann wohl von manchem Eigentümer aus Frackigkeit eher vernichtet als einem hiesigen Museum notfalls zwangsweise weit unter Marktpreis zur Verfügung gestellt.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 8 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: KK Photo 08.08.15, 15:02Zum zitierten BeitragInwiefern ist eine "Vernichtung" denn nicht die extremste Form der "Umgestaltung"?
Und was ist mit Kunstwerken, die der Eigentümer in Privaträumen vor der Öffentlichkeit versteckt. Das ist doch fast genauso schlimm wie die Vernichtung.

Und im Übrigen, der immaterielle Wert, um den es im Urheberrechtrecht fast immer geht, bleibt dem Künstler auch nach der Vernichtung erhalten. Er ist jetzt der einzige, das sein Werk nach Neuherstellung noch einmal verbreiten darf. Der frühere Eigentümer darf das nicht. Eigentlich müßte der Künstler den Eigentümer entschädigen, inbesondere wenn er schlechtes Material verwendet hat. Aber das wäre ein andere Fall.

Und denkt daran, jeder ist ein Künstler. Soll jetzt jede Schülerzeichnung nur mit besonderer Erlaubnis vernichtet werden dürfen. Oder soll eine Vernichtungsverbot nur für besonders wichtige Künstler gelten?

Wie soll man das im Urheberrechtsgesetz berücksichtigen. Bei der Entstellung geht das einigermaßen.

§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Was wäre eine Vernichtung, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Jedwede Art von Vernichtung kann das nicht sein.

Dem Eigentümer die Vernichtung zu erlauben, oder besser geagt, dem Urheber nicht das Recht zu geben, die Vernichtung zu verhindern, ist m. E. die gerechtere Lösung.

MfG
Johannes
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 9 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Johannes Röhnelt 09.08.15, 18:50Zum zitierten BeitragUnd denkt daran, jeder ist ein Künstler.

Das wird oft und gern übersehen.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 10 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Aber jetzt mal ganz simpel gedacht : Wenn ich es bezahlt habe und der Eigentümer bin, kann ich doch damit machen was ich will.
Den ethischen Gesichtspunkt mal außen vor
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 11 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Andrea A. Schneider 10.08.15, 15:36Zum zitierten BeitragAber jetzt mal ganz simpel gedacht : Wenn ich es bezahlt habe und der Eigentümer bin, kann ich doch damit machen was ich will.
Den ethischen Gesichtspunkt mal außen vor


Wenn du dem LInk aus Beitrag 6 folgst, ist es wohl so in Deutschland, in anderen Ländern nicht.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 12 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Johannes Röhnelt 09.08.15, 18:50Zum zitierten BeitragDem Eigentümer die Vernichtung zu erlauben, oder besser gesagt, dem Urheber nicht das Recht zu geben, die Vernichtung zu verhindern, ist m. E. die gerechtere Lösung.

Hierzu noch eine Ergänzung:

Schlimmer noch als die Vernichtung ist offenbar die Abwanderung deutschen Kulturgutes ins "feindliche" Ausland. Dagegen gibt es ein Gesetz. Das hat aber mit dem Urheberrecht nichts zu tun, sondern gilt auch für alte durch das UrhG nicht mehr geschützte Werke.

https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturgutschutzgesetz

MfG
Johannes
Flunra Flunra Beitrag 13 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Andrea A. Schneider 10.08.15, 15:36Zum zitierten BeitragAber jetzt mal ganz simpel gedacht : Wenn ich es bezahlt habe und der Eigentümer bin, kann ich doch damit machen was ich will.
Den ethischen Gesichtspunkt mal außen vor

Es kommt darauf an, was in dem Vertrag vereinbart gewesen ist!
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 14 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Natürlich darf ein Urheber mit seinem geurheberten machen was er will (sofern er sein Urheberrecht nicht verbindlich abgetreten oder veräußert hat) - also auch vernichten - wo ist das Problem?!
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 15 von 19
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: PixelJogi 13.08.15, 14:00Zum zitierten Beitragwo ist das Problem?!
Dein Problem ist, dass du da etwas falsch verstanden hast.
In dem konkreten Fall geht es darum, dass der Bürgermeister einer Stadt die geliehene Skulptur ohne Rücksprache mit dem Urheber vernichtet hat.
Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Nach
oben