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KLAWA Fotografie

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Klaus Walz schrieb:

Zitat:Ok wenn ich Euch richtig verstehe ..
Fasse ich mal zusammen:

-Ich führe ein Kassenbuch Einnahmen/Ausgaben
-Belege die Einnahmen mit einer Rechnung ohne Mwst
-Lege das dem Finanzamt vor
-Einkünfte unter 400€ sind dann Steuerfrei


Soweit, so gut...
Zitat:Brauche ich einen Gewerbeschein oder ist das auch unnötig wenn
ich unter den 400€bleibe??


Ob Du einen Gewerbeschein benötigst, hängt davon ab, ob Deine Betätigung gewerblich ist.
Und darüber entscheidet letztlich das Finanzamt.
Es gibt klare Vorgaben, welche Tätigkeiten gewerblich, und welche als freiberuflich einzustufen sind.
Zunächst würde ich aber kein Gewerbe anmelden.

Einen Tip bekam ich kürzlich per QM.
Schau mal hier:
"....Sofern Sie noch keine laufenden Einnahmen haben, sondern in unregelmäßigen Abständen das ein oder andere Projekt abwickeln und auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können Sie sich als Freiberufler die Anmeldung sogar ganz sparen. In dem Fall geben Sie Ihren Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) einfach im Rahmen Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung an. Bleibt Ihr "Einnahmeüberschuss" im Jahresverlauf unter 410 Euro, ist noch nicht einmal das nötig: Neben-Einkünfte bis zu dieser Höhe bleiben bei der Einkommensteuer unberücksichtigt...."
Quelle:
http://www.akademie.de/existenzgruendun ... beamt.html

Gruß,
Armin
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^^bumblebee^^

Bildveröffentlichung von Fremden

Martner Thomas schrieb:

Zitat:Eine ähnliche Frage würde auch mich interessieren:
Wenn man Schnappschüsse von Bekannten macht (die jederzeit
einer Veröffentlichung zustimmen), auf dem Hintergrund jedoch
unbekannte Personen zu sehen sind (definitiv für das Bild
unerheblich, man könnte sie jederzeit weglassen und so fort):
Greift § 22 Abs. 2? Kann der Bekannte zur sonst. Örtlichkeit
(was sich eher nach Gegenstand oder Landschaft anhört)
mutieren?


In §22/2 geht es darum, wann eine Zustimmung erteilt ist, nicht um die Frage, ob eine Person als Beiwerk in einem Bild anzusehen ist oder nicht. Vermutlich meinst Du §23/2. Im Link wird auch anschließend ausgeführt, dass man bei Personen, die im Bild nur Beiwerk sind, in aller Regel nicht von einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte ausgeht. Sicher wird im Einzelfall ein Richter die Unterscheidung zu treffen haben.

§23/4 könnte man dagegen fast als einen Freispruch für jedwede Personenfotografie sehen, die nicht in einem kommerziellen Kontext entsteht. Wo er aber wirklich greift wird ebenso von Fall zu Fall ein Richter festlegen.

Fazit: Völlig eindeutig festlegen, was erlaubt ist und was nicht, können die Gesetzestexte nicht (und wollen es vermutlich auch nicht). Da Du nicht in jedem Fall einen Richter mit der letztgültigen Entscheidung beauftragen kannst, musst Du Dich wohl selbst entscheiden. Wobei sicher nichts dagegen spricht, Gesetzestexte als Richtlinie zu verwenden.
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