Neues Urteil des BGH zur Panoramafreiheit

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Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 16 von 20
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Zitat: Johannes Röhnelt 05.07.17, 16:23Zum zitierten Beitrag
Interessant ist der Satz b)

Das hatte der BGH bei den Urteilen "Preußische Gärten und Parkanlagen" (2010) anders gesehen.


Nein. Der freie Zugang war dort nicht gegeben. Zahlt man dort nicht sogar Eintritt?
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 17 von 20
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Zitat: Hermann Klecker 05.07.17, 16:59Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 05.07.17, 16:23Zum zitierten Beitrag
Interessant ist der Satz b)

Das hatte der BGH bei den Urteilen "Preußische Gärten und Parkanlagen" (2010) anders gesehen.

Nein. Der freie Zugang war dort nicht gegeben. Zahlt man dort nicht sogar Eintritt?

Dass der BGH die öffentlich zugänglichen Schlossparks von Sanssouci und den anderen von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten verwalteten Anlagen nicht als öffentlichen Raum im Sinne des Par 59 UrhG ansieht, wurde von vielen kritisiert (meine Kommentare hierzu beschäftigten sich fast ausschließlich mit dem eigentumsrechtlichen Aspekt der Entscheidungen).

Siehe z.B.:
http://www.lawmas.de/database/upload/hq ... 130526.pdf
"Merkwürdiges aus Karlsruhe. Anmerkungen zu den „Sanssouci“-Entscheidungen des BGH"

Zum "öffentlichen Zugang ohne Einlasskontrollen" siehe die Absätze etwa ab Mitte der zweiten Seite.

MfG
Johannes
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 18 von 20
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Ja, Johannes, ich teile die grundsätzliche Kritik daran. Aber das ändert nun einmal nicht daran, dass der Park nicht frei zugänglich ist.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 19 von 20
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Zitat: Hermann Klecker 06.07.17, 15:22Zum zitierten BeitragJa, Johannes, ich teile die grundsätzliche Kritik daran. Aber das ändert nun einmal nicht daran, dass der Park nicht frei zugänglich ist.
Gut, dass Du nachgehakt hast. Ganztägig geöffnet waren die Parks in der Tat nicht. Aber das war weder für das Brandenburgische OLG noch für den BGH der Grund, ihnen die Öffenlichkeit im Sinn des § 59 UrhG abzusprechen. Der bestand vielmehr in der - ihrer Auffassung nach - fehlenden Widmung für den Gemeingebrauch:

Urteil Az. 5 U 12/09 des Brandenburgisches OLG vom 18. Februar 2010:
"Die Parkanlagen der Klägerin und darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. Hierfür erforderlich wäre eine Widmung für den Gemeingebrauch, wenn auch nicht notwendig im öffentlich-rechtlichen Sinne, und die Gewährung des freien Zutritts (Schricker/Vogel, Urheberrecht 3. Aufl., § 59, Rd. 9). Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. Zwar spricht allein der Umstand, dass eine Anlage nachts durch Tore verschlossen wird, nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung als „öffentlich“ (Schricker, a.a.O., § 59 Rn 9)."

Schricker, a.a.O., § 59 Rn 9: "Seiner Widmung entsprechend gilt ein Friedhof als öffentlicher Platz, selbst wenn er nachts abgeschlossen wird."

Dass die preußischen Parks im Gegensatz dazu nach Auffassung von OLGBra und BGH nicht als öffentlich im Sinne von § 59 UrhG gelten, wird von vielen Experten kritisiert (vgl. Theresa Uhlenhut, Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, Schriftenreihe zum Urheber- und Kunstrecht, Band 17.) Das war mir so deutlich auch nicht bekannt.

MfG
Johannes
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 20 von 20
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Zitat: Johannes Röhnelt 05.07.17, 16:23Zum zitierten BeitragMein Frage hier im Thread, ob das auch für geschmacksmusterrechtlich geschützte Fahrzeuge gilt bleib leider unbeantwortet.

Zu der Frage äußert sich jetzt Malte Stieper in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZUM 10/2017.

Der BGH musste sich in diesem Fall nicht zum Designrecht äußern, weil sich die Klägerin nur auf das Urheberrecht am AIDA Kussmund berufen hat. Wenn auch ein eventueller Schutz auf das Designrecht geltend gemacht worden wäre, hätte das Urteil möglicherweise noch eine "ganz andere Sprengkraft entfaltet".

Eine analoge Anwendung des § 59 UrhG auf das Designrecht ist nach Ansicht von Stieper zwar wünschenswert, aber nicht ohne weiteres mit dem EU-Recht vereinbar.

Genaueres mit Zitat und weiterer Literaturangabe siehe meinen Kommentar vom 31. Oktober 2017 unter:

https://www.rechtambild.de/2014/02/jaeg ... ment-54016

MfG
Johannes

PS Was hat das mit dem 31. Oktober zu tun? Malte Stieper ist Professor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
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