Darf ich alte Zoofotos verkaufen?
Darf ich alte, in Familienbesitz befindliche, Fotos aus einem Tierpark verkaufen?
Diese Fotos hat mein Schwiegervater in den 50er und 60er Jahren gemacht.
Oder hat der Tierpark das Recht es zu untersagen?
Diese Fotos hat mein Schwiegervater in den 50er und 60er Jahren gemacht.
Oder hat der Tierpark das Recht es zu untersagen?
Zitat: tinabhh 09.02.20, 17:27Zum zitierten Beitrag
Das ist zwar eines meiner Lieblingsthemen, aber wirklich helfen kann ich kaum.
Das Problem ist folgendes. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung der vergangenen Jahre (z.B. "Schloss Tegel 1974" und "Preußische Gärten und Parkanlagen 2010") ein immaterielles Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache mit dinglicher Wirkung gegenüber jedermann aus dem Hut gezaubert, das in nahezu der gesamten juristischen Fachwelt auf harsche Kritik gestoßen ist. Solange aber diese Rechtsprechung nicht revidiert wird, besteht die Gefahr, dass mit der Veröffentlichung und insbesondere dem Verkauf von Fotos, die auf fremden Grundstücken aufgenommen wurden, Eigentumsrechte verletzt werden können.
Siehe z. B. auch: https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... n---172346
MfG
Johannes
PS: Der Link auf die Wikipedia führt offenbar nicht mehr weiter. Ich habe inzwischen hier alles mit weiteren Links zusammengefasst: https://www.schmunzelkunst.de/sachfoto.htm
Das ist zwar eines meiner Lieblingsthemen, aber wirklich helfen kann ich kaum.
Das Problem ist folgendes. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung der vergangenen Jahre (z.B. "Schloss Tegel 1974" und "Preußische Gärten und Parkanlagen 2010") ein immaterielles Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache mit dinglicher Wirkung gegenüber jedermann aus dem Hut gezaubert, das in nahezu der gesamten juristischen Fachwelt auf harsche Kritik gestoßen ist. Solange aber diese Rechtsprechung nicht revidiert wird, besteht die Gefahr, dass mit der Veröffentlichung und insbesondere dem Verkauf von Fotos, die auf fremden Grundstücken aufgenommen wurden, Eigentumsrechte verletzt werden können.
Siehe z. B. auch: https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... n---172346
MfG
Johannes
PS: Der Link auf die Wikipedia führt offenbar nicht mehr weiter. Ich habe inzwischen hier alles mit weiteren Links zusammengefasst: https://www.schmunzelkunst.de/sachfoto.htm
Welcher Tierpark ist es denn: Ist es ein "Zoo" oder ist es ein Wildpark? Kann man auf den alten Bildern noch erkennen, welcher Tierpark es war? Und vor allem: An wen möchtest du die Fotos verkaufen?
Macht es ein Unterschied, ob die Bilder aktuell zum Verkauf aufgenommen wurden oder ob die 60 Jahre alten Bilder jetzt erst als antike Bilder weiterverkauft werden sollen?
Die Sache ist sicher nicht so einfach.
Gruß
Albrecht
Macht es ein Unterschied, ob die Bilder aktuell zum Verkauf aufgenommen wurden oder ob die 60 Jahre alten Bilder jetzt erst als antike Bilder weiterverkauft werden sollen?
Die Sache ist sicher nicht so einfach.
Gruß
Albrecht
Nachtrag: Gilt möglicherweise für den Verkauf der Fotos die Rechtslage zur Zeit der Aufnahme? In der besagten Zeit war, soweit ich mich erinnere, das Fotografieren nicht so reglementiert wie heute. Lediglich in Innenräumen von Schlössern oder Museen galten besondere Regelungen.
Im Streitfalle müsste der Tierpark beweisen, dass die Fotos damals unrechtmäßig aufgenommen wurden.
Alles nicht so einfach. Ich bin allerdings kein Jurist.
Gruß
Albrecht
Im Streitfalle müsste der Tierpark beweisen, dass die Fotos damals unrechtmäßig aufgenommen wurden.
Alles nicht so einfach. Ich bin allerdings kein Jurist.
Gruß
Albrecht
Es handelt sich um Fotos aus dem Tierpark Hagenbek in Hamburg.
Ich bin angefragt worden, ob ich welche davon verkaufen möchte.
Da ist dann wohl die Frage ob heutiges Recht oder damaliges Recht gilt.
Ich bin angefragt worden, ob ich welche davon verkaufen möchte.
Da ist dann wohl die Frage ob heutiges Recht oder damaliges Recht gilt.
Zitat: tinabhh 12.02.20, 17:36Zum zitierten BeitragDanke für die Info. Wer hat dich angefragt und was will der mögliche Käufer damit machen? Will er sie in sein Album kleben oder will er sie vermarkten?
Man könnte aber auch notfalls beim Tierpark nachfragen, ob die was dagegen haben.
Gruß
Albrecht
Man könnte aber auch notfalls beim Tierpark nachfragen, ob die was dagegen haben.
Gruß
Albrecht
Zitat: Albrecht D 12.02.20, 13:24Zum zitierten BeitragIch bin auch kein Jurist, aber es gibt in der Rechtssprechung ein Rückwirkungsverbot - vgl. dazu bspw. https://www.juraforum.de/lexikon/rueckwirkungsverbot oder http://www.juraexamen.info/ruckwirkungs ... ckwirkung/ oder https://www.anwalt24.de/lexikon/rueckwirkungsverbot
Inwieweit dieses bei dem hier geschilderten Sachverhalt greift, weiß ich nicht...
Zitat: Albrecht D 12.02.20, 18:04Zum zitierten BeitragDem stimme ich freilich zu... :)
Inwieweit dieses bei dem hier geschilderten Sachverhalt greift, weiß ich nicht...
Zitat: Albrecht D 12.02.20, 18:04Zum zitierten BeitragDem stimme ich freilich zu... :)
Der Zeitpunkt, an dem die Fotos aufgenommen wurden, ist wichtig, weil der Eigentümer - soweit ich weiß - nur Ansprüche stellen kann, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des Grundstücks war, auf dem die Fotos aufgenommen wurden.
Aber die Eigentumsbeeinträchtigung, die in der Verbreitung der Fotos, also in unserem Beispielfall in deren Verkauf bestehen könnte, soll ja offenbar zum jetzigen Zeitpunkt stattfinden.
Und wohlgemerkt, meine Anmerkungen basieren nicht auf klaren gesetzlichen Regelungen, sondern "nur" auf einer umstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). In diesem Sinne noch einmal ein Zitat aus:
Dr. Theresa Uhlenhut
Panoramafreiheit und Eigentumsrecht
Schriftenreihe zum Urheber- und Kunstrecht, Band 17
"Die BGH-Rechtsprechung ist folglich verfassungswidrig. In den Entscheidungen "Schloss Tegel" und "Preußische Schlösser und Gärten" schuf der BGH ohne Rechtsgrundlage ein neues Eigentumsrecht contra legem und verstieß damit gegen den ausdrücklichen Parlamentsvorbehalt in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und damit auch zugleich gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip."
MfG
Johannes
Aber die Eigentumsbeeinträchtigung, die in der Verbreitung der Fotos, also in unserem Beispielfall in deren Verkauf bestehen könnte, soll ja offenbar zum jetzigen Zeitpunkt stattfinden.
Und wohlgemerkt, meine Anmerkungen basieren nicht auf klaren gesetzlichen Regelungen, sondern "nur" auf einer umstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). In diesem Sinne noch einmal ein Zitat aus:
Dr. Theresa Uhlenhut
Panoramafreiheit und Eigentumsrecht
Schriftenreihe zum Urheber- und Kunstrecht, Band 17
"Die BGH-Rechtsprechung ist folglich verfassungswidrig. In den Entscheidungen "Schloss Tegel" und "Preußische Schlösser und Gärten" schuf der BGH ohne Rechtsgrundlage ein neues Eigentumsrecht contra legem und verstieß damit gegen den ausdrücklichen Parlamentsvorbehalt in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und damit auch zugleich gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip."
MfG
Johannes
Zitat: Johannes Röhnelt 12.02.20, 20:06Zum zitierten BeitragIch glaube, es kommt darauf an was der Verkäufer mit den Blldern, die wohl aus Papierabzügen bestehen, vor hat.
Angenommmen ich besitze ein 100 Jahre altes Gemälde, das die Innenräume eines Schlosses zeigt, dann dürfte ich dieses nicht verkaufen, damit dem jetzigen Besitzer das Eigentum nicht beeinträchtigt wird.
Gruß
Albrecht
Angenommmen ich besitze ein 100 Jahre altes Gemälde, das die Innenräume eines Schlosses zeigt, dann dürfte ich dieses nicht verkaufen, damit dem jetzigen Besitzer das Eigentum nicht beeinträchtigt wird.
Gruß
Albrecht
Zitat: Albrecht D 12.02.20, 22:48Zum zitierten Beitrag
In den BGH-Urteilen "Schloss Tegel" und "Preußische Gärten und Parkanlagen" ging es um Fotos, die unter Betretung eines nicht öffentlichen Grundstücks angefertigt wurden. Die KlägerInnen, die ihre Eigentumsrechte beeinträchtigt sahen, waren, soweit ich weiß, zum Zeitpunkt der Aufnahme die EigentümerInnen des Grundstücks.
Die Frage, ob sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Zeichnungen, Gemälde oder gar verbale Ereignisberichte übertragen lässt, die unter Betretung eines Grundstücks entstanden sind und anschließend gewerblich verwertet werden, wird mitunter in den Raum gestellt. Aber, ich hoffe, mehr als Argument gegen die Auffassung BGH.
Wie man die Auffassung des BGH, genauer gesagt die des V. Zivilsenat des BGH , hätte kippen können, habe ich versucht hier in Beitrag 5 darzulegen:
https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... l---432940
Nämlich durch Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gem. §132 GVG.
Aber z. Z. besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich die Instanzgerichte an "Schloss Tegel" und den "Preußischen Gärten und Parkanlagen" orientieren.
MfG
Johannes
In den BGH-Urteilen "Schloss Tegel" und "Preußische Gärten und Parkanlagen" ging es um Fotos, die unter Betretung eines nicht öffentlichen Grundstücks angefertigt wurden. Die KlägerInnen, die ihre Eigentumsrechte beeinträchtigt sahen, waren, soweit ich weiß, zum Zeitpunkt der Aufnahme die EigentümerInnen des Grundstücks.
Die Frage, ob sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Zeichnungen, Gemälde oder gar verbale Ereignisberichte übertragen lässt, die unter Betretung eines Grundstücks entstanden sind und anschließend gewerblich verwertet werden, wird mitunter in den Raum gestellt. Aber, ich hoffe, mehr als Argument gegen die Auffassung BGH.
Wie man die Auffassung des BGH, genauer gesagt die des V. Zivilsenat des BGH , hätte kippen können, habe ich versucht hier in Beitrag 5 darzulegen:
https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... l---432940
Nämlich durch Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gem. §132 GVG.
Aber z. Z. besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich die Instanzgerichte an "Schloss Tegel" und den "Preußischen Gärten und Parkanlagen" orientieren.
MfG
Johannes
Die Verjährung des Urheberrechts bei Lichtbildern beträgt gemäß § 72 UrhG 50 Jahre.
Zitat: foto stephan henn 27.02.20, 10:52Zum zitierten Beitrag
Bei den BGH-Entscheidungen "Schloss Tegel" und "Preußische Gärten und Parkanlagen" ging es die Beeinträchtigung von Eigentumsrechten an Objekten, die auf Fotos abgebildet sind. Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten vorliegt, spielt der Urheberschutz an den Fotos keine Rolle. Das ist wie beim Persönlichkeitsrecht. Du kannst z. B. auch mit der Veröffentlichung eines über 50 Jahre alten Passfotos Persönlichkeitsrechte verletzen.
Bei den BGH-Entscheidungen "Schloss Tegel" und "Preußische Gärten und Parkanlagen" ging es die Beeinträchtigung von Eigentumsrechten an Objekten, die auf Fotos abgebildet sind. Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten vorliegt, spielt der Urheberschutz an den Fotos keine Rolle. Das ist wie beim Persönlichkeitsrecht. Du kannst z. B. auch mit der Veröffentlichung eines über 50 Jahre alten Passfotos Persönlichkeitsrechte verletzen.