Zitat: Hermann Klecker 30.11.17, 18:25Zum zitierten Beitrag
Auf jeden Fall muss man sich auch m. E. dann bei der Urteilsfindung mit der Frage befassen.
Das Urteil, auf das sich der in meinem ersten Beitrag genannte Aufsatz "Die zunehmende Bedeutung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG für neue Kunstformen" von Linda Bienemann bezieht, habe ich jetzt gefunden:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7880260
Die für Entscheidung - aber nicht für unser Problem - wichtigsten Sätze aus der Urteilsbegründung sind diese beiden:
"Allerdings ist der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bereits nicht eröffnet, wenn die Fertigung des Bildnisses "auf Bestellung" erfolgt" ... "Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Überzeugung, dass eine "Bestellung" im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG vorlag."
Die "zunehmende Bedeutung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG" - die für unser Problem wichtig ist - lässt sich m. E. nur daraus schließen, dass das Gericht auch darauf ausführlich eingeht (siehe die weiteren Zitate).
Mich wundert das. Ich hätte gesagt, warum soll ich mich lang und breit über die Kunstfreiheit auslassen, wenn die aufgrund der Bestellung gar keine Rolle spielt. Aber daran sieht man, dass ich kein Jurist bin ;-).
Hier die weitere Zitate aus der Urteilsbegründung:
"Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22 , 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden ( § 22 S. 1 KUG ).
Vom Einwilligungserfordernis besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eine Ausnahme, für Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese Ausnahme wiederum gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden ( § 23 Abs. 2 KUG ). Es ist insoweit bereits im Rahmen der Zulässigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten aus Art. 5 Abs. 3 GG vorzunehmen (LG Berlin, Urt. v. 30.05.2013 - 27 O 632/12, K&R 2013, 605 ; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 48 m.w.N.). Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 ff.; BGHZ 178, 213 ff. ; BGH GRUR 5 Hessenrecht - Entscheidungen der hessischen Gerichte in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbH 2009, 86 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 272/06] ). Dabei ist zunächst von einer Gleichrangigkeit der Interessen des Künstlers und des Abgebildeten auszugehen (Schertz, GRUR 2007, 558, 563; Specht, in: Taeger, Big Data & Co - Tagungsband Herbstakademie 2014, 35, 42). Dies ergibt sich auch daraus, dass auf der einen Seite die schrankenlos gewährleistete Kunstfreiheit steht, auf der anderen Seite das aus der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Persönlichkeitsrecht.
In der vorzunehmenden Abwägung kann die Art der Darstellung eines Betroffenen eine Rolle spielen. Ist dieser negativ oder diskreditierend dargestellt oder ergibt sich dies aus der Bildunterschrift, wirkt sich dies eingriffsintensivierend aus (BGH NJW 2009, 754 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 272/06] ; Specht, a.a.O., 35, 46). Gleiches gilt für verfälschende Darstellungen mittels Fotomontage (Specht, a.a.O., 35, 47).
Auch kann zu berücksichtigen sein, ob Bilder heimlich oder offen aufgenommen werden (Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 33 KUG Rn. 23; Specht, a.a.O., 35, 47 m.w.N.). Ferner soll das Persönlichkeitsrecht über Art. 6 GG eine Verstärkung erfahren, wenn mit dem Betroffenen dessen Kinder abgebildet sind (BVerfG NJW 2008, 1793, 1797 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07] - Caroline von Monaco; BVerfG GRUR 2007, 1085 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05] - Esra; Specht, a.a.O., 35, 47; Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 8 Rn. 73). Zudem kann es auch im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eine Rolle spielen, ob ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Inhalt der Aufnahme besteht (BGH NJW 2009, 3576, 2578 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 191/08] - Kannibale von Rotenburg; Specht, a.a.O., 35, 48).
Bei der Verbreitung im Internet kann zusätzlich der Verbreitungsgrad sowie die Erkennbarkeit des Betroffenen eine Rolle spielen (Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 33 KUG Rn. 23; Specht, a.a.O., 35, 45). Auch die Hartnäckigkeit und Nachhaltigkeit der Verbreitung ist zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 179 [BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03] - Tochter von Caroline von Hannover; Specht, a.a.O., 35, 45).
Bildnisse nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG müssen nicht Werkqualität im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 2 UrhG erreichen, um überhaupt für eine Abwägung der vorgenannten Art zu taugen. Sie müssen der Auslegung des Begriffs "zu künstlerischen Zwecken" genügen. Dabei lässt das Bundesverfassungsgericht es für den Kunstbegriff genügen, dass bei formaler typologischer Betrachtung die Gattungsformen eines bestimmten Werktyps erfasst sind (z.B. Malen, Bildhauen, Dichten, Film; vgl. BverfGE 67, 213, 226 - Anachronistischer Zug; Schertz, GRUR 2007, 558, 562).
Allerdings ist der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bereits nicht eröffnet, wenn die Fertigung des Bildnisses "auf Bestellung" erfolgt."
Zitatende
MfG
Johannes
Auf jeden Fall muss man sich auch m. E. dann bei der Urteilsfindung mit der Frage befassen.
Das Urteil, auf das sich der in meinem ersten Beitrag genannte Aufsatz "Die zunehmende Bedeutung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG für neue Kunstformen" von Linda Bienemann bezieht, habe ich jetzt gefunden:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7880260
Die für Entscheidung - aber nicht für unser Problem - wichtigsten Sätze aus der Urteilsbegründung sind diese beiden:
"Allerdings ist der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bereits nicht eröffnet, wenn die Fertigung des Bildnisses "auf Bestellung" erfolgt" ... "Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Überzeugung, dass eine "Bestellung" im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG vorlag."
Die "zunehmende Bedeutung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG" - die für unser Problem wichtig ist - lässt sich m. E. nur daraus schließen, dass das Gericht auch darauf ausführlich eingeht (siehe die weiteren Zitate).
Mich wundert das. Ich hätte gesagt, warum soll ich mich lang und breit über die Kunstfreiheit auslassen, wenn die aufgrund der Bestellung gar keine Rolle spielt. Aber daran sieht man, dass ich kein Jurist bin ;-).
Hier die weitere Zitate aus der Urteilsbegründung:
"Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22 , 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden ( § 22 S. 1 KUG ).
Vom Einwilligungserfordernis besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eine Ausnahme, für Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese Ausnahme wiederum gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden ( § 23 Abs. 2 KUG ). Es ist insoweit bereits im Rahmen der Zulässigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten aus Art. 5 Abs. 3 GG vorzunehmen (LG Berlin, Urt. v. 30.05.2013 - 27 O 632/12, K&R 2013, 605 ; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KUG Rn. 48 m.w.N.). Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 ff.; BGHZ 178, 213 ff. ; BGH GRUR 5 Hessenrecht - Entscheidungen der hessischen Gerichte in Zusammenarbeit mit Wolters Kluwer Deutschland GmbH 2009, 86 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 272/06] ). Dabei ist zunächst von einer Gleichrangigkeit der Interessen des Künstlers und des Abgebildeten auszugehen (Schertz, GRUR 2007, 558, 563; Specht, in: Taeger, Big Data & Co - Tagungsband Herbstakademie 2014, 35, 42). Dies ergibt sich auch daraus, dass auf der einen Seite die schrankenlos gewährleistete Kunstfreiheit steht, auf der anderen Seite das aus der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Persönlichkeitsrecht.
In der vorzunehmenden Abwägung kann die Art der Darstellung eines Betroffenen eine Rolle spielen. Ist dieser negativ oder diskreditierend dargestellt oder ergibt sich dies aus der Bildunterschrift, wirkt sich dies eingriffsintensivierend aus (BGH NJW 2009, 754 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 272/06] ; Specht, a.a.O., 35, 46). Gleiches gilt für verfälschende Darstellungen mittels Fotomontage (Specht, a.a.O., 35, 47).
Auch kann zu berücksichtigen sein, ob Bilder heimlich oder offen aufgenommen werden (Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 33 KUG Rn. 23; Specht, a.a.O., 35, 47 m.w.N.). Ferner soll das Persönlichkeitsrecht über Art. 6 GG eine Verstärkung erfahren, wenn mit dem Betroffenen dessen Kinder abgebildet sind (BVerfG NJW 2008, 1793, 1797 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07] - Caroline von Monaco; BVerfG GRUR 2007, 1085 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05] - Esra; Specht, a.a.O., 35, 47; Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 8 Rn. 73). Zudem kann es auch im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eine Rolle spielen, ob ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Inhalt der Aufnahme besteht (BGH NJW 2009, 3576, 2578 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 191/08] - Kannibale von Rotenburg; Specht, a.a.O., 35, 48).
Bei der Verbreitung im Internet kann zusätzlich der Verbreitungsgrad sowie die Erkennbarkeit des Betroffenen eine Rolle spielen (Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., § 33 KUG Rn. 23; Specht, a.a.O., 35, 45). Auch die Hartnäckigkeit und Nachhaltigkeit der Verbreitung ist zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 179 [BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03] - Tochter von Caroline von Hannover; Specht, a.a.O., 35, 45).
Bildnisse nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG müssen nicht Werkqualität im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 2 UrhG erreichen, um überhaupt für eine Abwägung der vorgenannten Art zu taugen. Sie müssen der Auslegung des Begriffs "zu künstlerischen Zwecken" genügen. Dabei lässt das Bundesverfassungsgericht es für den Kunstbegriff genügen, dass bei formaler typologischer Betrachtung die Gattungsformen eines bestimmten Werktyps erfasst sind (z.B. Malen, Bildhauen, Dichten, Film; vgl. BverfGE 67, 213, 226 - Anachronistischer Zug; Schertz, GRUR 2007, 558, 562).
Allerdings ist der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bereits nicht eröffnet, wenn die Fertigung des Bildnisses "auf Bestellung" erfolgt."
Zitatende
MfG
Johannes
Zitat: Hansi Ba 30.11.17, 16:20Zum zitierten Beitrag
Verfolge die Straßenfotografie weiter, selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass irgendeine Person klagen sollte gibt es keine realen Konsequenzen.
Die Straßenfotografie ist wichtig und sollte nicht von diesem Minimalrisiko beeinflusst werden.
https://streetbounty.com/2017/11/17/sho ... e-illegal/
Verfolge die Straßenfotografie weiter, selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass irgendeine Person klagen sollte gibt es keine realen Konsequenzen.
Die Straßenfotografie ist wichtig und sollte nicht von diesem Minimalrisiko beeinflusst werden.
https://streetbounty.com/2017/11/17/sho ... e-illegal/
Der 11. fotografische Salon des Dresdner Forums für zeitgenössische Fotografie widmet sich am Montag diesem Thema ... wer in der Gegend ist ist 19 Uhr im Festspielhaus Hellerau willkommen: Details: http://fotoforumdresden.de/termine.php
Hallo,
was spricht dagegen, Personen "heimlich" abzulichten, natürlich hoffentlich vorteilhaft, diese dann danach anzusprechen, Bild zeigen, Karte geben, Bild zusenden und so ins Gespräch zu kommen?
Also, mit offenen Karten DANACH spielen?
Klappt, zumindest bei mir in der Gegend, ganz gut, sind sogar schon nette Folge"termine" dabei rausgekommen.
Viele Grüße, Michael
was spricht dagegen, Personen "heimlich" abzulichten, natürlich hoffentlich vorteilhaft, diese dann danach anzusprechen, Bild zeigen, Karte geben, Bild zusenden und so ins Gespräch zu kommen?
Also, mit offenen Karten DANACH spielen?
Klappt, zumindest bei mir in der Gegend, ganz gut, sind sogar schon nette Folge"termine" dabei rausgekommen.
Viele Grüße, Michael