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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625)
§ 1619
Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
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Andreas Schaarschmidt 30. Juni 2013, 13:04
gute Umsetzung des § 1619 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625)
§ 1619
Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.