Hausrecht und Besitzerwechsel

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Clara Hase Clara Hase   Beitrag 1 von 14
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2014 habe ich bei Axel-Springer Innenaufnahmen gemacht - ob das Gebäude noch steht oder auch abgerissen wurde weiss ich nicht genau - Inzwischen ist das Bezirksamt da an der Stelle.

Frage nun: wo bekomme ich wegen"Hausrecht" nun meine Genehmigung her, für das Zeigen der Fotos?

Hatte damals schon beim Abendblatt herumgeguckt, die ja auch umgezogen waren -kam aber nicht weiter.
auch das Web bemühte ich um irgendeine Adresse zu erhalten - erfolglos
nun wollte ich da mal was zeigen.
U.a. auch eine künstlerisch bemalte Wand, die vermutlich gesetzlich noch wieder anders zu bewerten ist.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 2 von 14
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Ich denke, da kräht inzwischen kein Hahn mehr hinterher.
Clara Hase Clara Hase   Beitrag 3 von 14
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hm, hm,
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 4 von 14
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Zitat: Clara Hase 22.09.18, 17:37Zum zitierten Beitraghm, hm,
Auf eine ähnliche Frage habe ich vor einiger Zeit diese Antwort gepostet:

https://www.internet-law.de/2018/08/for ... nt-1024861

Das passt irgendwie zu dem Fall "Reiss-Engelhorn-Museen gegen Wikimedia". Der BGH scheint ja auch bei den Museen wieder mehr auf das Vertragsrecht achten - so wie es Malte Stieper in dem o.a. Link fordert.

Kurz gesagt. Wenn kein Besichtigungsvertrag zustande gekommen ist und auch keine dinglichen Rechte (Eigentums-, Persönlichkeits-, Urheberrechte u. dergl.) verletzt werden, dann dürfen grundsätzlich auch auf fremdem Grund aufgenommene Fotos verbreitet werden. Dann bedarf es in der Regel keiner nachträglichen Erlaubnis eines Hausrechtsinhabers. Besonderheiten im Fall von bei Hausfriedensbrüchen aufgenommenen Bildern klammere ich hier einmal aus. Damit kenne ich mich nicht aus - weder theoretisch noch praktisch ;-).

Der "Witz" bei den vielzitierten Sanssouci-Urteilen ist, dass es dort keine Verletzungen von Vertrags-, Persönlichkeits- und Urheberrechten gegeben hat, und der BGH deshalb die Eigentumsrechtsverletzung an den Haaren herbeigezogen hat, von der er sich jetzt - wie ich hoffe - klammheimlich verabschieden will. Mal die neue Begründung abwarten.

MfG
Johannes
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 5 von 14
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Zitat: Johannes Röhnelt 01.01.19, 23:04Zum zitierten BeitragKurz gesagt. Wenn kein Besichtigungsvertrag zustande gekommen ist und auch keine dinglichen Rechte (Eigentums-, Persönlichkeits-, Urheberrechte u. dergl.) verletzt werden, dann dürfen grundsätzlich auch auf fremdem Grund aufgenommene Fotos verbreitet werden. Dann bedarf es in der Regel keiner nachträglichen Erlaubnis eines Hausrechtsinhabers. Besonderheiten im Fall von bei Hausfriedensbrüchen aufgenommenen Bildern klammere ich hier einmal aus. Damit kenne ich mich nicht aus - weder theoretisch noch praktisch ;-).

Der "Witz" bei den vielzitierten Sanssouci-Urteilen ist, dass es dort keine Verletzungen von Vertrags-, Persönlichkeits- und Urheberrechten gegeben hat, und der BGH deshalb die Eigentumsrechtsverletzung an den Haaren herbeigezogen hat, von der er sich jetzt - wie ich hoffe - klammheimlich verabschieden will. Mal die neue Begründung abwarten.

Inzwischen liegen die Urteilsbegründung "Museumsfotos" und eine erste kurze Stellungnahme hierzu in einer juristischen Fachzeitschrift (s.u.) vor.

In der Urteilsbegründung "Museumsfotos" hat der BGH die Frage nach der Eigentumsverletzung wieder einmal vollständig ausgeklammert.

Siehe Rn 34 im u.a. Link: "Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der gegen das öffentliche Zugänglichmachen der in der Anlage K 2 abgebildeten Fotografien geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags zu. Ob in dem unbefugten Anfertigen von Fotografien der ausgestellten Kunstwerke eine Eigentumsverletzung liegt, kann daher offenbleiben."

Zuvor hieß hierzu bereits unter Rn 19: " Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz klargestellt, dass dieser Klageantrag in erster Linie auf eine Verletzung des Besichtigungsvertrags und hilfsweise auf eine Eigentumsverletzung gestützt wird."


Inzwischen gibt es erste Anmerkungen zu dem Urteil von Herbert Zech in GRUR 3/2019, in denen auch diesem Teilaspekt ein paar Zeilen gewidmet werden:

Sinngemäß heißt es dort: "Die heikelste Frage konnte der BGH offenlassen. Die Auffassung der Vorinstanz (OLG Stuttgart), nach der das Eigentum an einer beweglichen Sache schon dann verletzt wird, wenn diese fotografiert wird und das Fotografieren einer Sache zu den dem Eigentümer nach § 903 S. 1 BGB zugewiesenen Befugnissen gehört, wird auf das Schärfste abgelehnt."

Zu den folgenden Ausführungen muss man wissen, dass bei den "Museumsfotos" der I. Zivilsenat des BGH entschieden hat und bei den "Preußischen Gärten und Parkanlagen" der V. Zivilsenat des BGH.

Dazu sagt der Autor, dass wenn der I. Zivilsenat zu der Eigentumsfrage hätte Stellung nehmen müssen, möglicherweise im Hinblick auf die Rechtsprechung des V. Zivilsenats eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen unvermeidbar gewesen wäre. Er hält die Klarstellung dieser grundlegenden Frage, nicht nur aus Sicht des Immaterialgüterrechts, für weiter wünschenswert.

Auch Theresa Uhlenhut setzte bereits in ihrer Dissertation "Panoramafreiheit und Eigentumsrecht" ihre Hoffnung auf eine Vorlage beim Großen Senat gem §132 GVG, die der "aktuellen Doktrin den Garaus machen" könnte.

Hierzu mein Lieblingszitat aus der Dissertation: "Da die Jurisprudenz eine dynamische Wissenschaft ist, wäre dies nicht die erste Rechtsprechungsänderung - vor allem bedarf es dafür aber auch in Zukunft mutiger Fotografinnen und Fotografen, Filmerinnen und Filmer, die den Kampf "David gegen Goliath" durch alle Instanzen aufnehmen.

Siehe aber hierzu auch diesen Fall, in dem das Instanzgericht stur an den "Preußischen Gärten und Parkanlagen" festgehalten und die Revision abgelehnt hat, "da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Senat hat nur bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet":

https://www.rechtambild.de/2019/02/foto ... ment-65389

Im Fall "Museumsfoto" hätte man den Fotografen besser aus der Schusslinie heraushalten und die Fotos von jemand anderen ins Internet hochladen lassen sollen, in etwa so wie das in einem der Parallelfälle der "Preußischen Gärten und Parkanlagen" der Fall war. Dann hätte der I. Zivilsenat Farbe bekennen müssen und sich nicht hinter der Argumentation mit dem Vertragsrecht verstecken können.

Hier noch einmal die Links zu den BGH-Urteilen (Pressemittteilung und Volltext)
Museumsfotos:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =1&anz=196
Preußischen Gärten und Parkanlagen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=241

MfG
Johannes
https://www.schmunzelkunst.de
Clara Hase Clara Hase   Beitrag 6 von 14
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wow - hängen geblieben bin ich an: bewegliche Sache

die Sache ist sichtbar nicht beweglich. Eine ganze Wand wird davon eingenommen.
Irgendwelche Verbote oder gar Verträge existieren nicht - es war eine öffentliche Ausstellung und das Wandbild exististiert in einem angrenzenden Raum.

ich hab mcih selbst noch nicht weiter dahinter geklemmt -da ich das Bezirksamt anschreiben müsste.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 7 von 14
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Zitat: Johannes Röhnelt 17.03.19, 12:09Zum zitierten BeitragHierzu mein Lieblingszitat aus der Dissertation: "Da die Jurisprudenz eine dynamische Wissenschaft ist, ...

DIe Jurisprudenz ist überhaupt keine Wissenschaft, da sie kein Wissen schafft. Jedenfalls keines, das es ohne sie nicht gäbe.
Sie löst auch selten Probleme, die es ohne sie nicht gäbe.

Aber ich lenke nur vom Thema ab. :-) Mußte trotzdem mal raus.


... ansonsten: Danke für den ausführlichen und interessanten Beitrag.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 8 von 14
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Zitat: Hermann Klecker 17.03.19, 20:24Zum zitierten BeitragDie Jurisprudenz ist überhaupt keine WissenschaftJurisprudenz = Rechtswissenschaft. Es soll sogar an den Universitäten Lehrstühle dafür geben.

Gruß
Albrecht
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 9 von 14
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Zitat: Albrecht D 17.03.19, 21:10Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 17.03.19, 20:24Zum zitierten BeitragDie Jurisprudenz ist überhaupt keine WissenschaftJurisprudenz = Rechtswissenschaft. Es soll sogar an den Universitäten Lehrstühle dafür geben.

Gruß
Albrecht


Ja, gibt es. Und das verbietet mir eine Meinung dazu zu haben?
Albrecht D Albrecht D Beitrag 10 von 14
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Zitat: Hermann Klecker 18.03.19, 16:05Zum zitierten BeitragJa, gibt es. Und das verbietet mir eine Meinung dazu zu haben? Und du darfst auch die Meinung haben, die Erde sei eine Scheibe.

Gruß
Albrecht
Clara Hase Clara Hase   Beitrag 11 von 14
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Leutz - bleibt bitte am Inhalt nicht mit Kümmelspaltereien
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 12 von 14
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Zitat: Johannes Röhnelt 01.01.19, 23:04Zum zitierten Beitrag ... Besonderheiten im Fall von bei Hausfriedensbrüchen aufgenommenen Bildern klammere ich hier einmal aus. Damit kenne ich mich nicht aus ...

Vielleicht lohnt es sich ja doch, mal über die Veröffentlichung rechtswidrig hergestellter Filmaufnahmen nachzudenken:

Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &linked=pm
Zitat: "... Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ... Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen. Dies gilt trotz des Umstands, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen von F. rechtswidrig hergestellt worden waren. Die Beklagte hatte sich an dem von F. begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt ..."

Das gilt anscheinend auch, wenn es um Schweine geht:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... estaetigt/

Zitat: "Die Frau und zwei Männer waren in Stallungen eines Tierzuchtunternehmens eingedrungen und hatten dort Missstände im Umgang mit den Tieren auf Bildern und Filmaufnahmen dokumentiert."

Siehe dort aber auch den letzten Absatz: "Die Revisionsentscheidung fiel nun zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die möglichen Regierungsparteien CDU, CSU und SPD in ihren Koalitionsgesprächen bereits auf eine Strafschärfung für Einbrüche in Tierställe geeinigt haben ..."

PS: Dass ich erst jetzt darauf komme, hat nichts mit der Europa-Wahl zu tun ;-).
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 13 von 14
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Danke Johannes. Jetzt sind das aber Situationen, in denen die Rechte der Eigentümer nicht negiert wurden sondern mit gegen das öffentliche Interesse der Informationsverbreitung aufgewogen wurde. Das passt so gar nicht zu Claras Frage.
Clara Hase Clara Hase   Beitrag 14 von 14
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Ja Hermann, gedacht habe ich das auch, auch wenn das Thema das Thema der Zeit ist,
denn im Falle Tierschutz und ich bin kein Vegetarier, diente dieser Einbruch sicher der Aufklärung, die man offen hätte nicht bestätigen können. Ob sich eine Polizei dafür bereitgehalten hätte stelle ich auch in Frage.
So wie andere organisationen das CCH erklimmen und Banner fallen lassen,
oder evtl sogar Greenpeece Boote kapert, um Menschen zu retten oder die Mordsee.
Das ist in der Tat nun völlig neben meinem kleinen Spaziergang durch das Sprngergebäude.
Johannes Röhnelt, bimmsel es noch mal separat auf, ergibt bestimmt ein dicke disskussion - nicht nur um Recht.
Und ein Admin schneidet das dann hier mal heraus. Bitte.
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