Es trifft fast alle Kreativen §29 KSVG

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Torsten Brandt Torsten Brandt   Beitrag 16 von 30
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Nun, wie fast bei allem ist das nun wieder Standpunktbezogen ... was bringe ich den Leuten denn bei ? Der Blick für die Kunst oder den Umgang mit der Kamera, dem Licht, etc. ? Ersteres wäre im Sinne des Threads richtig, letzteres allerdings ein handwerkliche Ausbildung und somit hat die KSK dort nichts zu melden ;)

BG T
Chain Of Tears Chain Of Tears Beitrag 17 von 30
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Also ....

grob nachgelesen ergeben sich ab dem Juni 2007 lediglich Änderungen im §29 dahingehend, dass nun nicht mehr ausschliesslich die Künstlersozialkasse sondern auch die Träger der Rentenversicherung die Abgabepflicht feststellen können. Einen Erhebungsbogen zur Feststellung der Abgabepflicht iSd KSVG gibt es schon von Anfang an.

http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... m_KSVG.pdf

Aber ...

Bei der Erfassung der nach § 24 Abs. 1 und 2 KSVG abgabepflichtigen Verwerter ist zu beachten, dass bei den sog. Verwertern der Unternehmensbegriff iSd KSVG zu Grunde zu legen ist, d. h. ein sozialversicherungsrechtlicher Unternehmensbegriff. Unternehmen iSd KSVG sind „abgabefähige Wirtschaftsgebilde“ iSd § 10 SGB X, die eine nachhaltige, nicht nur gelegentliche Tätigkeit nach § 24 KSVG ausüben; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Auf die Rechtsform oder Bezeichnung des Unternehmens kommt es nicht an.

Von der Abgabepflicht nicht erfasst werden die sog. Selbstvermarkter künstlerischer oder publizistischer Leistungen, d. h. also selbständige Künstler und Publizisten, die ihre Werke direkt an die Erwerber veräußern.

Grundsätzlich liegt die Künstlersozialabgabepflichtigkeit vor, wenn:
• ein Verwerter ein Unternehmen iSd des KSVG
• nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 9 KSVG (typische Verwerter) oder
nach § 24 Abs. 1 S. 2 (sog. Eigenwerber) oder
nach § 24 Abs. 2 erfüllt (Generalklausel) betreibt
• und die unternehmerische Tätigkeit einen wesentlichen Inlandsbezug hat.

Die Aufzählung in § 24 KSVG erfasst jeweils verschiedene Aspekte der Nutzung künstlerischer bzw. publizistischer Leistungen der Selbständigen durch die Verwerter. Der Gesetzgeber unterscheidet drei Gruppen von Verwertern: neun verschiedene Unternehmensarten der professionellen oder typischen Verwerter gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 9 KSVG und durch unbestimmte Rechtsbegriffe in § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG benannte sog. Eigenwerber sowie per Generalklausel gem. § 24 Abs. 2 KSVG alle Verwerter, die Aufträge gegen Entgelt an selbständige Künstler und Publizisten erteilen.
In Nr. 1 – 9 des § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG sind alle klassischen typischen Verwerter benannt: Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste, Theater, Orchester und Chöre, Künstlervermittlungsagenturen, Rundfunk und Fernsehen, Musik- und Filmhersteller, Galerien und Kunsthandel, Varieté und Zirkus, weiterhin Werbe- und PR-Agenturen sowie Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen für Künstler und Publizisten.
Zur zweiten Gruppe der sog. Eigenwerber gem. § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG zählen Verwerter, die für eigene Zwecke Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür nicht nur gelegentlich (d.h. mind. 1x jährlich) Werke und Leistungen selbständiger Künstler bzw. Publizisten in Anspruch nehmen. Damit sollen alle diejenigen von der Abgabepflicht erfasst werden, die selber freie Künstler und Publizisten beauftragen, für die Eigenwerbung tätig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Aufträge durch Dritte, z. B. durch Werbe- und PR-Agenturen vermittelt wurden, da anderenfalls von der Selbstvermarktung der Selbständigen ausgegangen werden muss. Wegen Kapazitätsmängeln bei der KSK und aufgrund von Unwissen der Betroffenen, sind derzeit wenig Eigenwerbung treibende Unternehmen erfasst. Da jedoch fast alle Unternehmen in irgendeiner Weise Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, muss davon ausgegangen werden, dass für beinahe alle Unternehmen in Deutschland dem Grunde nach eine Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG besteht.
Durch die Generalklausel in § 24 Abs. 2 KSVG können zur Künstlersozialabgabe sämtliche Verwerter herangezogen werden, die nicht nur gelegentlich Aufträge gegen Entgelt an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um daraus Einnahmen zu erzielen. Der Begriff „nicht nur gelegentlich“ ist im Gesetz nicht näher bestimmt, in der BSG-Rechtsprechung ist von gewisser Regelmäßigkeit bzw. Dauerhaftigkeit und von einem nicht unerheblichen wirtschaftlichem Ausmaß die Rede.
Mit der Generalklausel sind schlussendlich alle Formen der Verwertung von künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen zur Einnahmenerzielung erfasst, so dass bei Nutzung von Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten grundsätzlich die Pflicht zur Künstlersozialabgabe vorliegt.

Gem. § 23 KSVG ergibt sich die Höhe der Künstlersozialabgabe, wenn der Abgabesatz (Vomhundertsatz des § 26 KSVG) auf die Bemessungsgrundlage gem. § 25 KSVG angewendet wird. Bemessungsgrundlage sind die Entgelte für künstlerische bzw. publizistische Leistungen, die nach § 24 Abs. 1, 2 KSVG verpflich-tete Unternehmen in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben.
Voraussetzungen für das Vorliegen der Abgabeschuld sind somit:
• ein abgabepflichtiger Unternehmer nach § 24 KSVG
• zahlt Entgelte gem. § 25 Abs. 2 KSVG
• für künstlerische/publizistische Leistungen Selbständiger (§§ 1, 2 KSVG).
Das Entgelt muss im Rahmen der in § 24 KSVG genannten Tätigkeiten gezahlt worden sein, d. h. Entgelte für private oder betriebsinterne Aufwendungen zählen nicht dazu.

Woraus sich ergibt, dass ein Privatmann, der foto-künstlerische Leistungen eines Fotografen in Anspruch nimmt, nicht abgabepflichtig ist, wohl aber derjenige, der für die Leistungen als Unternehmer Rechnungsnehmer ist.

Quelle für diesen Beitrag war übrigens eine Diplomarbeit über die Entwicklung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

G,
Jörg
Ricarda Grothey Ricarda Grothey Beitrag 18 von 30
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Stefan F. (Lichtjäger) schrieb:

Zitat:"Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der
Künstlersozialversicherung versichert ist."



wo steht das???
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 19 von 30
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Hmm, wenn ich laut Gesetz in der HWK Zwangsmitglied bin, bin ich wohl Handwerker und KEIN Künstler. ERGO muss meiner Meinung nach auch keiner Künstlerabgaben zahlen wenn er mich als Fotograf bucht, oder ??
Jonny May Jonny May Beitrag 20 von 30
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Zur vermeidung von Missverständnissen noch mal ganz deutlich: Abgabepflichtig sind nur Unternehmer die die Werke/Leistungen von Künstlern verwerten und damit Geld verdienen! Neben den Typischen Verwertern wie Galeristen, Verlage gibt es noch die Generalklausel:

"Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen."

Privatkunden sind nicht betroffen!

Es ist nicht Sache der Fotografen darauf zu achten, dass die gewerblichen Kunden die Abgabe auch entrichten!

Jonny
Peter I. Peter I. Beitrag 21 von 30
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Hallo chain of tears,

besten Dank für Deine interessanten und sehr umfangreichen Ausführungen. Eine Sache ist mir dabei jedoch nicht ganz klar:

Bei der Umsatzsteuer wird durch den Vorsteuerabzug in der Leistungskette sichergestellt, daß Vater Staat zum einen nur den Endverbraucher belastet und zum anderen per Saldo nur den Steuerbetrag kassiert, der auf den dem Endverbraucher letztlich zu zahlenden Preis anfällt.

Im Gegensatz dazu scheint mir die Künstlersozialabgabe ein Huhn zu sein, welches in der Lage ist, für ein einziges Korn fortwährend goldene Eier zu legen. Ich will das mal an einem Beispiel demonstrieren:

Ein Gewerbebetrieb läßt von einer Werbeagentur eine Internetseite mit einem Foto zu erstellen. Die daran beteiligten Leistungserbringer, die jeder selbständig sein sollen, sind:

der Fotograf
die Bildagentur
der Internetdesigner
die Werbeagentur

Der Fotograf erhält 100 Euro Honorar, die natürlich in jeder der vorliegenden vier Fakturierungen Bestandteil des Rechnungsbetrages sind. Genauso natürlich wird die Künstlersozialabgabe mit in die Preise einkalkuliert werden und führt somit in der folgenden Stufe selbst zu einer höheren Abgabe - ein Zinseszinseffekt der Abgabe in (hier) drei Stufen.
Wenn jeder der auf die Bildagentur folgenden weiteren Leistungserbringer das Bild mit nur 30% Aufschlag weiterreicht, führt dieses dann zu einer Belastung von insgesamt 44,74 Euro beim Besteller der Internetseite nur für das Foto - also knapp die Hälfte dessen, was der ursprünglich werkschaffende Künstler (Fotograf) an Honorar vereinnahmte. Von diesem Betrag sind von ihm direkt (als Bestandteil der Abgabeschuld für die gesamte Internetseite) 17,46 Euro an die Künstlersozialkasse zu entrichten, der Rest ist Preisbestandteil der Leistungserbringer.

Das ist aber noch nicht das Ende der Fahnenstange, denn auch die anderen Beteiligten (ggf. mit Ausnahme der Bildagentur) erbringen gestaltende Leistungen, die selbstverständlich jede auch für sich abgabepflichtig sind und auch den geschilderten Potentierungseffekt auslösen.

Grüße,
Peter



Nachricht bearbeitet (0:50h)
Chain Of Tears Chain Of Tears Beitrag 22 von 30
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Hallo Peter I.,

im wesentlichen gebe ich Dir Recht; bei Interesse schau mal unter diesem Link nach:

http://www.fh-sozialversicherung.de/dip ... aniela.pdf

... und es werden sofort die Probleme dieses Huhnes ersichtlich, nämlich dass erstens das Gesetz mehr oder weniger durchgedrückt wurde (ein Spät-60er-Effekt) und dass heute der Etat zur Finanzierung bedenkliche Dimensionen angenommen hat, der einer heftigen Finanzierung durch Einzelne bedarf. Der Schutz Kreativer mit wenig oder unregelmässigem Einkommen ist also mehr eine Rente zur Arbeitszeit, die von denen mitfinanziert werden muss, die das Ergebnis der Kreativität nutzen. Die letzte Gesetzesänderung ermöglicht nun eine etwas breitere Erfassung der Nutzer als es zuvor möglich war. Dass dabei so manches goldene Ei entstehen könnte ist vielleicht so gewollt; die Kasse muss schliesslich wieder gefüllt werden.

Mal abwarten, wie es sich weiterentwickelt.

VG,
Jörg



Nachricht bearbeitet (10:24h)
Aufhellblitzer Aufhellblitzer Beitrag 23 von 30
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Krank alles.

Es lohnt sich bald nimmer in D zu arbeiten.
Kerstin Koldeweyh Kerstin Koldeweyh Beitrag 24 von 30
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Hallo! Ich frag mal einfach so. Ist es möglich als Privatperson, die Leute fotografiert etwas Geld zu verdienen ohne von den Behörden zur Kasse gebeten zu werden? Vielleicht weißt du das ja? Ich möchte gerne gelegentlich ein paar "Taler"(also eher kleine Beträge) nebenher verdienen und nicht gleich ein Gewerbe anmelden. Wie kann man das anstellen ohne dabei gegen Gesetze zu verstoßen?

Herzlichen Dank schon mal.

K.
Jürgen M.... Jürgen M.... Beitrag 25 von 30
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Stefan F. (Lichtjäger) schrieb:
Zitat:"Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in
der
Künstlersozialversicherung versichert ist."
wo steht das???


Nirgendwo. Aber es steht auch keine Eingrenzung drinnen, dass die Abgabe nur für Künstler gezahlt werden muss die in der KSK versichert sind.

Wen das Thema genauer interessiert:
Am 13. Februar findet in Würzburg ein Seminar zu dem Thema statt.

http://www.steuerseminare.de/IHR-TEAM/i ... M_2008.pdf

Es ist ja nicht so, dass die KSA neu ist.
Lediglich die Prüfungspflicht ist von der Handvoll Betriebsprüfer der KSK auf die über 3000 Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger übergegangen.
Ricarda Grothey Ricarda Grothey Beitrag 26 von 30
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leider etwas weit weg das seminar
warum sollten künstler die nicht in der ksk sind die künstler mit tragen die die ksk vorteile nutzen???
Stefan F. (Lichtjäger) Stefan F. (Lichtjäger) Beitrag 27 von 30
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Zitat:Zitat:"Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in
der
Künstlersozialversicherung versichert ist."
wo steht das???


Nirgendwo.

Nachgeprüft? Bevor man Behauptungen aufstellt sollte man sicher sein, dass diese auch stimmen!

"Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist."
--> http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... or=1010030
Punkt 8, letzter Satz des ersten Absatzes.
Ricarda Grothey Ricarda Grothey Beitrag 28 von 30
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http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeu ... or=1010030

Zitate aus dem link

"Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, z. B. weil er im Hauptberuf Beamter oder gesetzlich sozialversicherter Arbeitnehmer ist oder die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübt. "

" 13. Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellt werden?

Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig."


Freiberufler die nicht in der KSK sind sind freiwillig versichert und tragen die Beiträge komplett selber.
Martin John Martin John Beitrag 29 von 30
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Ricarda Grothey schrieb:


Zitat:Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer
pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur
gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren
Anteil an der Sozialversicherung in Form der
Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Entgelt abzuziehen bzw.
ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren. Derartige
Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im
Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig."


Ja, schöne Worte.
Und wenn man als Freier auf sein volles Entgelt pocht, bekommt man es vielleicht sogar - und hat den Kunden unter Garantie das letzte Mal gesehen.

Ich kenne keinen einzigen der sich auf diesen Text berufen würde.
Peter I. Peter I. Beitrag 30 von 30
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Es ist explizit im Gesetz geregelt, daß Vereinbarungen, die Künstlersozialabgabe dem Leistungserbringer am Entgelt zu kürzen, nichtig sind. Man kann sich daher direkt auf den Gesetzestext beziehen und braucht sich nicht auf eine Diskussion mit der sicherlich zutreffenden Argumentation, so wie sie von Ricarda zitiert wurde, einzulassen.

Im übrigen hat Martin John recht: in der Regel ist das irrelevant. Man erzielt einen Betrag X für seine Arbeit, der ausgezahlt wird und muß damit leben, daß der Markt nun weniger hergibt.
Freilich werden viele Auftraggeber mit der Künstlersozialkasse argumentieren, um die Preise zu drücken, weil sie das Gesetz nicht gelesen haben bzw. das von ihrem Gegenüber voraussetzen. Mir ist da eine Bildagentur in Erinnerung, die mit dieser Losung unter die üblichen 50 Prozent wollte und damit sicherlich irgendwann einmal Pech haben wird. Ansonsten hat sich nichts daran geändert, daß den Streit mit dem Kunden in der Regel der Lieferant verliert.

Peter
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