Designschutz verbietet Fotografie?

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MrB321 MrB321 Beitrag 1 von 20
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Hallo liebe Fotocommunity,
mir stellt sich ein ziemlich bedeutsame Frage für die Fotografie, die ich aber noch nicht zufriedenstellend lösen konnte:

Und zwar handelt es sich um das Designrecht. Wie genau können überhaupt noch Fotografien geschossen werden, wenn in den allermeisten Fotos draußen als auch drinnen Objekte als Beiwerk abgebildet sind, die in irgendeiner Form designt worden sind und damit sehr wahrscheinlich Designschnutz genießen. Zumal ich jetzt auch noch lernen musste, dass das Design oft nicht nach 25 Jahren abläuft, sondern über das Urheberrecht auch noch an 70 Jahre nach dem Tod geltend gekoppelt ist. Mit anderen Worten, wie können eigentlich überhaupt noch Videos und Fotos gemacht werden? Ich denke da nur an all die Youtuber, die in ihrem Wohnzimmer sitzen (diverse Möbel, Buchrücken, Lampen - alles aus Möbelhäusern, alles geschützt und damit meine ich jetzt keine teueren "Designermöbel", sondern eben Alltagsgegenstände, die wurden ja auch designt) oder City Photography oder Aktfotografie in Räumen etc.
Zuvor hatte ich primär das Markenrecht im Kopf, dass nämlich Marken als Beiwerk abgebildet werden dürfen, wenn sie nicht als Hauptfokus verwendet werden, um damit Werbung zu machen. Aber nach dem Designrecht müsste der Fotografie ja eigentlich vor jedem Foto alle Gegenstände im Bild selbst neu schnitzen und designen...

Mit anderen Worten, wie kann man überhaupt noch Fotos schießen?
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 2 von 20
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Zitat: MrB321 06.09.20, 22:48Zum zitierten BeitragHallo liebe Fotocommunity,
mir stellt sich ein ziemlich bedeutsame Frage für die Fotografie, die ich aber noch nicht zufriedenstellend lösen konnte ...

Zur Problematik "Fotografie und Designschutz" habe ich mich u.a. in diesen Threads geäußert. Vielleicht helfen meine einzelnen Beträge dort für den Einstieg in die Diskussion.

https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... s---413245

https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... 9---425309

MfG
Johannes
MrB321 MrB321 Beitrag 3 von 20
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Hallo Johannes,
ich habe mir die Threads durchgelesen und stelle fest, dass es dazu anscheinend keine aktuelle Regelung gibt, richtig? Ich frage mich in diesem Zusammenhang nur, wie dann überhaupt all die Fotos und Videos im Internet überhaupt noch existieren "dürfen". Tausende Bilder bei Flickr, Unsplash, Pixabay [...] müssten darunter fallen, fast jedes Youtube-Video usw. Theoretisch dürfte es keine Fotos mehr geben...
Besonders problematisch ist ja anscheinend, dass "unwesentliches Beiwerk", "Panoramafreiheit" und "freie Benutzung" alle unter dem Urheberrecht verankert sind, was erst einmal nichts mit dem Designrecht zu tun haben scheint. Ganz streng ausgelegt, dürften damit sogar künstlerisch bearbeitete Fotografien (Abstrakte Kunst) darunter zählen, sofern zumindest ein Objekt im Bild als designt identfiziert werden kann. Der Aspekt "Collage" und neue Bildwirkung durch eine Vielzahl an Objekten bezieht sich ja eindeutig auf die Freie Benutzung (und damit Urheberrecht) und wäre dann ja bei designten Objekten (Designrecht) hinfällig.
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 4 von 20
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Zitat: MrB321 07.09.20, 13:25Zum zitierten BeitragTheoretisch dürfte es keine Fotos mehr geben...

dann lies dir doch das Aida-Urteil im 2. link von Johannes nochmal genau durch. Verkürzt heißt das doch: du darfst jeden Gegenstand fotografieren, der sich dauerhaft im öffentlichen Raum befindet, selbst dann wenn er nicht ortsgebunden ist. Hier wird beschrieben wie weit die Panoramafreiheit inhaltlich geht.

In einer weiteren Entscheidung des BGH wird darüber hinaus festgestellt, dass die Panoramafreiheit auch die kommerzielle Nutzung eines Fotos einschließt, das im Rahmen der Panoramafreiheit hergestellt wurde.

Also wo ist das Problem ?
MrB321 MrB321 Beitrag 5 von 20
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Hallo Manfred,
das habe ich schon verstanden, allerdings deckt die Panoramafreiheit eben Aspekte des Urheberrechts ab und nicht des Designrechtes. Sagen wir Häuser werden fotografiert und davor steht ein designrechtlich-geschützter Sonnenschirm. Nach der Panoramafreiheit wäre das gestattet, weil der Schirm zwar beweglich, aber sich dauerhaft im öffentlichen Raum befindet. Allerdings hat der Schirm ein Design, welches nach den Urteilen zum ICE/Geburtstagszug durch eine Abbildung über Foto auch in den Rahmen der "Benutzung" fällt und damit verboten werden kann. Daraus ergibt sich die seltsame Situation, dass das Bild nach Panoramafreiheit erlaubt, nach Designrecht jedoch nicht gestattet wäre. Gleiches würde dann zum Beispiel für Automobile (auch Oldtimer) gelten, da hier das Design auch noch über Urheber gekoppelt werden kann und damit nichtmal nach 25 Jahren ausläuft...
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 6 von 20
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Hier kommt nach meiner Auffassung der Erschöpfungsgrundsatz zum tragen. Der gilt nicht nur für Marken sondern analog auch für Designs.
Zum einlesen dürft hier das Urteil des BGH I ZR 256/97 relevant sein.
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 7 von 20
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Danke Sören ! Dass das Designrecht dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegt war mir zwar bekannt, aber dass es auch ein BGH-Urteil gibt, was konkret die Herstellung und Verbreitung des Fotos eines designrechtilch geschützten Gegenstands fast uneingeschränkt erlaubt war mir neu. Also Feuer frei ;-)))
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 8 von 20
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Zitat: MrB321 07.09.20, 14:58Zum zitierten BeitragHallo Manfred,
das habe ich schon verstanden, ...

Ich meine auch, dass Du die Problematik gut verstanden hast.

Zitat aus einem der Beiträge (etwas verallgemeinert): "Nach herrschender Meinung zum früheren Geschmacksmusterrecht ließen sich die Schrankenregelungen des Urheberrechts, zu denen auch die Panoramafreiheit des § 59 UrhG und auch die Beiwerkregelung des § 57 gehört, 1:1 auf das Geschmacksmusterrecht übertragen. Dass dies heute immer noch so ist, wird eher verneint. Das Geschmacksmusterrecht (Designrecht) ist inzwischen mehr dem Patentrecht angeglichen worden.

Ob die Schrankenregelungen des Urheberrechts designrechtlich ausgehebelt werden können, ist unklar."

Aber in der Unklarheit besteht ja auch ein Hoffnungsschimmer. Die Gerichte könnten sich in entsprechenden Streitfällen ja vielleicht an der herrschenden Meinung zum früheren Geschmacksmusterrecht orientieren. Das nicht zu tun, würde zu unpraktikablen Ergebnissen führen.

MfG
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 9 von 20
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Zitat: Sören Spieckermann 07.09.20, 15:42Zum zitierten BeitragHier kommt nach meiner Auffassung der Erschöpfungsgrundsatz zum tragen. Der gilt nicht nur für Marken sondern analog auch für Designs.
Zum einlesen dürft hier das Urteil des BGH I ZR 256/97 relevant sein.

Vorsicht. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt grundsätzlich nicht für Vervielfältigungen.

Leitsatz des BGH Urteils: "Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist."

Das heißt, in einem solchen speziellen Fall ist das Anbieten der Ware selbst dann erlaubt, "wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist."

So muss man das verstehen.

MfG
MrB321 MrB321 Beitrag 10 von 20
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Hmm. Aber wie genau verfahrt ihr dann mit dieser ganzen Unsicherheit?
Ich konnte jetzt nach Lektüre zumindest in Erfahrung bringen, dass sehr wahrscheinlich unwesentliches Beiwerk auch für Designrecht gilt (ist aber nicht sicher!) und Werke, die bereits unter freie Benutzung fallen (beim Urheberrecht) sehr wahrscheinlich auch keine Designrechte verletzen. Das löst aber nachwievor das Problem nicht:

Beispiel 1: Jemand fotografiert jemanden auf einem Holzstuhl, dahinter eine Kommode. In einem komponierten Foto sind das ja jetzt keine Beiwerke mehr und "zitiert" werden die Möbel auch nicht. Theoretisch müsste man jetzt die Designrechte dieses Möbelherstellers einholen, es sei denn die Kommode ist antik (mindestens 70 Jahre nach Tod des Designers) oder ein Requisit (geliehen, gebaut) oder eben Lizenz eingeholt. Ich bin da nur völlig perplex, weil das würde ja bedeuten all die Menschen auf Youtube oder generell Fotografen, die im Hintergrund ihre schwedischen Möbelhaus Möbel stehen haben, müssten bei diesem Möbelhaus erst anfragen. Ganz zu schweigen von all den anderen Lampen, Regalen usw. im Hintergrund.

Beispiel 2: Jemand fotografiert eine Person mit einer Brille auf der Nase, die ist sehr wahrscheinlich geschützt. Muss die Person die Brille jetzt absetzen oder eine Brille selbst basteln? Gleiches gilt für Kleidung etc. etc.

Beispiel 3: Jemand versucht über Panoramafreiheit in deutschen Großstädten Fotos zu schießen, viel Spaß da keine Autos drauf zu kriegen...

Mit anderen Worten: Man sollte nur noch Aktfotografie betreiben mit Models auf alten antiken Möbeln - hat ja auch was :D
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 11 von 20
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Zitat: MrB321 10.09.20, 20:26Zum zitierten BeitragHmm. Aber wie genau verfahrt ihr dann mit dieser ganzen Unsicherheit? ...

Ich bin nur Hobby-Fotograf und hoffe, dass noch ein paar praktische Ratschläge von den Profis kommen. Aber der folgende Artikel bestätigt Deine Befürchtungen:

http://www.ra-may.de/fachartikel.php?id=4

Zitate daraus:

Beispiel: "So wurde z.B. einem Möbelhaus die Verwendung eines Bildes untersagt, auf dem eine Fototapete als Hintergrund abgebildet war. In dem Fall war es nicht das Sofa, das Anlass zu Ärger gab, sondern die Fototapete. Da diese das Bild wesentlich mitgeprägt hatte (also kein unwesentliches Beiwerk war), durfte sie nicht ohne Einwilligung des Fotografen aufs Bild."

Grundsatz: "Was kann ein Fotograf nun also tun, um Probleme mit anderen Urhebern zu vermeiden? Es gibt nur eine Lösung: Genau prüfen, ob die Gegenstände, die aufs Bild kommen sollen, geschützt sind und notfalls die erforderlichen Nutzungsrechte einholen. Oder auf die Vervielfältigung dieser Gegenstände verzichten und auf einfache Möbel und Gebrauchsgegenstände ausweichen, die keinen Schutz geniessen."

Das Problem besteht u.a. darin, dass unser Urheberrecht so etwas wie den "Fair Use" (googeln) nicht kennt. Vielleicht ändert sich das ein wenig durch die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie (z.B. durch eine verbesserte Regelung bezgl. der freien Benutzung und der Pastiches).

Hier ein Link zum Thema "Umsetzung der neuen EU-Richtlinie":
https://irights.info/artikel/das-waere- ... rmen/30136
mit weiteren Links.

Noch ein Hinweis zum Passus "Requisit (geliehen, gebaut)" in Deinem Beispiel 1. Auch der originalgetreue Nachbau eines geschützten Werkstücks, hilft nicht weiter. Die Veröffentlichung des Foto erfordert auch in diesem Fall die Erlaubnis des Rechteinhabers.

MfG
MrB321 MrB321 Beitrag 12 von 20
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Vielen Dank, Johannes!
Letztendlich lässt sich also festhalten:
- Unwesentliches Beiwerk ist wahrscheinlich in Ordnung, nur schwer zu definieren, da genau dieses "Beiwerk" in guten Fotografien selten nur "Beiwerk" ist... Also ist diese Regelung eher für Dokumentationen gedacht oder zufällige Schnappschüsse. Also eher unbrauchbar für unser Anliegen.
- "Einfache Möbel und Gebrauchsgegenstände" sind in Ordnung.

Frage dazu: Was genau sind denn einfache Gegenstände? Ich gehe mal davon aus, dass eine Glühbirne, ein Kaffeebecher, eine geriffelte Müslischale, eine Schere, eine Mülltonne, eine Steckdose usw. nicht designrechtlich geschützt sind. Aber wie unterscheide ich das jetzt bei einfachen Bretterregalen aus schwedischen Möbelhäusern, bei einem Haustelefon im Hintergrund, einem Brillengestell, einer Jeans, einer Lampe, einen No-Name Kopfhörer... Man kann ja auch schlecht jeden Gegenstand beim DPMA finden, allein schon weil manchmal schlicht der Hersteller nicht bekannt ist oder doch auch manche geschützten Dinge (für drei Jahre) dort gar nicht eingetragen sind.

PS: Mit Requisit meinte ich, dass man seine eigene Möbel selbst designt und entwickelt. Ich stell mir das gerade bei Interviews in Wohnzimmern der Interviewten lustig vor. "Entschuldigen Sie, aber wir müssen vorher alle Gegenstände entfernen. Ich bringe Ihnen dann gerne ein Sofa mit, gestern erst mit Freunden gebaut"
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 13 von 20
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Zitat: MrB321 11.09.20, 14:32Zum zitierten BeitragVielen Dank, Johannes!
... Aber wie unterscheide ich das jetzt bei einfachen Bretterregalen aus schwedischen Möbelhäusern, bei einem Haustelefon im Hintergrund, einem Brillengestell, einer Jeans, einer Lampe, einen No-Name Kopfhörer... Man kann ja auch schlecht jeden Gegenstand beim DPMA finden, allein schon weil manchmal schlicht der Hersteller nicht bekannt ist oder doch auch manche geschützten Dinge (für drei Jahre) dort gar nicht eingetragen sind ...

Ja, das ist unmöglich.

Deshalb, hierzu nur noch zwei allgemeine Links:

1. Meine persönliche Auslegung zu massenweise hergestelltem Design und Kitsch unter https://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#kitsch, die allerdings noch nicht durch den BGH bestätigt wurde:

"Auf Fotos sind - nicht immer nur als unwesentliches Beiwerk - oft Gegenstände zu sehen, die geschmacksmusterrechtlich oder als Werke der banalen Kunst sogar urheberrechtlich geschützt sind (Puppen, Teddys, Blumenvasen, Gartenzwerge, Gummibärchen, Nussknacker, Masken im Karneval, Playmobilmännchen, ...). Wenn es hier je zu Streitigkeiten kommen sollte, bleibt meines Erachtens noch die Möglichkeit, bei diesen Objekten den urheberrechtlichen Schutzumfang entsprechend gering anzusetzen und nahezu jede Abbildung als freie Benutzung zu betrachten - außer vielleicht reine Produktfotos, wie sie z. B für die Veröffentlichung in Kaufhauskatalogen hergestellt werden."

Wichtig ist der Passus "Wenn es hier je zu Streitigkeiten kommen sollte ...". Denn bzgl. "Design und Kitschfiguren" sind mir keine Streitigkeiten über unwesentliches Beiwerk bekannt. Was rede ich also so viel ;-).


2. Für die bildende Kunst eine allgemeine Hilfestellung zum Thema "wann-ist-ein-werk-unwesentliches-beiwerk-neben-dem-eigentlichen-gegenstand-der-veroffentlichung" mit Link auf ein BGH-Urteil:

https://www.otto-schmidt.de/news/wirtsc ... 05-13.html

siehe insbesondere den Leitsatz c:

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Volltext:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=540

In diesen Zusammenhang hier auch noch einmal mein Hinweis in Beitrag 11 mit Link auf die Umsetzung der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie im nächsten Jahr.

Wenn man im Zuge dieser Umsetzung sogar Pastiches (d.h. Nachahmungen) zulassen will, z. B. als Ausdruck der Wertschätzung und Ehrerbietung für das Original, dann sollte man m. E. auch bei der Auslegung, was mit unwesentlichem Beiwerk gemeint sein soll, wesentlich großzüger sein als bisher.

Die bisherige viel zu urheberfreundliche Auslegung der Schrankenregelungen passt nicht mehr in unsere Gegenwart.

MfG
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 14 von 20
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Wie immer, no risk no fun.

In 99,9% aller Fälle interessiert es niemanden was für Produkte in einem Bild sind. Es sind nur die ganz speziellen Mitbürger, die mal Stress machen. Ich würde mir keinen großen Kopf machen. Wenn einem es nicht gefällt, dass sein Produkt im Hintergrund zu sehen ist, dann entfernt man das Bild eben. Dafür funktioniert es mit 500 anderen Bildern. Was solls...
Lisa Korok Lisa Korok Beitrag 15 von 20
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"Das im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 201a aufgeführte Vergehen mit der offiziellen Bezeichnung „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ dient dem Schutz der Privatsphäre. Denn dieser Paragraph untersagt unerlaubte Bildaufnahmen im besonders geschützten Raum – zu dem unter anderem auch das eigene Schlafzimmer zählt.

Gleiches gilt auch für Fotos oder Videos, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Als hilflos gelten dabei auch Personen, welche unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen stehen.

Gemäß § 201a StGB machen sich Personen, welche Fotos von anderen aufnehmen, strafbar, wenn diese unerlaubt hergestellt oder verbreitet werden. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein unerlaubtes Filmen oder Fotografieren von Privatpersonen handelt.

Strafbar ist zudem auch eine Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet – zum Beispiel auf Facebook oder über einen Livestream – wenn diese Handlung bewusst gegen den Willen der abgebildeten Person verstößt."

LG
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