DSGVO keine Panik mehr?

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Wolfgang Sh. Wolfgang Sh. Beitrag 31 von 49
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Zitat: Siggiknipst 16.07.18, 23:39Zum zitierten BeitragEr hat fremde Menschen abgebildet
Das habe ich gerade eben nicht. Ich habe ein historisches Rathaus fotografiert. Die Menschen sind nur zufällig im Bild, weil ich sie nicht wegzaubern kann. Wer kann und soll dieses winzigen Figürchen identifizieren? Ich habe sogar die Gesichter unkenntlich gemacht. Das Bild enthält keine Exif- oder Geodaten aus denen man Rückschlüsse auf die Personen und den Zeitpunkt ihrer Anwesenheit schließen könnte. Und genau da setzt doch meine Frage an: darf man jetzt keine Aufnahmen im öffentlichen Raum mehr machen, nur weil einem Menschen ins Bild laufen könnten? Es existieren tausende von Aufnahmen z.B. vom Kölner Dom und immer sind auch Menschen auf dem Vorplatz zu sehen. Sind Aufnahmen vom Kölner Dom jetzt verboten? Ich glaube mich zu erinnern, dass im Kommentar eines Fachanwalts steht, dass zu den "persönlichen oder familiären Tätigkeiten" auch die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken gehört.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 32 von 49
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Zitat: Wolfgang Sh. 17.07.18, 00:44Zum zitierten Beitragdass zu den "persönlichen oder familiären Tätigkeiten" auch die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken gehört.
Ich sehe das aber so, dass es nur "persönliche oder familiäre" Fotos betrifft.
Zitat: Wolfgang Sh. 17.07.18, 00:44Zum zitierten Beitrag Ich habe sogar die Gesichter unkenntlich gemacht.
Damit hast du sie ja auch entpersonalisiert.
Auf die Erklärungen des BMI gebe ich nichts. Ich halte es eher mit der Meinung des Anwalts, der erklärte, dass wir jetzt wenigstens wissen, was mit dem Gesetz ereicht werden soll.
Für mich ist es klar, was erreicht werden soll: Es soll verhindert werden, dass Menschen von Datenkraken kommerziell "ausgeweidet" werden sollen, um sie zu vermarkten. Finde ich gut, aber schlecht gemacht.

"Der betroffene Personenkreis wird meist den persönlichen oder familiären Zweck widerspiegeln. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass zu allen Betroffenen eine persönliche oder familiäre Beziehung besteht. So können etwa durchaus Angaben zu Sportlern, Künstlern oder sonstigen Prominenten im Rahmen einer Liebhaberei gesammelt werden. Ebenso können in einem (nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen) Tagebuch Angaben zu sonstigen Dritten enthalten sein. "
https://www.datenschutz-wiki.de/1_BDSG_ ... z_2_Teil_2
Wolfgang Sh. Wolfgang Sh. Beitrag 33 von 49
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Zitat: Siggiknipst 17.07.18, 06:33Zum zitierten BeitragEs soll verhindert werden, dass Menschen von Datenkraken kommerziell "ausgeweidet" werden sollen, um sie zu vermarkten.
Ich bin aber bestimmt alles, nur keine Datenkrake und ich habe auch keine kommerziellen Interessen. Ich möchte schöne Dinge wie etwa einen Park oder ein Schloss fotografieren. Ich möchte auf der Flaniermeile meiner Stadt Bilder machen können. An den Menschen die dabei vielleicht zufällig auf mein Bild geraten, bin ich überhaupt nicht interessiert. Die sind für mich wirklich nur "Beiwerk" und beleben die Szenerie. Ich will nicht wissen wie sie heißen, wie alt sie sind, wo sie wohnen und was sie einkaufen Warum müssen ich und Tausende von Hobbyfotografen unter einer Verordnung leiden, die eigentlich "Datenkraken" von ihrem üblen Tun abhalten soll? Da hat man doch das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. So vielen Menschen wird auf diese Weise ihr wunderschönes Hobby vermiest. Dabei sind doch eigentlich gerade Bilder mit Menschen interessant. Ich schaue mir oft historische Aufnahmen von Städten an. Was wären diese Bilder vom Anfang des 20. Jahrhunderts, wenn nur menschenleere Straßen zu sehen wären? Der historische und dokumentarische Wert liegt doch gerade darin, dass man sieht wie man damals gelebt, gearbeitet und wie man sich gekeidet hat. Hätte es damals diese Verordnung schon gegeben, wären wir ohne dokumentarische Belege aus dieser Zeit. Es kann doch nicht beabsichtigt sein, dass zukünftige Generationen sich kein Bild mehr davon machen können, wie Menschen anno 2018 gelebt haben.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 34 von 49
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Das sehe ich genauso.
Ich frage mich, was das für eine Juristenausbildung ist, wenn sie es nicht auf die Reihe bekommen, Gesetze sauber und für jeden verständlich zu formulieren.
Übrigens:
"es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."
gibt es bereits in der alten Fassung des BDSG
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 35 von 49
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Zitat: Siggiknipst 16.07.18, 23:39Zum zitierten BeitragIch bin nicht deiner Meinung. Er hat fremde Menschen abgebildet und das ist nicht mehr persönlich-familiär.

Kaum ist eine fremde Person auf dem Bild dann ist nicht mehr die familiäre-persönliche Verwendung gegeben?
Kannst du mir mal da bitte den Gesetzestext oder Ausführung nennen in der das so definiert?
:-)
Hier noch was zum lesen
https://www.rechtambild.de/2018/05/foto ... ngebracht/

Zitat daraus: (du wirst es erahnen: Geht wieder um den ErwG. 18 .-)

"
Eine hierzu weitergehende Erklärung findet sich in den Erwägungsgründen, genauer in ErwG. 18:

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

Für die heutige Zeit wenig erstaunlich aber um so beispielhafter wird also ausdrücklich sogar die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen, solange dies ohne Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit geschieht. Dies ist eine äußerst weite Nutzungsmöglichkeit. Für private Schnappschüsse im Urlaub, auf der Straße oder zu Hause dürfte es also bei den alten Grundsatz-Ausnahme-Regelungen der §§ 22, 23 KUG bleiben.
"

@Wolfgang
Wenn dich das alles nicht überzeugt dann frag dich mal zwei Dinge:
Glaubst du wirklich der Gesetzgeber würde jegliche Aufnahmen von Sehenswürdigkeiten, Stadtansichten etc. derart reglementieren wollen? Insbesondere vor dem Hintergrund das die DSGVO den Hintergrund hat die Speicherung und Verabreitung von personenbezogenen Daten zu reduzieren/einzudämmen? (Da erkennt man wie irrwitzig die Annahme ist man solle bei derartigen Aufnahmen genau das machen: Alle Menschen fragen, dies speichern und verabreiten. Das ist genau das Gegenteil von dem)
Zum andren die Frage: Was stellt einen höheren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar: Die Erfassung und Verarbeitung der Daten durch die Aufnahme? Oder die Veröffentlichung der Aufnahme? Wenn die Veröffentlichung das darstellt, und die durch das KUG erlaubt ist, wieso sollte dann der kleinere "Eingriff" durch die Datenerhebung bei der Aufnahme verboten sein?

Ansonsten wenn das alles nicht überzeugt: Einfach solche Aufnahmen nicht mehr selbst veröffentlichen und sich an den Aufnahmen der anderen erfreuen die sie veröffentlichen :-)

Gruß
Sören
Wolfgang Sh. Wolfgang Sh. Beitrag 36 von 49
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Zitat: Sören Spieckermann 17.07.18, 12:06Zum zitierten BeitragDa erkennt man wie irrwitzig die Annahme ist man solle bei derartigen Aufnahmen genau das machen: Alle Menschen fragen, dies speichern und verarbeiten.
Genau das war aber der Tenor bei Hunderten von Veröffentlichungen im Netz. Das gipfelte in der Behauptung, bei Aufnahmen in einem vollbesetzten Fußballstadion, müssten vor der Aufnahme alle anwesenden Personen schriftlich um ihre Zustimmung gebeten werden. Als ob das machbar wäre. Da muss man doch ins Grübeln kommen, was diese Verordnung jetzt will und was nicht. Wenn das Stuss ist, warum wurde der Stuss dann so oft geschrieben? Ich wünsche mir als Hobbyfotograf nichts sehnlicher, als dass wirklich für den Fotoamateur alles beim Alten bliebe.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 37 von 49
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Zitat: Wolfgang Sh. 17.07.18, 14:03Zum zitierten BeitragGenau das war aber der Tenor bei Hunderten von Veröffentlichungen im Netz
Wenn du dir die ganzen Meldungen genau ansiehst wirst du merken das diese auf sehr wenige "Ursprungsquellen" zurückgehen. (und darüber hinaus auf eine geanu definierte grundnahme: Das die DSGVO die Regelungen des KUG aufhebt)
Die Summe an Meldungen in verschiedenen Kanälen hat verdeckt das dies eine Meinung von ein paar wenigen dargestellt hat. Und darüber hinaus stellt sich gerade auch heraus das die Grundannahme ("KUG gilt nicht mehr") ebenso falsch war.

Mit zugegeben überaus medienwirksamem Inhalt. Katastrophenvorhersagen verkaufen sich halt gut und man wird bekannt :-)
Zuletzt geändert von Sören Spieckermann am 17.07.18, 14:10, insgesamt 1-mal geändert.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 38 von 49
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Zitat: Wolfgang Sh. 17.07.18, 14:03Zum zitierten BeitragIch wünsche mir als Hobbyfotograf nichts sehnlicher, als dass wirklich für den Fotoamateur alles beim Alten bliebe.

In Anbetracht dessen das wir Hobbyfotografen uns hier primär auf die Regelungen des KUG beziehen, und dies weiterhin gilt (Da diese die Ausnahme die in der DSGVO möglich ist darstellt), ändert sci hda nach meiner Meinung wirklich nichts. Bzw. nur unwesentliches.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 39 von 49
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Den Blogbeitrag kennst du?
http://www.fotocommunity.de/blog/fotogr ... fotografen

Da ist das auch ganz gut zusammengefasst.
Baturalp Baturalp Beitrag 40 von 49
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Zitat: Wolfgang Sh. 11.07.18, 16:03Zum zitierten BeitragWas ist Jetzt. Kann man tatsächlich wieder zur Tagesordnung übergehen und wie früher fotografieren? Irgendwie schon. Willst du alle betroffene Personen vorher um Einwilligung bitten? (wie Sören Spieckermann). In dieser Zeit gehen die besten Situationen verloren. Das macht niemand. Deshalb wird wie üblich fotografiert. Eher müsste man vor einer Veröffentlichung die Personen befragen, nachdem das Foto existiert. Das wäre ein vernünftiger Weg.
pzinken pzinken Beitrag 41 von 49
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Zitat: Sören Spieckermann 16.07.18, 22:55Zum zitierten BeitragZitat: Siggiknipst 16.07.18, 19:39Zum zitierten BeitragZitat: Knips Omat 16.07.18, 18:52Zum zitierten Beitragc) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,(...)"
Und was ist nun am verlinkten Bild "persönlich oder familiär"?
"Persönlich oder familiär" ist es nur, wenn es nicht veröffentlicht wird.
Schon dass er es hier reingestellt hat, ist nicht mehr "persönlich oder familiär".


Lese dir mal den Erwägungsgrund 18 durch. Dann wird es klarer.
https://www.wbs-law.de/datenschutzrecht ... ate-77116/
Zitat:
Abs. 1 S. 2 BDSG n.F.). Teilweise wird im Internet geschrieben, dass die sog. Haushaltsausnahme bereits dann überschritten sei, wenn man persönliche Fotos im Internet, etwa bei Facebook hochlädt. Dann würde die DSGVO gelten. Dies ist aber nicht richtig, wie der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klarstellt. Danach muss zwar Facebook die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer. Die müssen sich weiterhin nur nach dem KUG richten.


Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker... Im Ernst, was soll die Sammlung juristischer Laienkommentare hier nutzen? Selbst die Fachwelt bewertet die Dinge höchst unterschiedlich und eine Rechtsprechung gibt es noch nicht wirklich. Abgesehen von der letzten Aussage zu Facebook, da hat der Europäische Gerichtshof die Verantwortlichkeiten jüngst ganz anders bewertet.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 42 von 49
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Zitat: pzinken 19.07.18, 09:00Zum zitierten BeitragAbgesehen von der letzten Aussage zu Facebook, da hat der Europäische Gerichtshof die Verantwortlichkeiten jüngst ganz anders bewertet.

Welche Entscheidung meinst du da genau?
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 43 von 49
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Zitat: Matthias von Schramm 16.07.18, 16:48Zum zitierten BeitragZitat: Wolfgang Sh. 16.07.18, 13:29Zum zitierten BeitragDiese Rechtsunsicherheit macht mich noch wahnsinnig.

Wenn du ernsthaft glaubst, jemand auf diesem Bild würde Interesse haben, Dich verklagen zu wollen, würde ich anstatt hier mit uns zu diskutieren, etwas Geld in die Hand nehmen und einen Fachanwalt zu konsultieren, der Dich umfassend berät. Wenn Du es nicht ernsthaft glaubst, dann würde ich das lassen.


Wenn das nur gesundes MIßtrauen ist und nicht eine ausgewachsene Paranoia, dann hilft der Fachanwalt. Ansonsten hilft ein Facharzt.
pzinken pzinken Beitrag 44 von 49
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Zitat: Sören Spieckermann 19.07.18, 10:01Zum zitierten BeitragWelche Entscheidung meinst du da genau?
Das EuGH-Urteil zur gemeinsamen Verantwortung für Facebookseiten, siehe dazu die Entschließung der Konferenz der Datenschutzbehörden vom 06.07.2018:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pub ... nn=5217016
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 45 von 49
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Zitat: pzinken 19.07.18, 18:40Zum zitierten BeitragZitat: Sören Spieckermann 19.07.18, 10:01Zum zitierten BeitragWelche Entscheidung meinst du da genau?
Das EuGH-Urteil zur gemeinsamen Verantwortung für Facebookseiten, siehe dazu die Entschließung der Konferenz der Datenschutzbehörden vom 06.07.2018:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pub ... nn=5217016


OK, da ging es um die Fanpages. Mein Post bezog sich auf das veröffentlichen von Texten und Fotos im eigenen Profil.

Für Fanpages gilt etwas anderes wie du es ja erkannt hast. Die bezreibung einer Fanpage ist jetzt mehr oder weniger Vergleichbar dem Betreiben einer Homepage gleichgesetzt. Und sa kommt man dann natürlich mit den datenschutzrechtlichen Fragen in Kontakt.
Für Fanpages hat man dadurch aber ein fast unlösbares Problem erzeugt. Ein Betreiber einer Fanpage hat aktuell gar nicht die technischen Möglichkeiten auf Facebook diesen Anforderungen gerecht zu werden.
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