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Rüdiger Damke


Premium (World), Nienstädt

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Kommentare 2

  • Zinni 27. April 2023, 14:50

    Eine Einwilligung braucht es nach dem KUG, wenn eine Person erkennbar ist auf dem Foto.

        Beispiel: So kann es für eine Zustimmungspflicht ausreichend sein, wenn die Person von hinten fotografiert wurde, aber eine Tätowierung trägt, die erkennen lässt, um wen es sich handelt.

    Ein Balken über den Augen oder ein verpixeltes Gesicht reichen nicht, wenn andere Merkmale eine Zuordnung erlauben.

    Übrigens: Das KUG gilt nicht nur für Fotos, sondern für alle „Bildnisse“ von Menschen. Hat ein Künstler eine andere Person erkennbar gezeichnet oder ein Schauspieler sie glaubhaft imitiert, muss die erkennbare Person grundsätzlich zustimmen.

    Der Maßstab ist hier streng. Eine Person gilt selbst dann noch als erkennbar, wenn nur noch der engere Bekanntenkreis sie identifizieren kann.

    Außerdem kommt es darauf an, ob das Foto „verbreitet“ oder „öffentlich zur Schau gestellt“ wird. Nur dann muss zugestimmt werden. Zurschaustellen bedeutet, dass Sie die Möglichkeit schaffen, dass Bildnis in irgendeiner Form wahrzunehmen. Die Hürde ist als denkbar gering. Jedes Posten auf Social Media reicht beispielsweise aus.
    • Rüdiger Damke 27. April 2023, 18:56

      Zum Schutz des freien, öffentlichen und individuellen Meinungsbildungs- und Kommunikationsprozesses gibt es gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 22 S. 1 KUG. Demnach dürfen ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden:
      Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;