Zitat: Hermann Klecker 19.10.20, 01:23Zum zitierten Beitrag
Ja, der neue § 68 ist bemerkenswert einfach gefasst:
§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Er gilt z. B. auch für visuelle dreidimensionale Werke (Skulpturen, Gebäude etc.).
Der Unfug, dass in Deutschland z. B. Fotos von noch nicht gemeinfreien Gemälden nach wie vor noch eine Zeitlang durch § 72 UrhG (zusätzlich) geschützt sein können, stört mich persönlich nicht besonders. Ich habe zwar im o.a. Thread die Meinung vertreten, "dass ein Lichtbildschutz für Fotos, auf denen noch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke abgebildet sind, selbst für Inhaber der Fotorechte kein besonderer Vorteil ist, weil bei urheberrechtlich geschützten Kunstwerken immer auch das Recht des Künstlers beachtet werden muss. Und für alle anderen, die sich mit zwei Rechteinhabern, dem Künstler und dem Fotografen, konfrontiert sehen, wäre dies ein eher störendes Hindernis. Aber leben kann man damit. Es ist ja jetzt auch so. Ich meinte nur, wenn man schon mal dabei ist, das Gesetz zu ändern, dann aber richtig."
Nur richtig ist nicht immer schön. Und der § 68 ist jetzt so schön einfach.
Hier noch einmal der Aufsatz mit dem Link zum neuen Referentenentwurf des BMJV:
https://irights.info/artikel/referenten ... more-30351
MfG
Ja, der neue § 68 ist bemerkenswert einfach gefasst:
§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Er gilt z. B. auch für visuelle dreidimensionale Werke (Skulpturen, Gebäude etc.).
Der Unfug, dass in Deutschland z. B. Fotos von noch nicht gemeinfreien Gemälden nach wie vor noch eine Zeitlang durch § 72 UrhG (zusätzlich) geschützt sein können, stört mich persönlich nicht besonders. Ich habe zwar im o.a. Thread die Meinung vertreten, "dass ein Lichtbildschutz für Fotos, auf denen noch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke abgebildet sind, selbst für Inhaber der Fotorechte kein besonderer Vorteil ist, weil bei urheberrechtlich geschützten Kunstwerken immer auch das Recht des Künstlers beachtet werden muss. Und für alle anderen, die sich mit zwei Rechteinhabern, dem Künstler und dem Fotografen, konfrontiert sehen, wäre dies ein eher störendes Hindernis. Aber leben kann man damit. Es ist ja jetzt auch so. Ich meinte nur, wenn man schon mal dabei ist, das Gesetz zu ändern, dann aber richtig."
Nur richtig ist nicht immer schön. Und der § 68 ist jetzt so schön einfach.
Hier noch einmal der Aufsatz mit dem Link zum neuen Referentenentwurf des BMJV:
https://irights.info/artikel/referenten ... more-30351
MfG
Zitat: Johannes Röhnelt 19.10.20, 14:46Zum zitierten Beitrag
Neues von Julia Reda: EuGH könnte Uploadfilter kippen und Berlin blamieren:
https://www.heise.de/meinung/Edit-Polic ... 51335.html
Ob allerdings der Vorschlag mit der Pauschallizenz auf dem Mist der CDU gewachsen ist, wollen wir mal dahin gestellt sein lassen ;-).
siehe Beitrag 47:
https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... 0#p6511140
MfG
Neues von Julia Reda: EuGH könnte Uploadfilter kippen und Berlin blamieren:
https://www.heise.de/meinung/Edit-Polic ... 51335.html
Ob allerdings der Vorschlag mit der Pauschallizenz auf dem Mist der CDU gewachsen ist, wollen wir mal dahin gestellt sein lassen ;-).
siehe Beitrag 47:
https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... 0#p6511140
MfG