Streit zwischen Reiss-Engelhorn-Museen und Wikimedia vor dem

<123>
Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Google Anzeigen Google Anzeigen
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 31 von 36
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Johannes Röhnelt 28.12.18, 17:45Zum zitierten BeitragMeine Frage vor unserem Exkurs zu der Gesetzesänderungung in der Schweiz (Beitrag 17) habe ich inzwischen der Redaktion von https://irights.info/ vorgelegt. Dort soll in Kürze ein Interview mit John Weitzmann erscheinen, der vielleicht etwas dazu sagen kann. Ich melde mich, sobald ich mehr weiß.
Das Interview ist noch nicht erschienen.

Zu der Änderung des Schweizer Urheberrechtsgesetzes habe ich inzwischen noch folgende Dokumente gefunden:

Entwurf der Schweizer Gesetzesänderung: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gaz ... 18/693.pdf
Dazugehörige Botschaft: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gaz ... 18/591.pdf

Das sind längere Texte. Deshalb hier zwei kurze Zitate:

Entwurf für die Gesetzesänderung : "Der Schutz erlischt 50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte ..."

Botschaft: "Die neue Bestimmung schützt nur Fotografien, die physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbilden."

Die Schweizer haben das Problem erkannt. Der BGH aber offenbar nicht. Er stützt seine Entscheidung auf Kommentare, die Fotos von zwei- oder dreidimensionalen Kunstwerken m. E. fälschlicherweise in einen Topf werfen.

Siehe z.B.: Schricker/Loewenheim/Vogel § 72 Rdnr 30: "Etwas anderes (Anm.: etwas anderes als für zuvor behandelten "nicht mehr schutzfähigen bloßen Reproduktionen") gilt aber für Reproduktionsfotografien, bei denen z. B. ein zwei- oder dreidimensionales Kunstwerk fotografisch abgebildet wird. Denn diese entstehen immer durch die Herstellung eines Urbildes und erfordern Überlegungen zur Bewältigung situationsbezogener fotografisch-technischer Problemstellungen (Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung etc.), die uU sogar die Annahme eines Lichtbildwerkes rechtfertigen."

Diese Aussage mag auf Fotos von dreidimensionalen Kunstwerken zutreffen und - mit gutem Willen - auch auf Fotos von reliefartigen Gebilden. Bei der zentralperspektivischen Aufnahme von wirklich nur zweidimensionalen Vorlagen entsteht aber kein neues Bild, sondern immer nur die Reproduktion eines vorhandenen und dies selbst dann, wenn sich der Fotograf auf den Kopf stellt ;-).

Kurz gesagt, das Foto, das ein gemeinfreies Gemälde mit Rahmen zeigt, kann geschützt sein. Der bloße Ausschnitt des Gemäldes auf dem Foto bleibt aber gemeinfrei und somit auch alle Drucke, die nur das gemeinfreie Gemälde zeigen.

MfG
Johannes
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 32 von 36
1 x bedankt
Beitrag verlinken
Die Entscheidung liegt jetzt vor.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... f&nr=92142
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 33 von 36
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Hermann Klecker 07.02.19, 14:06Zum zitierten BeitragDie Entscheidung liegt jetzt vor.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... f&nr=92142

Besten Dank,

der BGH kennt offenbar den erfolgreichen Protest des Knaben mit der gelben Weste noch nicht:

https://www.schmunzelkunst.de/

Und hier ein direktere Link https://archivalia.hypotheses.org/95840, weil ich die Startseite meiner HP ja wieder ändern werde, sobald der Spuk vorbei ist.

Beim Überfliegen der Urteilsbegründung habe ich keine gegenüber der Pressemitteilung überraschenden Erkenntnisse gewonnen.

Hier noch einmal der Link auf Pressemitteilung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =1&anz=196

Und hier noch ein Kommentar (siehe 2.), in dem ich auf eine Neuerung im Zitatrecht eingehe, die auch in der Urteilsbegründung erwähnt wird:
https://www.rechtambild.de/2018/12/bgh- ... ment-64985

Ansonsten warte ich jetzt erst einmal die Stellungnahme von https://irights.info/ ab.

MfG
Johannes
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 34 von 36
1 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Johannes Röhnelt 07.02.19, 21:13Zum zitierten Beitrag... Ansonsten warte ich jetzt erst einmal die Stellungnahme von https://irights.info/ ab.

Die steht noch aus. Aber es sind inzwischen zwei neue Beiträge in Fachzeitschriften erschienen:

1. David Seiler "Urheberrechtlicher Schutz von Reprofotos - Zugleich Kommentar zu BGH, Urteil vom 20.12.2018 – IZR104/17" in K&R 4/2019
https://www.fotorecht-seiler.eu/bgh-rep ... eumsfotos/
2. ein kurzer Kommentar von Herbert Zech in GRUR 3/2019

Auch in meinen Beitrag unter https://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#repro werden Neuigkeiten laufend eingepflegt (zuletzt die Änderung der Bezeichnung "Leistungsschutz" in "Lichtbildschutz" an mehreren Stellen. Denn der Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG ist eigentlich kein echtes (wirtschaftliches) Leistungsschutz. Der Lichtbildschutz ist ein sehr nah an das klassische Urheberrecht im Sinne von § 2 UrhG angelehnter Schutz, bei dem der Aufwand für die Herstellung der Ergebnisse keine Rolle spielt. Beim Lichtbildschutz spielt aber auch die gem. § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe kein Rolle. Deshalb wird das "erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung" ist Spiel gebracht, die eigentlich schon benötigt wird, um ein vorhandenes Foto abzufotografieren. Aber so weit will man nun auch nicht gehen. Das ist - kurz gesagt - das ganze Problem.

Der Aufsatz von Seiler, der zwar nicht gerade meine Meinung vertritt, steht erfreulicherweise online zur Verfügung und geht u. a. auch auf Art.10 b der neuen EU-Reform ein, nach der die Mitgliedsstaaten vorsehen sollen, "dass nach Ablauf der Schutzdauer eines Werkes der bildenden Kunst Vervielfältigungsstücke des Werkes nicht dem Urheberrecht oder einem verwandten Schutzrecht – und damit auch nicht dem Leistungsschutzrecht für Lichtbilder nach § 72 UrhG – unterliegen."


Dazu habe ich folgende Meinung:

Ausschluss von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG

Die im Rechtstreit Museumsfotos von der Revision vorgetragene Lösung (siehe Rn 28ff der Urteilsbegründung), wenigstens die Fotografien von gemeinfreien (zweidimensionalen) Kunstwerken aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen, wäre zwar auch guter Weg gewesen, der aber im Vergleich mit der m. E. vorzuziehenden Lösung, generell alle Fotografien zweidimensionaler Vorlagen aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen(siehe unten Rn 25), nur als Hilfslösung betrachtet werden kann.

Sollte es im Zuge der EU-Urheberrechtsreform dazu kommen, hätten wir, was den Schutz von Reprofotos zweidimensionaler Vorlagen anbetrifft, ein kurioses rechtliches Überbleibsel. Denn ein Lichtbildschutz für Fotos, auf denen noch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke abgebildet sind, ist selbst für Inhaber der Fotorechte kein besonderer Vorteil, weil bei urheberrechtlich geschützten Kunstwerke immer auch das Recht des Künstlers beachtet werden muss. Und für alle anderen, die sich mit zwei Rechteinhabern, dem Künstler und dem Fotografen, konfrontiert sehen, wäre dies ein eher störendes Hindernis. Aber leben kann man damit. Es ist ja jetzt auch so. Ich meine nur, wenn man schon mal dabei ist, das Gesetz zu ändern, dann aber richtig.


Zu Rn 25 hier das Zitat aus der Begründung: "Die Revision beruft sich vergeblich auf den in der Literatur vertretenen Standpunkt, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes sei durch § 72 UrhG nicht geschützt, weil Ziel der Aufnahme nur eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original sei, so dass es an dem auch für den Lichtbildschutz erforderlichen Mindestmaß einer persönlichen geistigen Leistung fehle (Ohly, Festschrift Schricker, 1995, S. 427, 455; W. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17)."

MfG
Johannes
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 35 von 36
1 x bedankt
Beitrag verlinken
Die EU-Urheberrechtsrichtlinie steht jetzt in deutscher Sprache über folgenden Link zum Download bereit:

https://ec.europa.eu/germany/news/20190 ... sreform_de

Zu den gemeinfreien Werken der bildenden Kunst siehe Artikel 14, den ich wie unten angegeben interpretiere.

Artikel 14 Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.

Erwägungsgrund 53: Endet die Schutzdauer eines Werkes, wird dieses Werk gemeinfrei, und die Rechte, die das Urheberrecht der Union für dieses Werk gewährt, erlöschen. Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei. In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen. Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden. All das sollte mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.


Meine Interpretation:

Durch Artikel 14 werden alle Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Werke (z. B. Gemälde) nach Umsetzung in nationales Recht bald auch in Deutschland "weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt" sein, weil sie niemals (!) "eigene geistige Schöpfungen" darstellen.

Wenn ich hier nicht klar *niemals* sondern nur *in der Regel keine* sagen würde, könnten auch Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Werke (also auch Gemälde) unter den Ausschluss des Artikels 14 fallen (Zitat: "sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar"). Dann würde Artikel 14 erheblich an Wirkung einbüßen.

Das alles korrespondiert mit dem neuen BGH-Urteil Museeumsfotos, das Reprofotos von Gemälden, deren Ziel in einer möglichst originalgetreuen Abbildung besteht, grundsätzlich nur den einfachen Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG zugesteht.

Für den Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG ist lediglich ein Mindestmaß an - nicht schöpferischer aber dennoch - persönlicher geistiger Leistung erforderlich (vgl. Rn 23 im BGH-Urteil). Bei schöpferischer Leistung würde sogar ein Lichtbildwerk entstehen, das wie auch andere Werke (z. B. Musikwerke oder Werke der bildenden Kunst) den vollen urheberrechtlichen Schutz des § 2 UrhG genießt.

Faustregel:
Fotos von zweidimensionalen Werken genießen maximal nur Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG
Fotos von dreidimensionalen Werken genießen häufig auch den vollen Schutz des § 2 UrhG

Fotos von im Internet verfügbaren gemeinfreien Skulpturen können daher sehr wohl auch als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 UrhG geschützt sein und somit unter den Ausschluss des Artikels 14 fallen (in diesem Fall würde das "Material eine eigene geistige Schöpfung darstellen") .

Zitat aus Rn 23 im BGH-Urteil: "b) Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist ...

MfG
Johannes
https://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#repro
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 36 von 36
2 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Johannes Röhnelt 07.02.19, 21:13Zum zitierten Beitrag... Ansonsten warte ich jetzt erst einmal die Stellungnahme von https://irights.info/ ab.

Bei https://irights.info/ ist inzwischen das Interview mit John Weitzmann erscheinen:

https://irights.info/artikel/moegliches ... echt/29450

Wer daran interessiert ist, sich aber nicht durch alle Kommentare dort durchquälen möchte, den verweise ich auf die Klarstellung in Kommentar 8:

https://irights.info/artikel/moegliches ... ment-78755

Dass auch die Nr. 25 in der unter https://ec.europa.eu/digital-single-mar ... richtlinie
verlinkten FaQ-Liste (Last update: 12 April 2019) immer noch nicht ganz richtig ist, stört mich nicht sonderlich, weil es sich dabei um eine Maximalforderung, also eine Wunschvorstellung, handelt, die sogar noch über das hinausgeht, was sich die Wikipedianer erhoffen können. Bei der ersten, inzwischen geänderten, Golem-Analyse des Artikels 14 war das genau umgekehrt (siehe das Zitat unten in Kommentar 4). Da hatte mich die erste Fassung ziemlich irritiert.

Aber wie dem auch sei, noch ist die EU-Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt.

MfG
Johannes
Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Nach
oben