07.08.15, 18:14
Beitrag 1 von 19
in einer Gemeinde im Saarland ist ein interessanter Fall bezüglich Urheberrecht passiert. Eine Leihgabe einer Skulptur durch den Künstler selbst wurde kurzerhand vernichtet. Der Bürgermeister "klärt auf", dass dies nichts mit dem Urheberrecht zu tun hat. Er meint, nach dem Urheberrecht darf er nicht umgestalten, anmalen usw., aber die Vernichtung habe damit nichts zu tun.
Hier der einige Minuten dauernde Bericht darüber:
http://sr-mediathek.sr-online.de/index. ... 7&id=34567
Hier der einige Minuten dauernde Bericht darüber:
http://sr-mediathek.sr-online.de/index. ... 7&id=34567
Und was hat das mit Fotografie zu tun?
mit KUG und wann es greift und wann nicht.
Was sind das für Kulturbanausen, ihre Ausgaben für Kunstwerke einfach zu verschrotten.
In meinem Dorf ist auch regelmässig etwas verstümmelt, was die Stadt einkaufte.
die Künstler leben evtl schon nicht mehr - jedenfalls werden die auch eher nciht benachrichtigt.
eine Steinskulptur ist auch leider mittlerweile auf dem Bauhof gelandet, irgend ein Vandalist hat da immer den Kopf von entfernt.
Ein Kunstwerk vernichten ist für mich Laie auch eine Veränderung - eingeschmolzen nicht mehr erkennbar.
Es lohnt jedenfalls Falko, über die Art und Weise wie mit Kunst umgegangen wird, nachzudenken.
Auch wenn hier im speziellen keine Fotos angesprochen wurden - die lassen sich ja noch einfacher entfernen -
oder auch reproduzieren - da man sicher nicht seine Festplatte mit überreicht.
Was sind das für Kulturbanausen, ihre Ausgaben für Kunstwerke einfach zu verschrotten.
In meinem Dorf ist auch regelmässig etwas verstümmelt, was die Stadt einkaufte.
die Künstler leben evtl schon nicht mehr - jedenfalls werden die auch eher nciht benachrichtigt.
eine Steinskulptur ist auch leider mittlerweile auf dem Bauhof gelandet, irgend ein Vandalist hat da immer den Kopf von entfernt.
Ein Kunstwerk vernichten ist für mich Laie auch eine Veränderung - eingeschmolzen nicht mehr erkennbar.
Es lohnt jedenfalls Falko, über die Art und Weise wie mit Kunst umgegangen wird, nachzudenken.
Auch wenn hier im speziellen keine Fotos angesprochen wurden - die lassen sich ja noch einfacher entfernen -
oder auch reproduzieren - da man sicher nicht seine Festplatte mit überreicht.
08.08.15, 15:02
Beitrag 4 von 19
Zitat: o_ke 07.08.15, 18:14Zum zitierten Beitrag
Inwiefern ist eine "Vernichtung" denn nicht die extremste Form der "Umgestaltung"?
Inwiefern ist eine "Vernichtung" denn nicht die extremste Form der "Umgestaltung"?
08.08.15, 16:16
Beitrag 5 von 19
Zitat: KK Photo 08.08.15, 15:02Zum zitierten BeitragZitat: o_ke 07.08.15, 18:14Zum zitierten Beitrag
Inwiefern ist eine "Vernichtung" denn nicht die extremste Form der "Umgestaltung"?
Der SPD-Bürgermeister "herrscht" seit 1991. Wenn man sich die gezeigten Bilder so anschaut, hat er ja eigentlich schon viel zu spät etwas unternommen (wenn ich seiner Begründung folge).
Inwiefern ist eine "Vernichtung" denn nicht die extremste Form der "Umgestaltung"?
Der SPD-Bürgermeister "herrscht" seit 1991. Wenn man sich die gezeigten Bilder so anschaut, hat er ja eigentlich schon viel zu spät etwas unternommen (wenn ich seiner Begründung folge).
08.08.15, 16:46
Beitrag 6 von 19
ohje, lt. http://www.ra-herrle.de/urheberrecht-und-eigentum/
darf der Eigentümer sein Kunstwerk tatsächlich vernichten.
Knackpunkt wird also sein, ob es eine Leihgabe war, wie der Künstler sagt, oder ob die Gemeinde Eigentümer ist, wie der Bürgermeister sagt.
darf der Eigentümer sein Kunstwerk tatsächlich vernichten.
Knackpunkt wird also sein, ob es eine Leihgabe war, wie der Künstler sagt, oder ob die Gemeinde Eigentümer ist, wie der Bürgermeister sagt.
08.08.15, 17:19
Beitrag 7 von 19
Da gefällt mir die Rechtslage in den USA und der Schweiz besser - zumindest, was Unikate und Kleinstauflagen angeht.
Und wenn die Pläne hierzulande durchkommen, dass man bestimmte Kunstwerke nicht mehr ins Ausland veräussern darf, werden sie dann wohl von manchem Eigentümer aus Frackigkeit eher vernichtet als einem hiesigen Museum notfalls zwangsweise weit unter Marktpreis zur Verfügung gestellt.
Und wenn die Pläne hierzulande durchkommen, dass man bestimmte Kunstwerke nicht mehr ins Ausland veräussern darf, werden sie dann wohl von manchem Eigentümer aus Frackigkeit eher vernichtet als einem hiesigen Museum notfalls zwangsweise weit unter Marktpreis zur Verfügung gestellt.
Zitat: KK Photo 08.08.15, 15:02Zum zitierten Beitrag
Und was ist mit Kunstwerken, die der Eigentümer in Privaträumen vor der Öffentlichkeit versteckt. Das ist doch fast genauso schlimm wie die Vernichtung.
Und im Übrigen, der immaterielle Wert, um den es im Urheberrechtrecht fast immer geht, bleibt dem Künstler auch nach der Vernichtung erhalten. Er ist jetzt der einzige, das sein Werk nach Neuherstellung noch einmal verbreiten darf. Der frühere Eigentümer darf das nicht. Eigentlich müßte der Künstler den Eigentümer entschädigen, inbesondere wenn er schlechtes Material verwendet hat. Aber das wäre ein andere Fall.
Und denkt daran, jeder ist ein Künstler. Soll jetzt jede Schülerzeichnung nur mit besonderer Erlaubnis vernichtet werden dürfen. Oder soll eine Vernichtungsverbot nur für besonders wichtige Künstler gelten?
Wie soll man das im Urheberrechtsgesetz berücksichtigen. Bei der Entstellung geht das einigermaßen.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Was wäre eine Vernichtung, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Jedwede Art von Vernichtung kann das nicht sein.
Dem Eigentümer die Vernichtung zu erlauben, oder besser geagt, dem Urheber nicht das Recht zu geben, die Vernichtung zu verhindern, ist m. E. die gerechtere Lösung.
MfG
Johannes
Und was ist mit Kunstwerken, die der Eigentümer in Privaträumen vor der Öffentlichkeit versteckt. Das ist doch fast genauso schlimm wie die Vernichtung.
Und im Übrigen, der immaterielle Wert, um den es im Urheberrechtrecht fast immer geht, bleibt dem Künstler auch nach der Vernichtung erhalten. Er ist jetzt der einzige, das sein Werk nach Neuherstellung noch einmal verbreiten darf. Der frühere Eigentümer darf das nicht. Eigentlich müßte der Künstler den Eigentümer entschädigen, inbesondere wenn er schlechtes Material verwendet hat. Aber das wäre ein andere Fall.
Und denkt daran, jeder ist ein Künstler. Soll jetzt jede Schülerzeichnung nur mit besonderer Erlaubnis vernichtet werden dürfen. Oder soll eine Vernichtungsverbot nur für besonders wichtige Künstler gelten?
Wie soll man das im Urheberrechtsgesetz berücksichtigen. Bei der Entstellung geht das einigermaßen.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Was wäre eine Vernichtung, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Jedwede Art von Vernichtung kann das nicht sein.
Dem Eigentümer die Vernichtung zu erlauben, oder besser geagt, dem Urheber nicht das Recht zu geben, die Vernichtung zu verhindern, ist m. E. die gerechtere Lösung.
MfG
Johannes
10.08.15, 15:36
Beitrag 10 von 19
Aber jetzt mal ganz simpel gedacht : Wenn ich es bezahlt habe und der Eigentümer bin, kann ich doch damit machen was ich will.
Den ethischen Gesichtspunkt mal außen vor
Den ethischen Gesichtspunkt mal außen vor
10.08.15, 16:15
Beitrag 11 von 19
Zitat: Andrea A. Schneider 10.08.15, 15:36Zum zitierten Beitrag
Wenn du dem LInk aus Beitrag 6 folgst, ist es wohl so in Deutschland, in anderen Ländern nicht.
Wenn du dem LInk aus Beitrag 6 folgst, ist es wohl so in Deutschland, in anderen Ländern nicht.
Zitat: Johannes Röhnelt 09.08.15, 18:50Zum zitierten Beitrag
Hierzu noch eine Ergänzung:
Schlimmer noch als die Vernichtung ist offenbar die Abwanderung deutschen Kulturgutes ins "feindliche" Ausland. Dagegen gibt es ein Gesetz. Das hat aber mit dem Urheberrecht nichts zu tun, sondern gilt auch für alte durch das UrhG nicht mehr geschützte Werke.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturgutschutzgesetz
MfG
Johannes
Hierzu noch eine Ergänzung:
Schlimmer noch als die Vernichtung ist offenbar die Abwanderung deutschen Kulturgutes ins "feindliche" Ausland. Dagegen gibt es ein Gesetz. Das hat aber mit dem Urheberrecht nichts zu tun, sondern gilt auch für alte durch das UrhG nicht mehr geschützte Werke.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kulturgutschutzgesetz
MfG
Johannes
Zitat: Andrea A. Schneider 10.08.15, 15:36Zum zitierten Beitrag
Es kommt darauf an, was in dem Vertrag vereinbart gewesen ist!
Es kommt darauf an, was in dem Vertrag vereinbart gewesen ist!
13.08.15, 14:00
Beitrag 14 von 19
Natürlich darf ein Urheber mit seinem geurheberten machen was er will (sofern er sein Urheberrecht nicht verbindlich abgetreten oder veräußert hat) - also auch vernichten - wo ist das Problem?!
13.08.15, 14:49
Beitrag 15 von 19
Zitat: PixelJogi 13.08.15, 14:00Zum zitierten Beitrag
Dein Problem ist, dass du da etwas falsch verstanden hast.
In dem konkreten Fall geht es darum, dass der Bürgermeister einer Stadt die geliehene Skulptur ohne Rücksprache mit dem Urheber vernichtet hat.
Dein Problem ist, dass du da etwas falsch verstanden hast.
In dem konkreten Fall geht es darum, dass der Bürgermeister einer Stadt die geliehene Skulptur ohne Rücksprache mit dem Urheber vernichtet hat.