Einsicht der Lizenz zur Rechteverwaltung

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slart slart Beitrag 1 von 24
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Hallo,
habe eine spezielle Frage zum Erstellen eines Lichtbildes eines Gemäldes, deren Urheber/Maler bereits verstorben ist, aber noch keine 70. Jahre lang tot ist.

Klar ist: Zum Erstellen eines Lichtbildes des Gemäldes wird eine Genehmigung des Rechteverwaltes des Malers benötigt, auch wenn der Anforderer des Lichtbildes der Rechteverwalter des Malers selbst ist.

Der angebliche Rechteverwalter des Malers bittet den Besitzer des Gemäldes um ein Lichtbild. Als Problem stellt sich die Authentifizierung des Rechteverwalters heraus. Die Rechteverwaltung wird im allgemeinen im Erbschein/Testament festgelegt, oder per Gerichtsbeschluß und ist in diesen Dokumenten einsehbar. Diese werden aber bei einer Genehmigung zum Erstellen eines Lichbildes eines Gemäldes nicht in Kopie überreicht, da dort meist zudem persönliche Informationen stehen, die keinem weiter was angehen.
Es kann aber grob genommen jeder erstmal ohne diesen Nachweis/Beweis zu erbringen frei behaupten der Rechteverwalter zu sein, solange das nicht relevant wird und es herauskommt, dass er sich dies erschlichen hat, aus welchen Gründen auch immer. (Erbstreitigkeiten, etc.)
Ich kann so dem angeblichen Rechteverwalter nur glauben dass er es wirklich ist. Das hat aber wenig Sicherheiten.

Meine Frage: Hat damit jemand schon praktische Erfahrung und wie ist die gängige Praxis? Wie authentifizieren sich Rechteverwalter?
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 2 von 24
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Welche Risiken siehst Du mit Deinem Auftrag verbunden, wenn der angebliche Rechteverwalter nicht vom tatsächlichen Inhaber der Urheberrechte, also von dem oder den Erben, beauftragt wurde?
slart slart Beitrag 3 von 24
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Oha! Gegenfrage. Antwort:
Dass ich in diesem meinen Fall das Lichtbild erstellen muss und somit ich das Urheberrecht verletze. Alles weitere steht in den Sternen. Hinzu kommt, dass das Lichtbild dann von einem Dritten veröffentlicht wird. Das geht mich dann aber nichts mehr an, außer dass mein Name als "Fotograf" erscheinen könnte.
Aber nun zurück zu meiner Frage!
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 4 von 24
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Selbst aus amtlichen Dokumenten wirst du nicht viel herauslesen können. Im Erbschein steht drin, wer Erbe ist und ob Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und wer es ist (2364 BGB).

In der Praxis ist die Frage eher selten von Belang. Die Testamentsvollstreckung soll sich nämlich irgendwann von selbst erledigen. Außer es wurde eine Stiftung oder ähnliches gegründet. Auch bei großen Vermögen findet man so etwas. Ansonsten: nicht relefant:

http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/32 ... 1/data.gif
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 5 von 24
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Ich glaube nicht, dass Du das Urheberrecht verletzt bei einer Auftragsarbeit für jemanden, der glaubwürdig angibt, damit rechtlich einwandfreies zu tun.

Deine eigene Kopie wäre ja für sich genommen auch nicht viel mehr als eine Privatkopie.

Was der Dritte tut, geht Dich nichts mehr an, unabhängig davon, ob Du Dich als Fotograf nennen läßt oder nicht. Immerhin gibt es eine Reihe guter Gründe, ein Foto zu veröffentlichen, auch ohne dass der Urheber bzw. Erbe explizit damit einverstanden wäre.

Deshalb sehe ich da kein besonderes Risiko und würde auf Treu und Glauben dem Menschen abnehmen, dass das woweit alles ok ist.
slart slart Beitrag 6 von 24
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Zitat: Hermann Klecker 18.01.15, 22:10Zum zitierten BeitragDeshalb sehe ich da kein besonderes Risiko und würde auf Treu und Glauben dem Menschen abnehmen, dass das woweit alles ok ist.
Genau das ist hier mein Anliegen. Das Urheberrechtsgesetz ist eine strenge Sache, aber hier hat es einen Schwachpunkt. Es ist eindeutig eine Urheberrechtsverletzung. Die Situation bedingt, dass ich keinen Nachweis darüber bekommen, ob der Rechteverwalter auch rechtens ist. Ich tappe hier im dunklen. Bei allen anderen Rechtsangelegenheiten würde es keiner machen, hier soll auf Gutglauben gemacht werden.

Natürlich wäre es in einem von mir zu begehenden Rechtsverstoß notwendig, dass der angebliche Rechteverwalter zuerst einen Rechtsverstoß begeht, in dem er angibt zu sein was er nicht ist. Aber das ist doch keine Absicherung für mich, dem im Ernstfall straffrei zu entgehen.

Tipp: Es soll die Möglichkeit geben, den Rechteverwalter eines Verstorbenen über das Melderegister in Erfahrung zu bringen. Hat da jemand Erfahrung? Oder ist das gar nicht möglich?

EDIT: Im übrigen würde es, wenn mein Name als "Fotograf" erwähnt wird, natürlich zuerst auf mich zurückfallen. Da würde ganz sicher zuerst angenommen werden, ich hätte unerlaubt ein Lichtbild von dem Gemälde gemacht und Geld damit verdient, in dem ich es an den Buchautor verkauft habe. So sieht es doch viel eher aus.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 7 von 24
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vielleicht verstehe ich ja nicht richtig, was du schreibst.
Allerdings sehe ich da keine Probleme.
Wenn sich doch der Erbverwalter und der Besitzer des Gemäldes einig sind und du im Auftrag eine Foto anfertigst, hast du doch überhaupt nichts zu befürchten.
Um ganz, ganz sicher zu gehen, gib ihm sämtliche originalen Negative/Dateien und trete sämtliche Rechte ab und verzichte auf die namentliche Nennung.

Außerdem sehe ich auch im Nachweis, dass er tatsächlich der Verwalter ist, kein Problem. Er kann dir doch eine entsprechende Urkunde oder einen Auszug aus einer Urkunde vorlegen zur Einsichtnahme. Einen Personalausweis kriegt man ja auch nur vorgelegt. Kopien dürfen meines Wissens nur von berechtigten Behörden angefertigt werden.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 8 von 24
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Zitat: slart 18.01.15, 23:07Zum zitierten Beitrag Es ist eindeutig eine Urheberrechtsverletzung.

Nein, das ist es nicht. Jedenfalls bei Weitem nicht eindeutig.

Und selbst wenn, begeht den Verstoß derjenige, der die Kopie des Werkes nutzt oder verbreitet oder zur Schau stellt.

Aber wenn Du Schiß hast, dann laß es halt.
Clara Hase Clara Hase   Beitrag 9 von 24
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du kannst doch mit demjenigen, dem du das Foto gibst einen schriftlichen Vertrag aushandeln
dass du nach Abgabe frei von allen Ansprüchen Dritter bist?
Sowas täte ich aber wenns so haarig ist mit einem Anwalt ausklamüsern.

welches Foto auch immer man aus der Hand gibt, also wirklich gibt, da weis man doch nie wo und wie es verwertet wird.
slart slart Beitrag 10 von 24
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Zitat: o keller 19.01.15, 00:34Zum zitierten BeitragAußerdem sehe ich auch im Nachweis, dass er tatsächlich der Verwalter ist, kein Problem. Er kann dir doch eine entsprechende Urkunde oder einen Auszug aus einer Urkunde vorlegen zur Einsichtnahme.
Genau daran mangelt es. Aus Entfernungsgründen käme eine "Einsicht" nicht in Frage, es würde eine Kopie des Nachweises, dass er der rechtmäßige Rechteverwalter ist benötigen. Dieser Nachweis fehlt mir bisher. Wohl auch, weil die Person ihn nicht ohne weiteres erbringen kann.
Es handelt sich zudem um eine unentgeldliche Sache. Einen Anwalt einschalten käme nicht in Frage.

Dass Rechteverwalter ein Problem damit haben dies nachzuweisen, will ich nicht zu meinem Problem machen.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 11 von 24
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tja - wie oben schon jemand geschrieben hat - dann lass es.
slart slart Beitrag 12 von 24
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Zitat: o keller 19.01.15, 12:16Zum zitierten Beitragdann lass es.
Ja, nee, so einfach mach ichs nicht. Da muss eine Lösung her! Das ist doch kein Zustand!
Die Problematik dürfte ja nun ausreichend erläutert worden sein.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 13 von 24
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naja, dann geh eben so vor, wie ich es in Abschnitt 1 von Beitrag 7 beschrieben habe.
slart slart Beitrag 14 von 24
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SO? Zitat: o keller 19.01.15, 00:34Zum zitierten BeitragWenn sich doch der Erbverwalter und der Besitzer des Gemäldes einig sind und du im Auftrag eine Foto anfertigst, hast du doch überhaupt nichts zu befürchten.
Aber genau das ist doch die Problematik. Ich habe keinen Nachweis darüber wie er dazu gekommen ist sich Rechteverwalter des Malers zu nennen. Kann das seit neuestem jeder?
Vielleicht wurde ihm der Titel auch nur vom Urenkel bei einem Bier in der Kneipe verliehen. Und wenn dann die anderen Erben davon erfahren, wollen sie davon nichts wissen. Erbstreitigkeiten sind ja keine Märchen.

Eine Sache wäre vielleicht noch zu erläutern, die hier gefallen ist. Es wurde erwähnt, dass der Ersteller des Lichtbildes fein raus ist, wenn er einen Auftrag hat, in diesem Fall besser einen schriftlichen. Wie ist da die Rechtslage? Wenn ich einem Dieb einen Auftrag gebe etwas zu stehlen, ist der Dieb dann fein raus und ich als Auftraggeber muss alleinig dafür geradestehen? Das klingt doch ein bisschen hahnebüchen.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 15 von 24
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Ich glaube, du machst eine Denkfehler.

Und zwar dahingehend, dass wenn du für einen (angeblich) nicht bevollmächtigten Vertreter (hier der Rechteverwalter) tätig wirst, du dich automatisch strafbar und damit eventuell auch noch schadensersatzpflichtig machst. Nur wer könnte denn alles Rechteverwalter eines Malers sein: der oder die Erben, der Nachlassverwalter, der Galerist, ein Insolvenzverwalter oder weiß wer noch alles. Willst du so etwas als normale Person überprüfen?

Nur das Nachlassverfahren ist nicht öffentlich und unterliegt somit dem Datenschutz. Ohne besondere Gründe bekommst du keine Auskunft. Deshalb auch von mir wie meine Vorposter: entweder Augen zu und durch oder den Auftrag ablehnen.

Und was Dieb und Auftraggeber betrifft: Der eine wird als Dieb verurteilt und der Andere als Anstifter. Aber hier ist auch von vornherein eine strafbare Handlung geplant. Ein Foto von einem Gemälde, bei dem sich alle einig sind, ist nichterst mal nicht strafbar. Es gibt vielleicht ein paar Fallkonstellationen, wo dieses nicht der Fall ist. Aber nicht in deinem Fall.
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