Art. 17 (1)
Artikel 17 Allg. Erklärung der Menschenrechte
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
Art. 17 (1)
Artikel 17 Allg. Erklärung der Menschenrechte
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
Sebastian Harnau 8. April 2002, 16:58
Krasser Gegensatz, der sehr gut umgesetzt ist.Gruß, Sebastian.