Einsicht der Lizenz zur Rechteverwaltung

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slart slart Beitrag 16 von 24
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Die Problematik hast du ja schön ergriffen. Aber
Zitat: csm101 19.01.15, 13:36Zum zitierten Beitragentweder Augen zu und durch oder den Auftrag ablehnen.
ist keine adäquate Lösung.

Wir können uns gerne darauf einigen, dass es keine zufriedenstellende Lösung der Problematik gibt und sie so als Erkenntnis im Raum stehen lassen.
Eine Abschaffung der Problematik bleibt weiterhin wünschenswert.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 17 von 24
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also mir drängt sich der Verdacht auf, dass es dir gar nicht um das Fotografieren geht, sondern du lediglich irgendwie überprüfen willst, ob da wer welche Vollmachten hat. (Wenn es nicht so ist, ist es auch egal)
Ich verabschiede mich aus diesem Thread.
slart slart Beitrag 18 von 24
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Gut erkannt, o keller. Wir befinden uns hier auch im Forum > Gesetze und Verträge.
Ein Lichtbild des Gemäldes befindet sich bereits als Privatkopie in meinem Besitz. Es geht hier nur um die rechtliche Situation der Weitergabe des Lichtbildes vom Gemälde.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 19 von 24
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Okay, einigen wir uns darauf, dass die Ausgangslage schwierig ist und es keine befriedigende Lösung geben wird.

Bei mir melden sich meistens im Nachhinein Insolvenzverwalter, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war bzw. keiner in der zentralen Schuldnerdatei reingeschaut hat. Aber nochmal, glaubst du wirklich es kommen Kosequenzen auf dich zu, wenn du das Foto weitergibst obwohl du die Stellung des Rechtverwalters anzweifelst?
slart slart Beitrag 20 von 24
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Zitat: csm101 19.01.15, 15:46Zum zitierten Beitragglaubst du wirklich es kommen Kosequenzen auf dich zu
Diese Frage kann ich dir nicht beantworten. Ich kann dir nur mitteilen, dass sich der angebliche Rechteverwalter bei meinem Verlangen nach einen Nachweis sofort zurückzog.
Zudem kann ich nur spekulieren, dass die wahrscheinlich eventuell wirklich wahren Rechteinhaber die Veröffentlichung des Lichbildes zu Gesicht bekommen, sich Fragen stellen und wie jeder Mensch sofort daran denken, sie wären hintergangen und an einem Geldgeschäft nicht beteiligt worden. *bling* *bling*
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 21 von 24
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Dann ist das Kind sozusagen nicht in den Brunnen gefallen. Gut so.

Willst du jetzt noch tiefer einsteigen und nachforschen, wer jetzt tatsächlich Rechteinhaber ist oder hat sich die Sache jetzt erledigt? Eine Suche kann aber in eine Mission zur Erlangung des "Passierschein A 38" ausarten.

Und wenn tatsächlich andere Personen hier Rechte inne haben, dann heißt es ka-tsching.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 22 von 24
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Nö, der hat sich zurück gezogen, weil ihm dein Getue auf die Nerven ging.


Meine Fresse, das ist mal wieder so ein typisch Deutsches Beispiel. Man wundert sich, dass manche vor die Tür gehen, ohne vorher ihren Anwalt beauftragt zu haben, der Gemeinde eine schriftliche Zusage zur Benutzung des Gehweges abzugewinnen. Also echt jetzt. Das ist echt krass. Herrmann hat ja alles relevante dazu gesagt. Mehr brauchts echt nicht.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 23 von 24
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Zitat: slart 19.01.15, 15:32Zum zitierten BeitragGut erkannt, o keller. Wir befinden uns hier auch im Forum > Gesetze und Verträge.
Ein Lichtbild des Gemäldes befindet sich bereits als Privatkopie in meinem Besitz. Es geht hier nur um die rechtliche Situation der Weitergabe des Lichtbildes vom Gemälde.


Die wurde ja nun hinreichend disktuiert.

Alles andere ist Beratungsresistenz.
slart slart Beitrag 24 von 24
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So nun. Wer hat Recht und ich meine Ruhe? ;)

Fazit: Der Ersteller eines Lichbildes hat das Recht am Lichtbild. Das ist im § 72 (Lichtbilder) im Urheberrechtsgesetz geregelt. Kleine Unterschiede zu einem Lichtbildwerk (Foto). http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html
Befindet sich auf dem Lichtbild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so muss sich nicht der Ersteller des Lichtbildes, sondern der Veröffentlicher um die Einholung der erforderlichen Rechte kümmern. Der Ersteller des Lichtbildes muss lediglich den Veröffentlicher darauf hinweisen.

Die Problematik betrifft somit nicht den Ersteller des Lichbildes, sondern den Veröffentlicher.

Ende.
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