Zitat: TanjaWiMZ 15.04.19, 12:33Zum zitierten BeitragOkay, bleiben wir mal beim Fan-Art. Gerade in der Videospiel-Szene sehr beliebt. Meist haben Publisher und Studios nix dagegen! kostenlose Promo. Trotzdem werden gerade die großen ihre Inhalte einer VG zur Verfügung stellen. Nun kann Schmidti aber nicht mehr kostenlos seine Fan-Arts hochladen, da irgendjemand kommt und eine Platform abmahnt, weil sie Urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen hat! Oder es wird halt gar nicht erst veröffentlicht, weil Schmidti einfach mal Schüler ist und sein Taschengeld sinnvoller investiert! Das Internet lebt derzeit eigentlich nur davon, dass es eine kostenlose und einfacheMöglichkeit gibt Wissen/Information auszutauschen und zu teilen. DAS ist das Internet. Wenn du das nun kommerzialisieren willst und das gutheißen willst, bitte. Für mich ist es ein Tritt ins Gesicht der kleinen Kreativen, die haben von dem ganzen Scheiß nämlich monetär noch viel weniger als nix.... Aufwand! Und davon eine ganze Menge
Lieber Tino,
Youtube, Google, Facebook & Co scheffeln Milliarden - und du erzählst hier was vom nicht kommerzialisierten Internet, unterstellst sogar der guten Tanja, dass sie dieses kommerzialisieren will...
Da fehlen mir die Worte.
Youtube, Google, Facebook & Co scheffeln Milliarden - und du erzählst hier was vom nicht kommerzialisierten Internet, unterstellst sogar der guten Tanja, dass sie dieses kommerzialisieren will...
Da fehlen mir die Worte.
Lieber Manfred, wahrscheinlich hast du den Kern des Problems genau so wenig erkannt wie die Herren Voss/Weber/CDU/CSU. DIE Es geht verdammt nochmal nicht nur um die großen!
Angst wird einem erst wenn man das Gesamtkonzept sieht. Stichwort „Antiterror-Filter“ oder jetzt die verpflichtenden Datenlogger in Neufahrzeugen ab 2022.
Zitat: Tino Zeidler 16.04.19, 08:12Zum zitierten Beitrag
So einfach funktioniert das ja nun auch nicht. Zunächst einmal muss der Lizenzinhaber/Urheber einen Anwalt beauftragen, bevor dieser loslegt und eine Plattform abmahnt.
Schon jetzt hat der Urheber diese Möglichkeit dazu, wenn ich den von Dir beschriebenen Sachverhalt heranziehe, doch das tut er aus Gründen der Eigenwerbung nicht. Was soll sich durchs neue Gesetz daran ändern?
So einfach funktioniert das ja nun auch nicht. Zunächst einmal muss der Lizenzinhaber/Urheber einen Anwalt beauftragen, bevor dieser loslegt und eine Plattform abmahnt.
Schon jetzt hat der Urheber diese Möglichkeit dazu, wenn ich den von Dir beschriebenen Sachverhalt heranziehe, doch das tut er aus Gründen der Eigenwerbung nicht. Was soll sich durchs neue Gesetz daran ändern?
Zitat: Michael B. Rehders 16.04.19, 19:14Zum zitierten BeitragZitat: Tino Zeidler 16.04.19, 08:12Zum zitierten Beitrag
So einfach funktioniert das ja nun auch nicht. Zunächst einmal muss der Lizenzinhaber/Urheber einen Anwalt beauftragen, bevor dieser loslegt und eine Plattform abmahnt.
Schon jetzt hat der Urheber diese Möglichkeit dazu, wenn ich den von Dir beschriebenen Sachverhalt heranziehe, doch das tut er aus Gründen der Eigenwerbung nicht. Was soll sich durchs neue Gesetz daran ändern?nunja, wenn FILTER kommen greift mein zuletzt beschriebenes Szenario
So einfach funktioniert das ja nun auch nicht. Zunächst einmal muss der Lizenzinhaber/Urheber einen Anwalt beauftragen, bevor dieser loslegt und eine Plattform abmahnt.
Schon jetzt hat der Urheber diese Möglichkeit dazu, wenn ich den von Dir beschriebenen Sachverhalt heranziehe, doch das tut er aus Gründen der Eigenwerbung nicht. Was soll sich durchs neue Gesetz daran ändern?nunja, wenn FILTER kommen greift mein zuletzt beschriebenes Szenario
Zitat: Tino Zeidler 16.04.19, 16:15Zum zitierten Beitrag
Vielleicht haben sie dehalb in Artikel 17 geschriben, dass die einzusetzenden Mittel der jeweiligen Betreiber verhältnismäßig sein müssen.
Vielleicht haben sie dehalb in Artikel 17 geschriben, dass die einzusetzenden Mittel der jeweiligen Betreiber verhältnismäßig sein müssen.
Zitat: ChristianD74 16.04.19, 17:13Zum zitierten Beitrag
Weitere Bausteine zum Überwachungsstaat:
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 01986.html
Weitere Bausteine zum Überwachungsstaat:
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 01986.html
Zitat: Tino Zeidler 16.04.19, 19:33Zum zitierten BeitragZitat: Michael B. Rehders 16.04.19, 19:14Zum zitierten BeitragZitat: Tino Zeidler 16.04.19, 08:12Zum zitierten Beitrag
So einfach funktioniert das ja nun auch nicht. Zunächst einmal muss der Lizenzinhaber/Urheber einen Anwalt beauftragen, bevor dieser loslegt und eine Plattform abmahnt.
Schon jetzt hat der Urheber diese Möglichkeit dazu, wenn ich den von Dir beschriebenen Sachverhalt heranziehe, doch das tut er aus Gründen der Eigenwerbung nicht. Was soll sich durchs neue Gesetz daran ändern?nunja, wenn FILTER kommen greift mein zuletzt beschriebenes Szenario
Auch dann greift es nicht.
"Irgendjemand" muss auch zukünftig Urheber oder Lizenzinhaber sein, soweit ich die neue Regelung richtig verstanden habe.
So einfach funktioniert das ja nun auch nicht. Zunächst einmal muss der Lizenzinhaber/Urheber einen Anwalt beauftragen, bevor dieser loslegt und eine Plattform abmahnt.
Schon jetzt hat der Urheber diese Möglichkeit dazu, wenn ich den von Dir beschriebenen Sachverhalt heranziehe, doch das tut er aus Gründen der Eigenwerbung nicht. Was soll sich durchs neue Gesetz daran ändern?nunja, wenn FILTER kommen greift mein zuletzt beschriebenes Szenario
Auch dann greift es nicht.
"Irgendjemand" muss auch zukünftig Urheber oder Lizenzinhaber sein, soweit ich die neue Regelung richtig verstanden habe.
Ich hol das mal nach vorne, denn heute kam eine Interessante Meldung:
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaf ... 11920.html
und auch hier:
https://www.t-online.de/digital/id_8824 ... ftbar.html
beste Grüße
MW
Dieser Schlussantrag ist zwar kein Gesetz, jedoch hält sich der EuGH in der Regel dran. Damit dürfte der Uploadfilter endgültig vom Tisch sein.
Er erweist sich im Nachhinein jetzt wohl tatsächlich als Schreckgespenst der Konzerne, mit dem Zweck, das Urheberrecht auszuhöhlen.
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaf ... 11920.html
und auch hier:
https://www.t-online.de/digital/id_8824 ... ftbar.html
beste Grüße
MW
Dieser Schlussantrag ist zwar kein Gesetz, jedoch hält sich der EuGH in der Regel dran. Damit dürfte der Uploadfilter endgültig vom Tisch sein.
Er erweist sich im Nachhinein jetzt wohl tatsächlich als Schreckgespenst der Konzerne, mit dem Zweck, das Urheberrecht auszuhöhlen.
Zitat: Manfred Wenzel 16.07.20, 18:31Zum zitierten Beitrag
Vgl. a.:
https://www.heise.de/news/EU-Generalanw ... 45830.html
Zitat aus dem Abschnitt "Copyright-Reform greift ab 2021":
"Mit der im vorigen Jahr verabschiedeten EU-Urheberrechtsreform dürfte das zu erwartende Urteil aber nicht lang wirken: damit hat der Gesetzgeber für Betreiber von Portalen mit nutzergenerierten Inhalten neue spezifische Haftungsregeln eingeführt. Die Vorgaben müssen bis Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden."
MfG
Vgl. a.:
https://www.heise.de/news/EU-Generalanw ... 45830.html
Zitat aus dem Abschnitt "Copyright-Reform greift ab 2021":
"Mit der im vorigen Jahr verabschiedeten EU-Urheberrechtsreform dürfte das zu erwartende Urteil aber nicht lang wirken: damit hat der Gesetzgeber für Betreiber von Portalen mit nutzergenerierten Inhalten neue spezifische Haftungsregeln eingeführt. Die Vorgaben müssen bis Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden."
MfG
Zitat: Johannes Röhnelt 23.07.20, 13:56Zum zitierten Beitrag
Diese These setzt stillschweigend voraus, dass die Empfehlungen des Gutachtens den verabschiedeten EU-Richtlinien widersprechen, und dies halte ich für eine - gelinde gesagt - sehr subjektive Einschätzung von Heise. Das sehen andere - zumindest in der Praxis - ganz anders. Aber OK, warten wirs ab.
beste Grüße
MW
Diese These setzt stillschweigend voraus, dass die Empfehlungen des Gutachtens den verabschiedeten EU-Richtlinien widersprechen, und dies halte ich für eine - gelinde gesagt - sehr subjektive Einschätzung von Heise. Das sehen andere - zumindest in der Praxis - ganz anders. Aber OK, warten wirs ab.
beste Grüße
MW
Der neue Referentenentwurf des BMJV liegt vor. Bis zum 6. November können Privatpersonen, Verbände und interessierte Kreise Stellungnahmen einreichen.
Hierzu ein Aufsatz
https://irights.info/artikel/referenten ... more-30351
mit Schmunzelkunst-Kommentar vom 17.10.20, der sich allerdings nur auf das spezielles Thema des Artikels 14 der EU-Richtlinie bezieht. Es geht dort um Reproduktionen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst. Und jetzt soll im neuen § 68 von "Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke" die Rede sein. Mit der Bezeichnung "visual art" bzw. "visual arts" (vgl. die engl. Fassung von Artikel 14) ist die "bildende Kunst" gemeint. Wollte das jemand nicht wahrhaben?
MfG
PS: Vgl. zu Art. 14 bei Bedarf auch meinem Beitrag 35 in diesem Thread:
https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... 8#p6513688
Hierzu ein Aufsatz
https://irights.info/artikel/referenten ... more-30351
mit Schmunzelkunst-Kommentar vom 17.10.20, der sich allerdings nur auf das spezielles Thema des Artikels 14 der EU-Richtlinie bezieht. Es geht dort um Reproduktionen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst. Und jetzt soll im neuen § 68 von "Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke" die Rede sein. Mit der Bezeichnung "visual art" bzw. "visual arts" (vgl. die engl. Fassung von Artikel 14) ist die "bildende Kunst" gemeint. Wollte das jemand nicht wahrhaben?
MfG
PS: Vgl. zu Art. 14 bei Bedarf auch meinem Beitrag 35 in diesem Thread:
https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... 8#p6513688
Zitat: Johannes Röhnelt 17.10.20, 15:05Zum zitierten Beitrag
Inzwischen fand ich im Referententwurf in der Begründung eine ausführliche Antwort auf meine Frage. Zitate daraus: “Zu Nummer 26 (§ 68 UrhG-E – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke) … Der in der englischen Sprachfassung (zugleich Verhandlungssprache der Richtlinie) des Artikels 14 DSM-RL verwendete Begriff des „work of visual art“ ist in der deutschen Sprachfassung unzutreffend mit „Werk der bildenden Kunst“ übersetzt. Denn gemeint ist damit nicht das Regelbeispiel des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG, sondern ein darüber hinaus reichender autonomer Begriff des Unionsrechts, den § 68 UrhG-E nunmehr mit dem Begriff „visuelles Werk“ aufnimmt …Die Kategorie der visuellen Werke umfasst neben den Werken der „bildenden Künste“ („fine art“ in der englischen Sprachfassung der Verwaiste-Werke-RL) noch weitere Werkarten …) MfG
Inzwischen fand ich im Referententwurf in der Begründung eine ausführliche Antwort auf meine Frage. Zitate daraus: “Zu Nummer 26 (§ 68 UrhG-E – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke) … Der in der englischen Sprachfassung (zugleich Verhandlungssprache der Richtlinie) des Artikels 14 DSM-RL verwendete Begriff des „work of visual art“ ist in der deutschen Sprachfassung unzutreffend mit „Werk der bildenden Kunst“ übersetzt. Denn gemeint ist damit nicht das Regelbeispiel des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG, sondern ein darüber hinaus reichender autonomer Begriff des Unionsrechts, den § 68 UrhG-E nunmehr mit dem Begriff „visuelles Werk“ aufnimmt …Die Kategorie der visuellen Werke umfasst neben den Werken der „bildenden Künste“ („fine art“ in der englischen Sprachfassung der Verwaiste-Werke-RL) noch weitere Werkarten …) MfG
Zitat: Johannes Röhnelt 18.10.20, 11:24Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 17.10.20, 15:05Zum zitierten Beitrag
Inzwischen fand ich im Referententwurf in der Begründung eine ausführliche Antwort auf meine Frage. Zitate daraus: “Zu Nummer 26 (§ 68 UrhG-E – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke) … Der in der englischen Sprachfassung (zugleich Verhandlungssprache der Richtlinie) des Artikels 14 DSM-RL verwendete Begriff des „work of visual art“ ist in der deutschen Sprachfassung unzutreffend mit „Werk der bildenden Kunst“ übersetzt. Denn gemeint ist damit nicht das Regelbeispiel des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG, sondern ein darüber hinaus reichender autonomer Begriff des Unionsrechts, den § 68 UrhG-E nunmehr mit dem Begriff „visuelles Werk“ aufnimmt …Die Kategorie der visuellen Werke umfasst neben den Werken der „bildenden Künste“ („fine art“ in der englischen Sprachfassung der Verwaiste-Werke-RL) noch weitere Werkarten …) MfG
Also möchten sie dabei auch Fotografien mit einschließen?
Inzwischen fand ich im Referententwurf in der Begründung eine ausführliche Antwort auf meine Frage. Zitate daraus: “Zu Nummer 26 (§ 68 UrhG-E – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke) … Der in der englischen Sprachfassung (zugleich Verhandlungssprache der Richtlinie) des Artikels 14 DSM-RL verwendete Begriff des „work of visual art“ ist in der deutschen Sprachfassung unzutreffend mit „Werk der bildenden Kunst“ übersetzt. Denn gemeint ist damit nicht das Regelbeispiel des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG, sondern ein darüber hinaus reichender autonomer Begriff des Unionsrechts, den § 68 UrhG-E nunmehr mit dem Begriff „visuelles Werk“ aufnimmt …Die Kategorie der visuellen Werke umfasst neben den Werken der „bildenden Künste“ („fine art“ in der englischen Sprachfassung der Verwaiste-Werke-RL) noch weitere Werkarten …) MfG
Also möchten sie dabei auch Fotografien mit einschließen?