Straßenfotografie in Deutschland ist legal

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Peter Krumme Peter Krumme   Beitrag 1 von 32
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In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung von heute findet sich ein sehr interessanter Artikel.

Das Bundesverfassungsgericht hat danach festgestellt: "´dass die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung´ für die Straßenfotografie ´strukturtypisch´ sei. Und begründet weiter: ´Es ist gerade das Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt.´Damit ist das Foto als Kunstwerk definiert und darf sich grundsätzlich einmal auf Kunstfreiheit berufen, es darf angefertigt, ausgestellt und auch außerhalb von Museen und Galerien gezeigt werden.
Die Kunstfreiheit sieht das Gericht erst dann als eingeschränkt an, wenn eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Etwa, wenn die abgebildete Person sich in einem geschützten Raum befand oder in einer besonders herabsetzenden Weise abgebildet wurde."
(Zitat aus Frankfurter Allgemeine Zeitung, 7.4.2018, S.16)

In dem Artikel geht es um einen Fall, in dem ein Fotograf ein Streetfoto an einer Säule in einer Stadt im Großformat veröffentlicht hat. Das wurde ihm verboten und seine Klage vor dem BVG abgewiesen, aber in der Begründung dazu hat das Gericht die obigen Sätze geschrieben. Der ganze Artikel der FAZ erläutert den Einzelfall und noch weitere Aspekte dieses Themas ausführlicher. Sicher wird darüber auch in anderen Zeitungen und online berichtet. Ich hatte die Nachricht nur zufällig hier gefunden.
Manfred Hunger Manfred Hunger   Beitrag 2 von 32
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Hast Du den Artikel aus der FAZ noch und wird dort das Aktenzeichen des Urteils genannt? Dann wäre es nett, wenn Du dieses Aktenzeichen hier noch nennst. Mit dem Aktenzeichen kann man im Netz sicherlich besser nach dem Urteil suchen ;-).
LG Manfred
Peter Krumme Peter Krumme   Beitrag 3 von 32
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Den Artikel habe ich noch, aber das Aktenzeichen wird darin leider nicht angegeben. Man muss die Entscheidung wohl im Internet suchen.
Sag mal Micha Sag mal Micha Beitrag 4 von 32
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BVerfG 8.2.2018 Az.: 1 BvR 2112/15

Nebenbei: Straßenfotografie war in Deutschland auch vorher schon legal.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 5 von 32
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Ja, aber ohne gerichtliche Bestätigung sieht der Deutsche (tm) es nicht als legal an.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 6 von 32
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Zitat: Sag mal Micha 07.04.18, 12:25Zum zitierten BeitragBVerfG 8.2.2018 Az.: 1 BvR 2112/15

Nebenbei: Straßenfotografie war in Deutschland auch vorher schon legal.

http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entsche ... 11215.html

Wahrscheinlich muss man berücksichtigen, dass es hier "nur" um die Ausstellung analoger Fotos ging und nicht um das Hochladen ins Internet. RN 2: "Im Rahmen einer frei zugänglichen Ausstellung zum Thema „Ostkreuz: Westwärts ..."

Das wird möglicherweise auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin erlaubt sein.

vgl. Benjamin Horvath:
http://www.cr-online.de/blog/2018/03/09 ... n-von-uns/

"Darüber hinaus verbleibt für das KUG neben der DSGVO lediglich noch ein marginaler Anwendungsbereich. Darunter fallen rein analoge Bildaufnahmen und gemäß Art. 2 II Lit. c DSGVO die sogenannte Haushaltsausnahme für Fotos im persönlichen und familiären Bereich vor. Dieser Erlaubnistatbestand ist jedoch schon überschritten, wenn Fotos im Internet veröffentlicht würden."
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 7 von 32
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Zitat: Johannes Röhnelt 07.04.18, 19:57Zum zitierten Beitragvgl. Benjamin Horvath:
http://www.cr-online.de/blog/2018/03/09 ... n-von-uns/

"Darüber hinaus verbleibt für das KUG neben der DSGVO lediglich noch ein marginaler Anwendungsbereich. Darunter fallen rein analoge Bildaufnahmen und gemäß Art. 2 II Lit. c DSGVO die sogenannte Haushaltsausnahme für Fotos im persönlichen und familiären Bereich vor. Dieser Erlaubnistatbestand ist jedoch schon überschritten, wenn Fotos im Internet veröffentlicht würden."

Nachtrag: Die (Gegendar)Stellungnahme des BMI, nach der die DSGVO das KUG nicht verdrängt, steht jetzt auch in der DSGVO-FAQ des BMI: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurz ... dnung.html
siehe dort: Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 8 von 32
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Dass die DSGVO (bzw. Neufassund des BDSG nach DSGVO) das KUG nicht verdrängt, war mir immer klar. Sie haben praktisch keine Berühtungspunkte.

Man kann ja auch ein Auto besitzen, aber es nicht fahren dürfen, oder umgekehrt, oder man besitzt eins, darf es eigentlich auch fahren, bekommt es aber nicht zugelassen. So ähnlich verhalten sich BDSG (alt und neu) und KUG zueinader:
Man kann ein Foto anfertigen dürfen nach BDSG, das aber nach KUG nicht veröffentlichen.
Nach Ansicht der Panikmacher kann man in Zukunft leicht Fotos nicht machen dürfen, die man aber nach KUG veröffentlichen könnte.

Das BMI und andere (Laien wie ich) sagen nun, dass das KUG bzw. die sich daraus ergebenden Veröffentlichungsrechte für Presse, Kunst und uns Künstlerchen, ein berechtigtes Interesse darstellen, dass nach Artikel 6 (glaub ich) DSGVO keine vorheriges Einverständnisses bedarf. Offen gestanden hoffe ich nur, dass das stimmt. So richtig verargumentieren kann ich das als Laie nicht.
Andere glauben, das KUG könne eine nationale Ausnahme sein, die die DSGVO in Art. 85 vorsieht. Das wiederum glaube ich wegen der fehlenden Berührungspunkte allerdings nicht.

Nebenbei bezweifle ich immer noch, dass ein Foto einer Person, auch ein digitales, ohne jede weiteren Voraussetzungen tatsächlich die Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten darstellt.
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 9 von 32
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Zitat: Hermann Klecker 14.05.18, 23:12Zum zitierten BeitragDas BMI und andere (Laien wie ich) sagen nun, dass das KUG bzw. die sich daraus ergebenden Veröffentlichungsrechte für Presse, Kunst und uns Künstlerchen, ein berechtigtes Interesse darstellen, dass nach Artikel 6 (glaub ich) DSGVO keine vorheriges Einverständnisses bedarf. Offen gestanden hoffe ich nur, dass das stimmt.
So sieht es der Deutsche Journalisten Verband (DJV) übrigens auch - und hat es vor Kurzem seinen Mitgliedern entsprechend kommuniziert.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 10 von 32
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Ich glaube, dass die wenigstens, die Streetfotografie betreiben, sich auf Kunstfreiheit berufen können.. Da sind die Anforderungen recht hoch gehängt.
Ich sehe die Gefahr bei Fotos mit Personen darin, dass die Durchsetzung des Rechtes am eigenen Bild Sache eines risikobehafteten Zivilprozesses ist, während jetzt nach meinem Dafürhalten eine risikolose Strafanzeige nach DSGVO genügt. Oder sehe ich das falsch?
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 11 von 32
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Zitat: Hermann Klecker 14.05.18, 23:12Zum zitierten BeitragNebenbei bezweifle ich immer noch, dass ein Foto einer Person, auch ein digitales, ohne jede weiteren Voraussetzungen tatsächlich die Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten darstellt.
Kommt darauf an was abgespeichert wird. Wenn in den Exif Datum, Uhrzeit und Positionsdaten vermerkt werden, dann sind das zusammen mit dem Konterfei der Person schon personenbezogene Daten. Mich stört, dass alles über einen Kamm geschert wird. Was wenn keine Exifs aufgezeichnet werden? Wenn man diese in der Kamera abschalten kann? Dann wäre das wie analoge Fotografie, ohne jegliche personenbezogene Daten.

Es wird Zeit, dass die Kamerahersteller für Deutschland neue Firmware heraus bringt...

Allerdings den Ärger hat man so oder so, weil keiner abschätzen kann ob Daten aufgezeichnet werden oder nicht und man das erst mal beweisen, bzw widerlegen muss. Es is a Schmarrn, so oder so.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 12 von 32
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Zitat: Alice vom See 24.05.18, 18:45Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 14.05.18, 23:12Zum zitierten BeitragNebenbei bezweifle ich immer noch, dass ein Foto einer Person, auch ein digitales, ohne jede weiteren Voraussetzungen tatsächlich die Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten darstellt.
Kommt darauf an was abgespeichert wird. Wenn in den Exif Datum, Uhrzeit und Positionsdaten vermerkt werden, dann sind das zusammen mit dem Konterfei der Person schon personenbezogene Daten. Mich stört, dass alles über einen Kamm geschert wird. Was wenn keine Exifs aufgezeichnet werden? Wenn man diese in der Kamera abschalten kann? Dann wäre das wie analoge Fotografie, ohne jegliche personenbezogene Daten.

Es wird Zeit, dass die Kamerahersteller für Deutschland neue Firmware heraus bringt...

Allerdings den Ärger hat man so oder so, weil keiner abschätzen kann ob Daten aufgezeichnet werden oder nicht und man das erst mal beweisen, bzw widerlegen muss. Es is a Schmarrn, so oder so.


Ne, das Bild selbst sind schon personenbezogene Daten, auch ohne Exif, ITPC etc., wenn man den Argumentationen derer folgt, die hier einen Personenbezug sehen. Metadaten verschärfen das nur, weil bei Personenbezug einiges zu beachten wäre.

Ich meine aber, dass allein, weil jemand jemanden auf einem Bild erkennen kann, kein systematischer Personenbezug hergestellt wird. Man kann insbesondere nicht danach suchen. wenn nicht über Tags, Verzeichnis- oder Dateinamen oder ITPC bewusst ein Personenbezug hergestellt wurde.

Ich weiß aber auch, dass ich damit ziemlich allein da stehe.

Falls Du aber glaubst, durch bestimmte Tags in Exif würde das Problem erst enstehen, dann kannst Du die konsequent noch vor dem Herunterladen von der Karte mit ExifTool entfernen. Es wäre ein Edge-Case. Du kannst aufgrund der Kameras die Daten kaum ohne Exif erfassen, kannst aber beim Eingang in das eigentliche Datenverarbeitungssystem, also Deien Computer bzw. Dein Bildarchiv, für eine angemessene Anonymisierung sorgen bzw. zumindest Konformität mit der gebotenen Datensparsamkeit herstellen.
(Z.B. wenn GPS-Daten drin sind oder Aufnahmezeitpunkt, Du aber kein berechtigtes Interesse daran hast, diese Daten in Bezug zu den Personen im Bild zu speichern UND die große Anzahl Jurirsten richtig liegt, dass das Digitalbild für sich genommen hinreichend personenbezogen ist (im Sinne des BDSG), dann solltest Du die Daten direkt wieder entfernen eh es zu einer Verwertung der Daten kommt. Du filterst dann quasi am effektiven Dateneingang in Dein System, auch wenn Du aufgrund technischer Schranken genau genommen mit dem Auslösen die Daten zwangsläufig bereits erfasst hast.

Vergleichbare Egde-Cases gibt es auch in anderen Bereichen der EDV und sie sind dort etabliert.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 13 von 32
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Zitat: Siggiknipst 24.05.18, 08:25Zum zitierten BeitragIch glaube, dass die wenigstens, die Streetfotografie betreiben, sich auf Kunstfreiheit berufen können.. Da sind die Anforderungen recht hoch gehängt.

Warum glaubst Du das?

Wer legt fest, dass die Anforderungen hoch seien und auf welcher rechtlichen Grundlage, wo das Grundgesetz doch die Freiheit der Kunst garantiert.

Das GG macht das genau deshalb, weil in der schrecklichen Zeit vor der Einrichtung der BRD auch geglaubt wurde, man könne besondere Anforderungen an die Kunst stellen und deshalb, weil so etwas nie wieder passieren soll.

(Bitte, bitte, das ist kein Nazi-Vergleich, sondern nur eine Erinnerung an die Motivation hinter der Kusntfreiheit.)

Und wenn sie frei ist, wie kann es dann Anforderungen an ihre Form geben oder gar an ihre Inhalte?
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 14 von 32
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Zitat: Hermann Klecker 24.05.18, 19:59Zum zitierten BeitragZitat: Siggiknipst 24.05.18, 08:25Zum zitierten BeitragIch glaube, dass die wenigstens, die Streetfotografie betreiben, sich auf Kunstfreiheit berufen können.. Da sind die Anforderungen recht hoch gehängt.

Warum glaubst Du das?

Wer legt fest, dass die Anforderungen hoch seien und auf welcher rechtlichen Grundlage, wo das Grundgesetz doch die Freiheit der Kunst garantiert ...

https://openjur.de/u/325879.html

Zitat daraus: " 32bb): Die Entbehrlichkeit der Einwilligung folgt jedoch aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Die Verbreitung des Bildnisses dient einem höheren Interesse der Kunst. Für diese Beurteilung war dabei nicht maßgeblich, ob dem Bildnis eine höherwertige Qualität zukam. Denn eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen höherer und niedriger Kunst, liefe auf eine verfassungsrechtlich unstatthafte Kontrolle hinaus (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661). Vielmehr kam es für die Anwendung der Norm allein darauf an, ob die Veröffentlichung des Gemäldes vom verfassungsrechtlichen Kunstbegriff überhaupt erfasst wird und wenn ja, ob diese Kunstausübung ein höherwertiges Rechtsgut darstellt als das hiervon betroffene Rechtsgut der abgebildeten Person."
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 15 von 32
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Zitat: Hermann Klecker 24.05.18, 19:59Zum zitierten BeitragWarum glaubst Du das?
Weil ich das früher schon mal gelesen habe, aber jetzt nicht wieder raus suche. Wer sich darauf beruft, muss sich schon vorher künstlerisch betätigt haben. Ich kann also nicht einfach knipsen und sagen seit gestern mache ich Kunst.
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