Mobile Werbetafel und Panoramarecht

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NetAktiv NetAktiv Beitrag 1 von 12
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Hallo,

das Panaromarecht sagt ja klar aus, dass feste Bauten von öffentlichem Grund aus problemlos fotografiert werden dürfen. Temporäre Installationen und Kunstwerke dagegen unterliegen schärferen Gesetzen. Bei uns im Ort ist eine Eisdiele, die als Werbung tagsüber eine übergroße Eistüte beweglich auf den öffentlichen Gehweg stellt, nachts wird die im Geschäft deponiert. Nun regt sich der Besitzer immer mächtig auf, wenn man seine Eistüte fotografieren will und behauptet, das sei verboten und droht schon beim Fotografieren mit Anwalt. Klar ist wohl, dass ich die fotografieren darf. Was aber wäre bei einer Veröffentlichung a) auf meiner privaten Homepage oder b) gewerblich. Das Objekt selbst ist ja sicher keine individuelles Kunstobjekt und wenn doch, dann hat ja sicher der Eisverkäufer nicht die Rechte, sondern der Hersteller.

Kann jemand dazu etwas genaueres sagen.

Grüße, Rainer
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 2 von 12
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Ich würde mal vermuten, dass das sog. "Kussmundurteil" auf diesen Fall anwendbar ist.

https://www.medienrecht-urheberrecht.de ... iheit.html

Wenn dem so ist, dann ist eine Veröffentlichung auf deiner Homepage wohl unbedenklich. Für die gewerbliche Nutzung ist das Urteil allerdings kein bedingungsloser Freibrief.
NetAktiv NetAktiv Beitrag 3 von 12
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Hallo Manfred, danke für den Hinweis. Aber der Kussmund ist fest am Schiff installiert und das entspräche einer Werbetafel oder Eistüte, die fest am Gebäude montiert ist. Das ist ja hier nicht der Fall, das Objekt existiert auf den Gehwegen nur in den Sommermonaten und da nur tagsüber während der Öffnungszeiten. Der stellt es so raus, wie andere Gaststätten die Bestuhlung. Aber die darf man ja sicher auch fotografieren, auch wenn sie nicht fest installiert sind. Gewerblich nutze ich es sowieso nicht, es hätte mich nur die Rechtslage interessiert.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 4 von 12
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Zitat: NetAktiv 18.05.22, 12:33Zum zitierten BeitragHallo Manfred, danke für den Hinweis. Aber ....

Lese mal den verlinkten Artikel bzw. das Urteil genau. Das das irgendwie "fest" wo dran sein muss ist nicht zwangsweise so.

z.B.
"Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein."
Und ich selbst glaube das ein Webeschild/Werbeeistüte dazu bestimmt ist für längere Dauer "öffentlich" zu sein. Sonst könnte man es ja nicht als Werbung nutzen wenn es niemand sieht :-)
Auch ein AIDA Schiff ist ab und an mal in der Werft und damit der "Öffentlichkeit" entzogen. (Genauso deine Eistüte die Nachts im Geschäft steht). Deswegen ist aber nicht die Panoramafreiheit ausgehebelt.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 5 von 12
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Aber mal was generelles. Wenn er es nicht will, dann halt nicht. Ab und an kann man auch mal dem Wunsch von jemanden nachkommen auch wenn er im Unrecht ist. Isnbesondere wenn es nachvollziehbar ist und höflich vorgetragen wird.
Oder MUSST du das Ding fotografiert haben?

Alternativ kannst du es ja gerne mal drauf ankommen lassen. Ich hatte auch schon mal so was ähnliches. Da hatte jemand mit der "Polizei holen" gedroht. Ich habe dann für ihn angerufen und sie geholt (er wollte das irgendwie nicht selbst machen). Die haben ihm dann erklärt das er auf dem Holzweg ist :-)
T ST T ST Beitrag 6 von 12
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Zunächst der übliche Hinweis: Ich bin kein Jurist und kann daher nur eine eigene Einschätzung beitragen.

Zunächst ist die Eistüte, wenn sie so gebraucht wird, wie du es schilderst, vermutlich nicht als Kunstwerk im üblichen Sinne zu sehen. Es dürfte sich wohl eher um ein typisches und sehr auffälliges Werbemittel handeln. Von daher bin ich mir auch nicht so sicher, ob das Kussmundurteil wirklich vergleichbar ist. Bei AIDA steht der Kussmund ja auch als Markensymbol und gilt im gewissen Sinne als "allgemeinbekannt und mit AIDA verbunden". Bei einer lokalen Eisdiele würde ich das nicht so einschätzen.
Für mich handelt es sich um eine Werbemaßnahme der Eisdiele, die bewusst zu diesem Zweck in den öffentlichen Raum gebracht wird, so ähnlich wie auch irgendwelche Fahrzeuge oder Anhänger an markanten Orten platziert werden, die mit dem Hinweis auf irgendeine Firma oder Dienstleistung bedruckt sind. An so einem Objekt und ebenso der Riesen-Eistüte kann ich nichts schützenswertes erkennen. So gesehen dürfte jeglicher Verwendung deiner Fotos nichts im Wege stehen.
Auf der anderen Seite stellt sich für mich eher die Frage, warum so ein Werbeding, auf dem ja vermutlich der Name der Eisdiele gut sichtbar ist, für eine gewerbliche (!) Verwendung überhaupt interessant ist. Bei rein privater Verwendung sehe ich auch bei Veröffentlichungen, z.B. in Social-Media, keine bedenken.

Grüße Thomas
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 7 von 12
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Zitat: T ST 23.05.22, 09:44Zum zitierten BeitragZunächst ist die Eistüte, wenn sie so gebraucht wird, wie du es schilderst, vermutlich nicht als Kunstwerk im üblichen Sinne zu sehen.

Da hast Du wahrscheinlich Recht. Dann fällt die Eistüte womöglich unter den Bereich Gebrauchsmuster-/ Geschmacksmuster- / Designschutz. Dies sind jedoch meines Wissens schwächere Schutzrechte und wenn dem so ist hieße das: Wenn gemäß dem Urheberrecht die Panoramafreiheit gilt, dann gemäß der anderen Schutzrechte erst recht.
T ST T ST Beitrag 8 von 12
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Gebrauchsmuster-/ Geschmacksmuster müssen nach meinem Kenntnisstand als solche registriert werden, damit Schutzrechte greifen und weiter noch, die Schutzrechte beziehen sich dann konkret auch auf die Verwendung der angemeldeten Dinge in vergleichbarer Sache und nicht bzgl. des "Erscheinens innerhalb eines öffentlichen Panoramas" mit entsprechenden Konsequenzen wie Fotoaufnahmen davon.
Was speziell den Designschutz im Sinn des Urheberrechts betrifft, glaube ich nicht, dass eine "überlebensgroße Eistüte" allein genügend eigenes Potenzial aufweist, um dem Urheber weiterreichende Rechte, außer einer echten 1:1 Kopie inkl. aller Details, einzuräumen. Hier müssten ggf. Experten ran, um das zu beurteilen. Aber das betrifft ja nicht Fotoaufnahmen des Objekts an sich und sollte den Frager hier auch egal sein können.

Grüße Thomas
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 9 von 12
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Hat der Eismann diese XXL-Eistüte eigentlich selbst geschaffen - oder lediglich beim Ladenausstatter gekauft?
Wenn er sie lediglich gekauft hat, gehe ich nicht davon aus, dass er irgendwelche Urheber/Gebrauchsmuster-Rechte hat, um was auch immer an Forderungen durch seinen Anwalt durchzusetzen.

Darüber hinaus bleibt auch noch zu klären, ob diese "Eistüte" überhaupt auf dem vermeintlich öffentlichen Gehweg stehen darf.
Vielleicht ist das dann ja auch der Grund, weshalb er seine Eistüte nicht auf Bildern oder im Internet sehen will...

Dem allem mal ungeachtet sehe ich es so, wenn jemand etwas nicht fotografiert haben will, dann lasse ich es halt sein. Ob derjenige nun im Recht ist oder nicht, ist mir letztendlich egal. Es gibt genügend andere spannende Motive.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 10 von 12
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Ich habe gestern so eine "XXL-Eistüte" gesehen. Das ist nichts anderes als ein Werbe-Aufsteller. Die scheinen weit verbreitet zu sein.

Gruß
Albrecht
PhotograPhil PhotograPhil   Beitrag 11 von 12
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Andere Gastronomen betreiben Aufwand, um durch Fotos der Gäste "kostenlos" Werbung machen zu können. Absurde Situation, die mir den Spass am Foto sofort nehmen würde. Weitergehen und bei der nächsten Eisdiele fotografieren und Eis essen... ;)
Dirk Zosel Dirk Zosel Beitrag 12 von 12
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evtl. hatte er Ärger mit dem Ordnungsamt weil Tüte/Bestuhlung im Gehweg oderso.
Und er möchte keine Beweismittel für das nächste Knöllchen. ;-)
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