Die Problematik hast du ja schön ergriffen. Aber
Zitat: csm101 19.01.15, 13:36Zum zitierten Beitrag
ist keine adäquate Lösung.
Wir können uns gerne darauf einigen, dass es keine zufriedenstellende Lösung der Problematik gibt und sie so als Erkenntnis im Raum stehen lassen.
Eine Abschaffung der Problematik bleibt weiterhin wünschenswert.
Zitat: csm101 19.01.15, 13:36Zum zitierten Beitrag
ist keine adäquate Lösung.
Wir können uns gerne darauf einigen, dass es keine zufriedenstellende Lösung der Problematik gibt und sie so als Erkenntnis im Raum stehen lassen.
Eine Abschaffung der Problematik bleibt weiterhin wünschenswert.
19.01.15, 15:20
Beitrag 17 von 24
also mir drängt sich der Verdacht auf, dass es dir gar nicht um das Fotografieren geht, sondern du lediglich irgendwie überprüfen willst, ob da wer welche Vollmachten hat. (Wenn es nicht so ist, ist es auch egal)
Ich verabschiede mich aus diesem Thread.
Ich verabschiede mich aus diesem Thread.
Gut erkannt, o keller. Wir befinden uns hier auch im Forum > Gesetze und Verträge.
Ein Lichtbild des Gemäldes befindet sich bereits als Privatkopie in meinem Besitz. Es geht hier nur um die rechtliche Situation der Weitergabe des Lichtbildes vom Gemälde.
Ein Lichtbild des Gemäldes befindet sich bereits als Privatkopie in meinem Besitz. Es geht hier nur um die rechtliche Situation der Weitergabe des Lichtbildes vom Gemälde.
19.01.15, 15:46
Beitrag 19 von 24
Okay, einigen wir uns darauf, dass die Ausgangslage schwierig ist und es keine befriedigende Lösung geben wird.
Bei mir melden sich meistens im Nachhinein Insolvenzverwalter, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war bzw. keiner in der zentralen Schuldnerdatei reingeschaut hat. Aber nochmal, glaubst du wirklich es kommen Kosequenzen auf dich zu, wenn du das Foto weitergibst obwohl du die Stellung des Rechtverwalters anzweifelst?
Bei mir melden sich meistens im Nachhinein Insolvenzverwalter, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war bzw. keiner in der zentralen Schuldnerdatei reingeschaut hat. Aber nochmal, glaubst du wirklich es kommen Kosequenzen auf dich zu, wenn du das Foto weitergibst obwohl du die Stellung des Rechtverwalters anzweifelst?
Zitat: csm101 19.01.15, 15:46Zum zitierten Beitrag
Diese Frage kann ich dir nicht beantworten. Ich kann dir nur mitteilen, dass sich der angebliche Rechteverwalter bei meinem Verlangen nach einen Nachweis sofort zurückzog.
Zudem kann ich nur spekulieren, dass die wahrscheinlich eventuell wirklich wahren Rechteinhaber die Veröffentlichung des Lichbildes zu Gesicht bekommen, sich Fragen stellen und wie jeder Mensch sofort daran denken, sie wären hintergangen und an einem Geldgeschäft nicht beteiligt worden. *bling* *bling*
Diese Frage kann ich dir nicht beantworten. Ich kann dir nur mitteilen, dass sich der angebliche Rechteverwalter bei meinem Verlangen nach einen Nachweis sofort zurückzog.
Zudem kann ich nur spekulieren, dass die wahrscheinlich eventuell wirklich wahren Rechteinhaber die Veröffentlichung des Lichbildes zu Gesicht bekommen, sich Fragen stellen und wie jeder Mensch sofort daran denken, sie wären hintergangen und an einem Geldgeschäft nicht beteiligt worden. *bling* *bling*
19.01.15, 16:13
Beitrag 21 von 24
Dann ist das Kind sozusagen nicht in den Brunnen gefallen. Gut so.
Willst du jetzt noch tiefer einsteigen und nachforschen, wer jetzt tatsächlich Rechteinhaber ist oder hat sich die Sache jetzt erledigt? Eine Suche kann aber in eine Mission zur Erlangung des "Passierschein A 38" ausarten.
Und wenn tatsächlich andere Personen hier Rechte inne haben, dann heißt es ka-tsching.
Willst du jetzt noch tiefer einsteigen und nachforschen, wer jetzt tatsächlich Rechteinhaber ist oder hat sich die Sache jetzt erledigt? Eine Suche kann aber in eine Mission zur Erlangung des "Passierschein A 38" ausarten.
Und wenn tatsächlich andere Personen hier Rechte inne haben, dann heißt es ka-tsching.
Nö, der hat sich zurück gezogen, weil ihm dein Getue auf die Nerven ging.
Meine Fresse, das ist mal wieder so ein typisch Deutsches Beispiel. Man wundert sich, dass manche vor die Tür gehen, ohne vorher ihren Anwalt beauftragt zu haben, der Gemeinde eine schriftliche Zusage zur Benutzung des Gehweges abzugewinnen. Also echt jetzt. Das ist echt krass. Herrmann hat ja alles relevante dazu gesagt. Mehr brauchts echt nicht.
Meine Fresse, das ist mal wieder so ein typisch Deutsches Beispiel. Man wundert sich, dass manche vor die Tür gehen, ohne vorher ihren Anwalt beauftragt zu haben, der Gemeinde eine schriftliche Zusage zur Benutzung des Gehweges abzugewinnen. Also echt jetzt. Das ist echt krass. Herrmann hat ja alles relevante dazu gesagt. Mehr brauchts echt nicht.
Zitat: slart 19.01.15, 15:32Zum zitierten Beitrag
Die wurde ja nun hinreichend disktuiert.
Alles andere ist Beratungsresistenz.
Die wurde ja nun hinreichend disktuiert.
Alles andere ist Beratungsresistenz.
So nun. Wer hat Recht und ich meine Ruhe? ;)
Fazit: Der Ersteller eines Lichbildes hat das Recht am Lichtbild. Das ist im § 72 (Lichtbilder) im Urheberrechtsgesetz geregelt. Kleine Unterschiede zu einem Lichtbildwerk (Foto). http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html
Befindet sich auf dem Lichtbild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so muss sich nicht der Ersteller des Lichtbildes, sondern der Veröffentlicher um die Einholung der erforderlichen Rechte kümmern. Der Ersteller des Lichtbildes muss lediglich den Veröffentlicher darauf hinweisen.
Die Problematik betrifft somit nicht den Ersteller des Lichbildes, sondern den Veröffentlicher.
Ende.
Fazit: Der Ersteller eines Lichbildes hat das Recht am Lichtbild. Das ist im § 72 (Lichtbilder) im Urheberrechtsgesetz geregelt. Kleine Unterschiede zu einem Lichtbildwerk (Foto). http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html
Befindet sich auf dem Lichtbild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so muss sich nicht der Ersteller des Lichtbildes, sondern der Veröffentlicher um die Einholung der erforderlichen Rechte kümmern. Der Ersteller des Lichtbildes muss lediglich den Veröffentlicher darauf hinweisen.
Die Problematik betrifft somit nicht den Ersteller des Lichbildes, sondern den Veröffentlicher.
Ende.