GWG, Abschreibungen, Anlagegut

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Sandra Westermann Fotografie Sandra Westermann Fotografie Beitrag 1 von 7
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Hallo zusammen,
gestern kam folgendes Thema/Diskussion bei uns auf:
(Vorweg: Meinen Kram macht der Steuerberater. Es ging um eine Bekannte die ihre Buchführung selbst erledigt bzw es versucht!)
Wie schreibt man einen neu dazugekauften Blitz ab? Hier: Einen Yognuo-Blitz für knappe 70 Euro. Ist eigentlch kein GWG, da nicht selbständig nutzbar. Deshalb kann er nicht einmalig als Betriebsausgabe (bis150Euro) abgesetzt werden und muss über sieben Jahre abgeschrieben werden. Zumindest ist das mein Kenntnisstand. Oder sehe ich das falsch?
Und eine andere Frage: Ist ein Studiolicht (Dauerlicht) im Wert unter 410 Euro als GWG sofort absetzbar oder wird das Studiolicht nicht als selbständig nutzbar angesehen?
Vielleicht kennt sich ja jemand aus?
Liebe Grüße!!
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 2 von 7
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Ein zusätzlich einzeln angeschaffter Blitz ist direkt absetzbar. Ich glaube sogar, dass die Grenze dafür aktuell über 150€ liegt. Falls der Blitz kein GWG sei, bräuchte man nur eine alte gebrauchte Kamera mit Blitzschuh, damit die Anlage als Ganzes unter der Grenze liegt.

Sieben Jahre erscheint mir zu lang für Fotozubehör in dieser schnellebigen Zeit. Ich denke, es sind fünf.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sich ein Finanzbeamter über die AfA von 10€/p.a. besonders freuen dürfte.

410€ klingt schon eher vertraut als Obergrenze seit 2010 oder so.

Zwischen Blitzen und Dauerlicht wird wohl kaum unterschieden werden. Ausser man wolle, falls es kein GWG sei, argumentieren, man würde das Dauerlicht auch ganz normal zur Raumbeleuchtung einsetzen. Jedenfalls wäre es in seiner vorgesehenen Anwendungsform genaus so sehr oder wenig selbstständig nutzbar wie ein Blitz.
T ST T ST Beitrag 3 von 7
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410€ ist auch mein Kenntnisstand. Ich fürchte aber, dass ein allein gekaufter Blitz wirklich als normale Abschreibung behandelt werden muss. Es mag den Finanzbeamten Ärgern, dass es eine so kleine Summe ist, aber wenn es das Steuergesetz eben so definiert, kann auch er nichts machen.
Ich (bin zwar kein gewerblich tätiger Fotograf, daher keine Erfahrung diesem Feld) würde es aber mit nur 3 Jahren ansetzen, wie übrigens alles Foto-Equipment. Argument: Die Gerätschaften sind ständig im "Outdoor-Einsatz" und werden daher viel stärker beansprucht als reines Studio-Equipment (Einpacken, Auspacken, Einsatz in engen schlecht zugänglichen Räumlichkeiten, "Action-Situationen, wo man schon mal irgendwo aneckt" usw.).
Das Studio-Licht ist eigenständig nutzbar nach meiner Ansicht: Es kommt ohne Foto-Gerätschaften zum Einsatz, wenn Du die Szenerie vorbereitest und aufbaust. Das Model kommt erst morgen und will dann natürlich nicht stundenlang warten, bis die Beleuchtung stimmt.

Grüße Thomas
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 4 von 7
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Bei einem Gehäuse sähe ich gut Chancen, auf 3 Jahre zu gehen, schon wegen der fortschreitenden Entwicklung. Das funktioniert auf Dauer natürlich nur, wenn man wirklich so zügig wieder Nachkauft.
Bei Blitzen etc wird das auf Dauer auch nur funktionieren, wenn man diesen Verschleiß wirklich darlegen kann.
Ansonsten böte sich ja noch die Mögichkeit der Sonderabschreibung sobald das Gerät defekt ist.

Blitzlicht kann man auch am Tag vorher vorbereitn. Darin allein sehe ich keinen Grund, darzulegen, dass das eine unabhängig nutzbar sei und das andere nicht.
T ST T ST Beitrag 5 von 7
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Auch wenn man nicht regelmäßig einen neuen Blitz kauft, kann man den ersten auf 3 Jahre abschreiben. Zum Zeitpunkt der Anschaffung nehme ich ja nur an, dass die Abnutzung vermutlich so eintreten wird. Wenn das Gerät nach 3 Jahren dann noch gut ist, ist das eben so und die Annahme ist im Nachhinein eben nicht so eingetreten.

Grüße Thomas
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 6 von 7
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also meines Wissens sind Sachen unter 150 Euro keine GWG.
Das sind einfach Betriebsausgaben und werden als Kosten verbucht.
Pfoten-Linse Pfoten-Linse Beitrag 7 von 7
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Also...

Anschaffungen bis zur Höhe von 150 EUR netto sind sofort als Kosten absetzbar.

Für Anschaffungen, die teurer sind als 150 EUR netto gibt es folgende zwei Möglichkeiten:

1. Für Anschaffungen, die zwischen 150,01 EUR netto und 450,00 EUR netto kosten wird die GWG-Sofortabschreibung gewählt. Das Wirtschaftsgut wird dann auf ein eigens dafür bestimmtes Anlagenkonto gebucht und dann sofort in voller Höhe abgeschrieben. Die Buchung auf das Anlagekonto erfüllt entsprechend nur einen Aufzeichnungszweck. Wirtschaftlich sieht es so aus, dass die Anschaffung sofort in voller Höhe zu Kosten führt.
Anschaffungen ab 410,01 EUR netto werden dann entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben.

2. Anschaffungen zwischen 150,01 EUR und 1000,00 EUR netto werden als GWG-Sammelposten zusammengefasst und gleichmäßig mit je 20 % im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren abgeschrieben. Dabei ist es dann völlig gleich, ob man das Wirtschaftsgut im Januar oder im Dezember angeschafft hat - es wird über fünf Jahre abgeschrieben und zwar gleichmäßig. Allerdings darf man Wirtschaftsgüter aus dem Sammelposten nicht per außerordentlicher AfA eher abschreiben, weil sie zum Beispiel abhanden gekommen oder defekt sind. Sozusagen: Einmal Sammelposten - immer Sammelposten für ein Wirtschaftsgut.

ABER: Man muss sich für alle Wirtschaftsgüter eines Jahres gleich entscheiden. Man kann also nicht sagen: für Blitz 1 mache ich GWG-Sofortabschreibung und für Blitz 2 Sammelposten. Das geht nicht. Allerdings kann man sich im Jahr 2015 für den Sammelposten, für 2016 für GWG-Sofortabschreibung und 2017 wieder für den Sammelposten entscheiden - aber innerhalb eines Jahres muss man eben für alle Wirtschaftsgüter gleich handeln.

Nachzulesen ist diese Regelung im Übrigen in § 7 EStG... Da steht das alles nochmal drin, nur eben ein bisschen sehr verkompliziert.
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