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20210918 Windkraft, Photovoltaik, Wald und grüne Wiesen

20210918 Windkraft, Photovoltaik, Wald und grüne Wiesen

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guenterfrisch


Premium (World), Zell im Fichtelgebirge

20210918 Windkraft, Photovoltaik, Wald und grüne Wiesen

Da gabs noch keine 10h Regel und wir leben immer noch
Ein Funken Hoffnung nicht mehr und nicht weniger

Kommentare 4

  • W.H. Baumann 20. September 2021, 20:57

    Constantin sieht das anders und differenzierter. Habe auch erst kürzlich mit ihm darüber diskutiert. Was mich stört, ist das Ungleichgewicht der Verteilung. Aber darüber haben wir ja früher schon gesprochen...
    VG Werner
  • Bernhard Kuhlmann 20. September 2021, 17:16

    Alles das was wir so brauchen !  lach
    Gruß Bernd
  • Vitória Castelo Santos 20. September 2021, 16:50

    Ein sehr schönes Foto.
    Ich wünsche eine gute und gesunde Woche
    LG Victoria
  • Constantin H. 20. September 2021, 12:31

    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
    § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
    1. die biologische Vielfalt,
    2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
    3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
    auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
    (...)
    (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
    1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
    2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
    (5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
    (Zitat Ende) LG, Constantin

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Kamera SM-A510F
Objektiv ---
Blende 1.9
Belichtungszeit 1/1135
Brennweite 3.7 mm
ISO 40

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