Panoramafreiheit vs. eingetragene Marke

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Martin Wasilewski Martin Wasilewski Beitrag 1 von 19
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Guten Tag und Hallo!

Ich bin in den letzten Tagen quer durch Sachsen-Anhalt gefahren um die Burgen und Schlösser im schönsten Licht festzuhalten. Nun bin ich ausgerechnet bei dem für mich schönsten Schloss auf der Webseite auf einige Informationen gestoßen, die für mich etwas irreführend wirken.

Die Aufnahme "Wernigeröder Märchenschloss" habe ich von einem öffentlichen Weg aus gemacht, wobei ich davon ausging, dass die Panoramafreiheit greift und ich das Bild veröffentlichen darf. Auf der Webseite ( http://www.schloss-wernigerode.de/htm/d ... igung.html ) wird allerdings jegliche kommerzielle aber auch private Nutzung entsprechender Aufnahmen untersagt.

Ist es tatsächlich so, dass dem Besitzer die Eintragung als Marke auch das Recht gibt, Fotos anzufertigen und zu verwerten?

Über die Königsschlösser in Bayern habe ich einige Diskussionen gelesen und habe das Gefühl, dass es auch hier keine Eindeutige Antwort auf die Frage gibt ob die Panoramafreiheit trotz der Anfertigung von öffentlichen Wegen greift. Dennoch vertreiben sämtliche Bildagenturen Bilder der Schlösser und in Kalendern ist es auch alljährlich zu sehen. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass sich jeder kostenpflichtig die Genehmigung einholt.

Ich danke jedem, der sich sachsdienlich an dieser Diskussion beteiligt!

Gruß, Martin
Martin Wasilewski Martin Wasilewski Beitrag 2 von 19
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Hier das Bild:
[fc-foto:35550155]
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 3 von 19
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Nun funktioniert die Legislative in Deutschland nicht so, dass man einfach etwas auf einer Webseite veröffentlicht, was man sich als Gesetz wünscht. :-)

Sie können nur dann Auflagen machen, welche Nutzungsrechte über entstandene Fotos betreffen, wenn die Fotos auf ihrem Grund und Boden entstanden sind. Für alles andere gibt es die Panoramafreiheit, falls sie denn überhaupt benötigt wird. Meistens sind die Hütten ja sowieso alt genug, dass niemand mehr ein Urheberrecht an der Fassade hat.
Fotos-Unterwegs Fotos-Unterwegs Beitrag 4 von 19
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Hallo Martin,

das habe ich gefunden: https://register.dpma.de/DPMAregister/m ... 3257865/DE
http://www.fotocommunity.de/fotos-bilde ... erode.html

Es hat für mich den Anschein als würde sich die Marke hauptsächlich auf die kommerzielle Verwertung von Bildmaterial beziehen. Aber ich bin hier nicht sattelfest.

Fakt ist, dass seit 2002 immer wieder Fotos des Schlosses auch hier in der FC landen. Vermutlich erhob bisher niemand gegen eine private Verwertung Einspruch. Auch die Hochzeitspaare und Festbesucher des Schlosses werden in der Regel fotografieren wollen. Verkaufen darf man die Fotos sicherlich nicht.

Gerade noch etwas interessantes gefunden: http://www.hochzeitsburgen.de/schloesse ... index.html
Martin Wasilewski Martin Wasilewski Beitrag 5 von 19
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Danke euch für die geistigen Anregungen!

Ich sehe es wie Herrmann, finde es allerdings merkwürdig ein Schloss als Marke eintragen zu lassen. Mit den Hochzeiten und damit verbundenen Fotografien auf dem Gelände des Schlosses lässt sich sicher gutes Geld verdienen und da haben sie das Monopol. Aber benötigt man dafür die Marke? Befähigt die Marke tatsächlich die Betreiber auch dazu Gesetze wie die Panoramafreiheit von außerhalb aufheben? Ich kann mir das irgendwie nicht vorstellen. Im Registereintrag stehen ja u.a. Druckerzeugnisse und Postkarten. Das hieße ja tatsächlich irgendwie auch, dass die Zahlung der Marke andere Gesetze aufhebt.

Auf die Idee im Register beim DPMA nachzusehen wäre ich nicht gekommen. Danke auch dafür!
Martin C. Kiefer Martin C. Kiefer Beitrag 6 von 19
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Ein Blick auf den o.g. Link zum DPMA zeigt mir, dass der Name des Schlosses als Wortmarke eingetragen ist. Das Bild dürfte insoweit also nicht vom Markenrecht erfasst sein. Es darf nur niemand anderer als der Markeninhaber Produkte / Dienstleistungen unter dem Namen des Schlosses verkaufen.

Selbst wenn das Schloss als Wort/Bildmarke eingetragen wäre, beschränkte dies m.E. nur die markenmäßige Nutzung des Bildes, also z.B. die Werbung für Hochzeitscatering o.ä. in einer Location nahe dem Schloss. Eine markenmäßige Nutzung sehe ich bei einem Upload in die fc nicht; selbst bei einem Verkauf von Fotos (Abzügen / Nutzungsrechten) dürfte es kaum ernsthafte Probleme geben (jedenfalls - soweit Zustimmung zu Hermanns Hinweis - keine gerichtsfesten).

Gruß | Martin
-Wackerstein- -Wackerstein- Beitrag 7 von 19
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WernigerÖder ? Ich will ja nicht klugscheißen, aber es muss Wernigeroder Märchenschloss heißen. Der Name der Stadt ist nämlich Wernigerode. Das Bier "Hasseröder" hat es falsch vorgemacht ;-)

LG
Wackerstein

O.k. doch kluggeschissen :-)
Albrecht D Albrecht D Beitrag 8 von 19
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Auf der Web-Seite des Schlosses ist auch zu lesen:

" Jegliche ungenehmigte Nutzung (privat wie gewerblich) wird durch die Schloß Wernigerode GmbH strafrechtlich verfolgt."

In Deutschland obliegt doch eine strafrechliche Verfolgung ausschließlich der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, dachte ich immer.

Die "Schloß Wernigerode Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft® mbH" beherrscht noch nichteinmal die korrekte Rechtschreibnung, nebenbei bemerkt. Es heißt "Schloss"!
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 9 von 19
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Zitat: Albrecht D 11.02.15, 20:56Zum zitierten BeitragDie "Schloß Wernigerode Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft® mbH" beherrscht noch nichteinmal die korrekte Rechtschreibnung, nebenbei bemerkt. Es heißt "Schloss"!

naja, wenn ja "Schloß Wernigerode" ein Begriff ist und zudem so in diesem Register eingetragen ist, dann ist die Schreibweise mit ß völlig korrekt.
Der Philipp Mißfelder muss ja nun auch nicht seinen Namen ändern. :-)
Borys S. Borys S.   Beitrag 10 von 19
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Moin,

also die Schlossverwaltung kann sich ja wünschen was sie will. Wir leben immerhin in einem freien Land.
Und selbstverständlich gibt sie den Ton an auf ihrem Gelände.

Einfach mal generell jegliche Nutzung von Bildern die von irgendwo gemacht wurden zu verbieten halte ich
für spannend und wahrscheinlich im Zweifelsfall für nicht einklagbar. Müsste man drauf ankommen lassen.

ABER, es gibt ja auch das Beispiel des Eifelturms und vom verhüllten Reichstag. Beim Eifelturm darf man z.B.
am Tag Bilder machen wie man lustig ist. Privat darf man das auch in der Nacht, nur die kommerzielle Verwertung der Nachtbilder ist verboten. Nicht wegen dem Turm, sondern weil die Beleuchtung als Kunstinstallation gilt. Und an dieser hat alleine die Stadt Paris die Verwertungsrechte. Mit dem verhülltem Reichstag war das ebenso. Verwertungsrechte beim Künstler.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 11 von 19
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Zitat: Martin C. Kiefer 11.02.15, 17:16Zum zitierten BeitragSelbst wenn das Schloss als Wort/Bildmarke eingetragen wäre, beschränkte dies m.E. nur die markenmäßige Nutzung des Bildes, also z.B. die Werbung für Hochzeitscatering o.ä. in einer Location nahe dem Schloss.

Selbst das geht, wenn die Marke nicht bereits für Hochzeitscaterings registriert oder verwendet wird.

Eine Marke ist immer auch an eine Produktkategorie gebunden.

Eine Ausnahme zu dieser Beschränkung auf die registrierten Kategorien ist die Imageübertragung. Wenn jemand für etwas anderes mit der gleichen Marke wirbt und dabei das (bekannte) Image der Marke mißbraucht werden soll, um für das eigene Produkt zu werben, dann läge so etwas vor.

Ist hier aber alles nicht der Fall.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 12 von 19
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Zitat: Albrecht D 11.02.15, 20:56Zum zitierten BeitragAuf der Web-Seite des Schlosses ist auch zu lesen:

" Jegliche ungenehmigte Nutzung (privat wie gewerblich) wird durch die Schloß Wernigerode GmbH strafrechtlich verfolgt."

In Deutschland obliegt doch eine strafrechliche Verfolgung ausschließlich der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, dachte ich immer.

Die "Schloß Wernigerode Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft® mbH" beherrscht noch nichteinmal die korrekte Rechtschreibnung, nebenbei bemerkt. Es heißt "Schloss"!


Ich sag doch, die haben Probleme mit der Gewaltenteilung :-)



PS:

Du kannst einen Beitrag nicht so schnell nach deinem letzten schreiben. Du kannst einen B… Hermann Klecker 25.01.15 0
Herr Langer Herr Langer   Beitrag 13 von 19
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Zitat: der Borys 12.02.15, 07:42Zum zitierten BeitragMoin,

ABER, es gibt ja auch das Beispiel des Eifelturms und vom verhüllten Reichstag. Beim Eifelturm darf man z.B.
am Tag Bilder machen wie man lustig ist. Privat darf man das auch in der Nacht, nur die kommerzielle Verwertung der Nachtbilder ist verboten. Nicht wegen dem Turm, sondern weil die Beleuchtung als Kunstinstallation gilt. Und an dieser hat alleine die Stadt Paris die Verwertungsrechte. Mit dem verhülltem Reichstag war das ebenso. Verwertungsrechte beim Künstler.


naja, der eiffelturm fällt aufgrund seiner geografischen lage nicht wirklich in die deutsche Rechtsprechung :-)
zum reichstag: die panoramafreiheit bezieht sich auf "...Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ...".
mit Betonung auf "bleibend"!
XYniel XYniel Beitrag 14 von 19
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Zitat: der Borys 12.02.15, 07:42Zum zitierten BeitragMoin,

also die Schlossverwaltung kann sich ja wünschen was sie will. Wir leben immerhin in einem freien Land.
Und selbstverständlich gibt sie den Ton an auf ihrem Gelände.

Einfach mal generell jegliche Nutzung von Bildern die von irgendwo gemacht wurden zu verbieten halte ich
für spannend und wahrscheinlich im Zweifelsfall für nicht einklagbar. Müsste man drauf ankommen lassen.

ABER, es gibt ja auch das Beispiel des Eifelturms und vom verhüllten Reichstag. Beim Eifelturm darf man z.B.
am Tag Bilder machen wie man lustig ist. Privat darf man das auch in der Nacht, nur die kommerzielle Verwertung der Nachtbilder ist verboten. Nicht wegen dem Turm, sondern weil die Beleuchtung als Kunstinstallation gilt. Und an dieser hat alleine die Stadt Paris die Verwertungsrechte. Mit dem verhülltem Reichstag war das ebenso. Verwertungsrechte beim Künstler.

ist aber klar und gut so, oder?
Borys S. Borys S.   Beitrag 15 von 19
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Zitat: XYniel 15.02.15, 10:12Zum zitierten Beitragist aber klar und gut so, oder?

Das muss jeder für sich selbst entscheiden ob das so ok ist.
Ich selbst hab mit dieser Regelung absolut keine Probleme.
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