Höheres Interesse der Kunst?

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Michael Bloch Michael Bloch Beitrag 16 von 42
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Bernd Roesch schrieb:

Zitat:trotzdem konnte sich die Kunsthalle nicht darauf berufen es ist
Kunst und darf gezeigt werden, obwohl die sogar dem Model 250
Eur bezahlt hatten.


...weil ein Werbeflyer per Definition Werbung und damit keine Kunst sondern eine gewerbliche Nutzung eines Bildes darstellt. Damit sind die hier diskutierten Gesetzesstellen nicht anwendbar, da sie Kunst aber nicht die gewerbliche Nutzung von Bildern regeln. Einfach eigentlich, nicht?
Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann darf die Kunsthalle das Bild so oft und so lange sie wollen in der Ausstellung zeigen, sie dürfen es nur nicht auf einen Werbeflyer drucken.
LG
Michael
H.Till.W H.Till.W Beitrag 17 von 42
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zudem sind die Bilder von der Nackten auch im Auftrag entstanden, noch ein Grund warum die Ausnahme(Höheres Interesse der Kunst?) nicht Anwendbar sind.



Nachricht bearbeitet (0:52)
Inntriguing Inntriguing Beitrag 18 von 42
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also eigentlich am Thema vorbei, Shutterhands Hinweis finde ich da treffender, im Hinblick auf Street Fotografie.
Michael Bloch Michael Bloch Beitrag 19 von 42
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Inntriguing schrieb:

Zitat:also eigentlich am Thema vorbei, Shutterhands Hinweis finde ich
da treffender, im Hinblick auf Street Fotografie.


Ja, nur leider, die USA sind nicht Deutschland, ein Recht am eigenen Bild gibt es da so nicht, meine ich, man muss argumentieren die Privatsphäre sei verletzt worden, worauf man aber mit Betreten der Oeffentlichkeit weitgehend verzichtet... oder so ähnlich.
Wie auch immer, das zitierte Urteil lässt sich wohl nur bedingt nach Deutschland übertragen und kann schon gar nicht als Präzedenzfall verwendet werden...
LG
Michael
xxx xxx Beitrag 20 von 42
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Michael Bloch schrieb:

Zitat:Bernd Roesch schrieb:

Zitat:trotzdem konnte sich die Kunsthalle nicht darauf berufen es

ist
Zitat:Kunst und darf gezeigt werden, obwohl die sogar dem Model 250
Eur bezahlt hatten.


...weil ein Werbeflyer per Definition Werbung und damit keine
Kunst sondern eine gewerbliche Nutzung eines Bildes darstellt.
Damit sind die hier diskutierten Gesetzesstellen nicht
anwendbar, da sie Kunst aber nicht die gewerbliche Nutzung von
Bildern regeln. Einfach eigentlich, nicht?



nicht so ganz.lies mal den text in dem link von shutterhand, Seite 3 da kommt unten ein Beispiel in dem die Aufnahme vom polizist kunst ist, weil es in kunstgemässer Weise verbreitet wird.darunter verstehen die also Galerien.Auch das anfertigen und verbreiten des Ausstellungskataloges mit dem Bild war da erlaubt.

sieht so aus, wenn man die streetshots auf irgend einer Internet platform zeigt, und auch sonst nicht als Künstler sich ausweisen kann, hat man schon schlechte Chancen sich auf das höhere Intersse der Kunst zu berufen.

denn alle Fälle in denen es gestattet war, waren bekannte Künstler.Regina schmeken war ja 1997 keine unbekannte Künstlerin mehr und bekam auch Auszeichnungen

http://www.sz-photo.de/suddeutsche-zeit ... -schmeken/



Nachricht bearbeitet (15:09)
Inntriguing Inntriguing Beitrag 21 von 42
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Wenn man sich nicht auf das höhere Interesse der Kunst berufen kann, wie schaut es dann aus, wenn es sich um belebte Fußgängerzonen handelt?

"Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;"

Ein von mir kritisiertes Bild ist z.B.

http://www.fotocommunity.de/pc/pc/mypic ... y/26629810

Es wurde in der bekanntesten (High Price) Einkaufsstraße Wiens, dem Graben, aufgenommen, wo immer wieder Schausteller und Musiker auftreten, und praktisch ununterbrochen fotografiert wird.

Wenn sich die Musiker bewusst in dieser Einkaufsstraße exponieren, da sie diese ja bewusst aufsuchen, um möglichst oft gehört zu werden, wie verhält es sich dann mit dem Recht am eigenen Bild - im Hinblick auf nichtkommerzielle Verwendung (z.B. FC-Plattform)?

Die Musiker sind immerhin Teil dieser Straße - ich kenne sie nicht ohne und suche sie auch immer wieder wegen ihnen auf.

Gruß,Felix
H.Till.W H.Till.W Beitrag 22 von 42
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Musiker und sonstige Künstler auf der Strasse sind in meinen Augen eher unkritisch weil sie eben bewusst dort auftreten und IMO damit rechnen müssen Fotografiert zu werden.


nur welche Versammlung soll das denn sein?
zu einer Versammlung gehört es auch das viele Leute sich entschließen etwas gemeinsam zu machen (zb Demo), und nicht nur zufällig viele Leute das gleiche machen (U Bahn Fahren, einkaufen, usw)

ich sehe da keine Versammlung also IMO kann man das nicht gelten lassen.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 23 von 42
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Ist imho im Prinzip ganz einfach:
im Falle eines Gerichtstreits wirst du einfach den Richter davon überzeugen müssen das das Interesse der Kunst höher zu werten ist als die Persönlichkeitsrechte in diesem konkreten Fall.

Diese Güterabwägung zwischen den beiden Schutzrechten "Interesse der Kunst"<=>"Persönlichkeitsrecht" findet immer statt. Egal ob du ein anerkannter Künstler bist oder nicht.
Es gibt schlicht keine Messlate "Ab hier ist es Kunst und unproblematisch". Einfach weil die Höhe der Latte immer auch von den Persönlichkeitsrechten der anderen Seite abhängt.

lg sören
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 24 von 42
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Zum Thema "höheres Interesse der Kunst":
Dabei handelt es sich um einen sogenannten, wie die Juristen sagen, unbestimmten Rechtsbegriff. Das bedeutet, dass es eben keine eindeutige Definition dieses Begriffes gibt. Im Zweifelsfall muss also ein Richter entscheiden (z.B. indem er die von H.Till.W genannten Kriterien prüft), ob in einem konkreten Fall diese höhere Interesse gegeben ist. In uneindeutigen Fällen gewinnt dann eben die Partei, die besser argumentiert hat. Wie das halt so ist, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Zum Thema Künstler auf der Straße fotografieren:
Wär ich vorsichtig mit der Argumentation, sie wüssten ja, dass dort fotografiert wird. Sich auf eine Straße zu stellen und zu musizieren, ist noch keine ausdrückliche Einwilligung zum Fotografiertwerden. Genauso ist es noch lange keine Einwilligung, wenn man sich nicht aktiv wehrt (auch so wird nämlich gerne argumentiert).
Sie stellen sich ja, wie Du schon treffend geschrieben hast, in die Einkaufsstraße, um gehört zu werden, das heisst nich automatisch, dass sie auch fotografiert werden möchten.

Leute auf der Straße zu fotografieren und das Ergebnis hinterher ungefragt zu veröffentlichen, bleibt also immer risikobehaftet. 100%ig auf der sicheren Seite ist man da so gut wie nie. Welches Risiko man in Kauf zu nehmen bereit ist, bleibt jedem selbst überlassen.

Ich persönlich denke, mit Bedacht und vor allem Respekt ranzugehen, so wie Du das für Dich beschreibst, und vor allem im Zweifelsfall auch mal nicht abzudrücken, kann auf jeden Fall nicht schaden.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 25 von 42
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Inntriguing schrieb:

Zitat:Wenn man sich nicht auf das höhere Interesse der Kunst berufen
kann, wie schaut es dann aus, wenn es sich um belebte
Fußgängerzonen handelt?

"Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;"

Ein von mir kritisiertes Bild ist z.B.

http://www.fotocommunity.de/pc/pc/mypic ... y/26629810

Es wurde in der bekanntesten (High Price) Einkaufsstraße Wiens,
dem Graben, aufgenommen, wo immer wieder Schausteller und
Musiker auftreten, und praktisch ununterbrochen fotografiert
wird.

Wenn sich die Musiker bewusst in dieser Einkaufsstraße
exponieren, da sie diese ja bewusst aufsuchen, um möglichst oft
gehört zu werden, wie verhält es sich dann mit dem Recht am
eigenen Bild - im Hinblick auf nichtkommerzielle Verwendung
(z.B. FC-Plattform)?

Die Musiker sind immerhin Teil dieser Straße - ich kenne sie
nicht ohne und suche sie auch immer wieder wegen ihnen auf.

Gruß,Felix


Ich plädiere dafür, dass sie auf dem Foto nicht erkennbar abgebildet sind.
Inntriguing Inntriguing Beitrag 26 von 42
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Ich könnte mir sogar vorstellen, dass den beiden das Bild gefallen könnte, da die Harmonie zwischen beiden Musikern greifbar ist. Hier hab ich mich wirklich geärgert, sie nicht gefragt zu haben.

***
Zitat: THX 1138

Leute auf der Straße zu fotografieren und das Ergebnis hinterher ungefragt zu veröffentlichen, bleibt also immer risikobehaftet. 100%ig auf der sicheren Seite ist man da so gut wie nie. Welches Risiko man in Kauf zu nehmen bereit ist, bleibt jedem selbst überlassen.

***

Es kommt wohl darauf an, wen man fotografiert und in welcher Situation. Dass es rechtlich so gut wie nie abgedeckt ist, gibt mir aber schon zu denken und ....

***

Zitat: THX 1138

und vor allem im Zweifelsfall auch mal nicht abzudrücken, kann auf jeden Fall nicht schaden.

--



Nachricht bearbeitet (16:37)
Handy Man Handy Man   Beitrag 27 von 42
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Michael Bloch schrieb:

Zitat:Bernd Roesch schrieb:

Zitat:trotzdem konnte sich die Kunsthalle nicht darauf berufen es

ist
Zitat:Kunst und darf gezeigt werden, obwohl die sogar dem Model 250
Eur bezahlt hatten.


...weil ein Werbeflyer per Definition Werbung und damit keine
Kunst sondern eine gewerbliche Nutzung eines Bildes darstellt.
Damit sind die hier diskutierten Gesetzesstellen nicht
anwendbar, da sie Kunst aber nicht die gewerbliche Nutzung von
Bildern regeln. Einfach eigentlich, nicht?
Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann darf die
Kunsthalle das Bild so oft und so lange sie wollen in der
Ausstellung zeigen, sie dürfen es nur nicht auf einen
Werbeflyer drucken.
LG
Michael


Doch, doch. Werbung für Kunst dient auch dem höheren Interesse der Kunst. Jedenfalls wurde in Düsseldorf ein ähnliches Verfahren (da war es wirklich Street) von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt.

Das Urteil hier ist deshalb nicht einschlägig, weil das Foto auf Bestellung angefertigt wurde. Auf das höhere Interesse der Kunst nach KUG 24 kann man sich ausschließlich bei Aufnahmen berufen, wenn die Aufnahmen nicht auf Bestellung angefertigt wurden.

Dazu kommt, daß die Gerichte an die Einverständniserklärung für Aktfotos höhere Anforderungen an Form und Inhalt stellen, als das bei normalen Bildern der Fall ist. Wenn also ein Honorar gezahlt wurde für einen bestimmten Verwendungszweck, dann darf man insbesondere bei Aktfotos nicht davon ausgehen, daß man das Bild auch zu anderen Zwecken nutzen kann.
Je nachdem, was damals tatsächlich und nahvollziehbar vereinbart wurde, hätte das Gericht bei einem normalen Bild vielleicht ähnlich entschieden. Gibts eigentlich auch einen Link, der zu dem Urteil führt? Ich ab versucht, das AZ zu googeln, aber nichts gefunden.
xxx xxx Beitrag 28 von 42
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@Handy Man
Zitat:Je nachdem, was damals tatsächlich und nahvollziehbar >vereinbart wurde, hätte das Gericht bei einem normalen Bild >vielleicht ähnlich entschieden. Gibts eigentlich auch einen >Link, der zu dem Urteil führt? Ich ab versucht, das AZ zu >googeln, aber nichts gefunden.


es gibt noch ne aussführliche Beschreibung der verteidigung hier.

""""
http://www.rp-online.de/region-duesseld ... -1.1211525

Der Anwalt des Museums hält die Forderung der Klägerin für überzogen. Das Museum sei ja eine "seriöse Stiftung", habe das Foto nur zu Kunstzwecken eingesetzt. Zudem findet sich im Internet der Artikel eines Magazins von 2006, in dem es um Düsseldorfer Studentinnen ging, die als Aktmodelle ihr Studium finanzieren.

Dazu waren damals etliche Aktfotos bundesweit erschienen, auf denen die Klägerin ebenfalls klar zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund ist derzeit ungewiss, ob das Museum für die Verwendung eines Fotos, das bei einer Kunstaktion entstand, nun wirklich zu einem Schmerzensgeld verurteilt werden kann. Zunächst wollen die Richter aber erst mal klären, ob das Modell der Werbung mit dem umstrittenen Aktfoto zugestimmt hatte oder nicht.
""""



Nachricht bearbeitet (18:27)
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 29 von 42
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Wenn sie als Aktmodell für Maler auftrat und dabei fotografiert wurde und es gab keinen Vertrag über die Verwendung des Fotos, finde ich es doch als anrüchig, wenn das Museum das Foto für einen Flyer verwendet.
Inntriguing Inntriguing Beitrag 30 von 42
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Zur Rechtslage eine Frage:

Wenn die Bilder in Österreich aufgenommen wurden, aber auf einer deutschen Website gehostet werden (z.B. FC), welches Recht gilt dann?

Und wie schaut es aus, wenn die Bilder auf einer österr. Website stehen, aber in ein deutsches Forum eingebunden werden?

(d.h. die Bildurl lautet .at/xyz.jpg, das Forum aber .de/phpblabla...)

Nur zum Verständnis:

Österreichisches und Deutsches Recht unterscheiden sich massiv. Nach deutschem Recht ist fast nichts erlaubt, nach Österreichischem Recht ist es eher "Auslegungssache".



Nachricht bearbeitet (12:39)
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