Neues Urteil des BGH zur Panoramafreiheit

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Jonny May Jonny May Beitrag 1 von 20
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Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden."


Die vollständige Pressemitteilung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... s=2&anz=58

Jonny
Albrecht D Albrecht D Beitrag 2 von 20
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Auf Holidaycheck befinden sich übrigens auch Bilder von der AIDA. Dort hat sich wohl niemand daran gestört. Wahrscheinlich ist man froh, dass dort überwiegend "gute" Bewertungen für die AIDA aufgeführt sind.
0x FF 0x FF   Beitrag 3 von 20
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Gut so.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 4 von 20
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Darf den hohen Gerichtenüberhaupt trauen?

Im Fall des BGH-Urteils vom 07.04.2011 - I ZR 56/09 - ICE wurde nicht im entferntesten daran gedacht, die Veröffentlichung der Abbildungen des geschmacksmusterrechtlich geschützten ICE mit dem Hinweis auf die Panoramafreiheit durchzusetzen. Auch der BGH hat hierzu nichts gesagt. Andernfalls hätte die Begründung ganz anders lauten müssen. Und wir hätten damals schon gewusst, was Sache ist.

Jetzt ist nach wie vor unklar, ob die Panoramafreiheit für geschmacksmusterrechtlich (heute designrechtlich) geschützte Fahrzeuge überhaupt gilt.

Nach herrschender Meinung zum früheren Geschmacksmusterrecht ließen sich die Schrankenregelungen des Urheberrechts, zu denen auch die Panoramafreiheit des § 59 UrhG gehört, 1:1 auf das Geschmacksmusterrecht übertragen. Dass dies heute immer noch so ist, wird eher verneint. Das Geschmacksmusterrecht (Designrecht) ist inzwischen mehr dem Patentrecht angeglichen worden.

Ob die urheberrechtliche Panoramafreiheit designrechtlich ausgehebelt werden kann, ist m. E. nach wie vor unklar. Bis auf weiteres arbeite ich mit alten Fregatten ;-):

https://www.heise.de/foto/galerie/foto/ ... 34a086c0f/

MfG
Johannes
Albrecht D Albrecht D Beitrag 5 von 20
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Zitat: Johannes Röhnelt 30.04.17, 15:46Zum zitierten BeitragIm Fall des BGH-Urteils vom 07.04.2011 - I ZR 56/09 - ICE wurde nicht im entferntesten daran gedacht, die Veröffentlichung der Abbildungen des geschmacksmusterrechtlich geschützten ICE mit dem Hinweis auf die Panoramafreiheit durchzusetzen.Dieser Fall liegt gänzlich anders. Es ging nicht ums Urheberrecht, sondern um die Abbildung eines Geschmacksmusters.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 6 von 20
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Zitat: Albrecht D 30.04.17, 17:49Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 30.04.17, 15:46Zum zitierten BeitragIm Fall des BGH-Urteils vom 07.04.2011 - I ZR 56/09 - ICE wurde nicht im entferntesten daran gedacht, die Veröffentlichung der Abbildungen des geschmacksmusterrechtlich geschützten ICE mit dem Hinweis auf die Panoramafreiheit durchzusetzen.Dieser Fall liegt gänzlich anders. Es ging nicht ums Urheberrecht, sondern um die Abbildung eines Geschmacksmusters.
Im ICE-Fall ging es in der Tat um das Geschmacksmusterrecht.

Ich wollte mit Bezug auf den Fall auf das Problem hinweisen, dass trotz des neuen AIDA-Urteils nach wie vor unklar ist, ob die urheberrechtliche Panoramafreiheit auch für geschmacksmusterrechtlich (heute designrechtlich) geschützte Objekte gilt. Andernfalls hätte sie schon im ICE-Fall eine Rolle spielen müssen.

Vielleicht sagt der BGH dazu etwas in der AIDA-Urteils-Begründung. Wir kennen bisher ja nur die Pressemiteilung.

Bei rechtambild habe ich übrigens 2014 schon einmal auf das Problem hingewiesen. Dort hat man mich besser verstanden:

https://www.rechtambild.de/2014/02/jaeg ... aubereich/
Siehe den Abschnitt Designrecht und die Kommentare vom 12. Februar 2014

MfG
Johannes
Albrecht D Albrecht D Beitrag 7 von 20
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Im ICE Urteil ging es, wie erwähnt, um das Geschmacksmusterrecht, heute Designrecht.

§ 38 des "Designgesetzes" bezieht sich insbesondere auf die ... "Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken..."

Nach meinen laienhaften Rechtskenntnissen ist hier wohl u.a. das Nachahmen von Produkten, etwa bei Handtaschen oder etwa der Verkauf und Besitz von gefälschten Markenartikeln gemeint.

Würde das Gesetz das Fotografieren von geschützten Designs verbieten, dürfte niemand mehr auf der Straße Fotos machen, wenn Autos vorbei fahren. Denn diese unterliegen ja dem Designschutz.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 8 von 20
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Zitat: Albrecht D 01.05.17, 11:05Zum zitierten Beitrag...
Würde das Gesetz das Fotografieren von geschützten Designs verbieten, dürfte niemand mehr auf der Straße Fotos machen, wenn Autos vorbei fahren. Denn diese unterliegen ja dem Designschutz.

Privat schon, aber nicht kommerziell verbreiten. Aber ich glaub, das hast Du auch gemeint.

Für die Fotografie ist, was die Verbreitung der Bilder anbetrifft, eine seit dem 1.7.1988 geltende Neuregelung des Geschmacksmusterrechts von besonderer Bedeutung. Seither erstreckt sich der Schutz auch auf die sog. Dimensionsvertauschung. Damit ist die zweidimensionale Abbildung dreidimensionaler Muster und (umgekehrt) die Umwandlung zweidimensionaler Muster in dreidimensionale Formen gemeint. Der Vorteil der Neuregelungung ist, dass man z.B. für den Schutz der Zeichnung einer Spielefigur und dem gleichzeitigen Schutz des 3D-Exemplars der Spielefigur nur einen Antrag stellen muss. Ein Nachteil - wie auch ich finde - ist, dass es damit Rechteinhabern nunmehr möglich sein dürfte, die Verbreitung von Fotos ihrer geschützten Muster und Modelle zu verbieten - z. B. Kerzenleuchter oder Blumenvasen auf Grußpostkarten.

Auch bei Rechtambild heißt es im o.a. Link: "Viele KFZ-Modelle genießen darüber hinaus Designschutz (ehemals Geschmacksmusterschutz) ... Damit greift derjenige, der Autos fotografiert, in den Schutzbereich des § 38 I DesignG (ehemals GeschmMG) ein."

Es heißt dort aber auch: "Nicht eindeutig geklärt ist jedoch die Frage, ob § 59 UrhG auch im Bereich des Designrechts Anwendung finden kann."

Und genau darauf wollte ich hinaus.

Auch ich bin kein Jurist und fürchte, dass der BGH sich in der AIDA-Urteilsbegründung zum Designrecht gar nicht äußern wird. Mal abwarten.

MfG
Johannes
Albrecht D Albrecht D Beitrag 9 von 20
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Zitat: Johannes Röhnelt 01.05.17, 15:17Zum zitierten BeitragAuch bei Rechtambild heißt es im o.a. Link: "Viele KFZ-Modelle genießen darüber hinaus Designschutz (ehemals Geschmacksmusterschutz) ... Damit greift derjenige, der Autos fotografiert, in den Schutzbereich des § 38 I DesignG (ehemals GeschmMG) ein." Ist es ein Unterschied, ob ich ein Foto vermarkte, etwa Postkarten herstelle, oder ob ich das Bild einfach nur veröffentliche?
Albrecht D Albrecht D Beitrag 10 von 20
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Nachtrag: Muss eine Auto-Zeitschrift eigentlich Lizenzgebühren zahlen, wenn sie einen Bericht über ein bestimmtes Modell berichtet und dies mit einem Foto untermalt?
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 11 von 20
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Zitat: Albrecht D 01.05.17, 18:10Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 01.05.17, 15:17Zum zitierten BeitragAuch bei Rechtambild heißt es im o.a. Link: "Viele KFZ-Modelle genießen darüber hinaus Designschutz (ehemals Geschmacksmusterschutz) ... Damit greift derjenige, der Autos fotografiert, in den Schutzbereich des § 38 I DesignG (ehemals GeschmMG) ein." Ist es ein Unterschied, ob ich ein Foto vermarkte, etwa Postkarten herstelle, oder ob ich das Bild einfach nur veröffentliche?
Im Urheberrecht kann bereits die Veröffentichung eine Verletzungshandlung sein (abgesehen von den Schrankenregelungen Panoramafreiheit, unwesentliches Beiwerk etc.).

Ob allerdings ein Hobby-Fotgraf, der seine Bilder aus Spaß und Freude in der fotocommunity veröffentlicht auch gegen das Design-Gesetz verstoßen kann, weiß ich nicht. Das Design-Recht ist ja ein gewerbliches Schutzrecht.

Aber der Unterschied ist kaum noch von Bedeutung, seit der BGH mit dem Urteil vom 13. November 2013 - Az. I ZR 143/12 (Geburtstagszug) an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen mehr stellt als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst.

Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &linked=pm

Zitat daraus: "Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen."

Für die Designer mag das gut sein. Für die Fotografen ist das ein Problem. Jetzt benötigt man grundsätzlich für jede Veröffentlichung eines Fotos von einem Werk, bei dem ein Designer seine Finger oder besser seinen Geist im Spiel hatte, für die vollen 70 Jahre p.m.a. die Zustimmung desjenigen, der die Rechte an dem abgebildeten Werk hat.

Zum Nachtrag: Ob Profis sich für die Veröffentlichung von Fahrzeugfotos Lizenzen besorgen, weiß nicht.

MfG
Johannes
Albrecht D Albrecht D Beitrag 12 von 20
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Ich denke, es geht beim Designschutz überwiegend darum, dass ich keine Produkte in den Verkehr bringe, die dem geschützten Produkt sehr ähnlich sind (Produktpiraterie).

Wenn ich dagegen meine Frau mit einer Designertasche in der Hand fotografiere und ein Foto davon veröffentliche, sollte es keine Probleme geben, zumal meine Frau für die Tasche viel Geld hingelegt hat.

Und wenn ich unser Haus ablichte und mein neues Auto vor der Tür steht, sollte es ebenfalls keine Probleme geben.

Das sagt mir der gesunde Menschenverstand.

Gruß
Albrecht
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 13 von 20
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Zitat: Albrecht D 01.05.17, 18:10Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 01.05.17, 15:17Zum zitierten BeitragAuch bei Rechtambild heißt es im o.a. Link: "Viele KFZ-Modelle genießen darüber hinaus Designschutz (ehemals Geschmacksmusterschutz) ... Damit greift derjenige, der Autos fotografiert, in den Schutzbereich des § 38 I DesignG (ehemals GeschmMG) ein." Ist es ein Unterschied, ob ich ein Foto vermarkte, etwa Postkarten herstelle, oder ob ich das Bild einfach nur veröffentliche?

Fürs Urheberrecht nicht.
Fürs Markenrecht vielleicht, das in diesem Fall auch tangiert sein könnte.
Fürs Designrecht womöglich auch.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 14 von 20
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Der Volltext ist da:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 15 von 20
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Zitat: Johannes Röhnelt 05.07.17, 11:28Zum zitierten BeitragDer Volltext ist da:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf

Nach erstem Überfliegen wird m. E. der Inhalt sehr schön in den Leitsätzen a) bist f) zusammengefasst:

a) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs.1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.
c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich
beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.
d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.
e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an
öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.
f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.


Mein Frage hier im Thread, ob das auch für geschmacksmusterrechtlich geschützte Fahrzeuge gilt bleib leider unbeantwortet. Beim BGH-Urteil über den geschmacksmusterrechtlich geschützten ICE (2011) spielte die Panoramafreiheit bei der Entscheidungsfindung keine Rolle.

Interessant ist der Satz b)

Das hatte der BGH bei den Urteilen "Preußische Gärten und Parkanlagen" (2010) anders gesehen.

MfG
Johannes
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