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Albert Rohloff

Aktfotos - immer noch ein Tabu?

Maria 82 schrieb:

Zitat:Lieber Wolfgang,
selbstverständlich kann man das mit der Frage "Aktfotos - immer
noch ein Tabu?" verknüpfen. Nur hat es mit Alberts Schilderung
nicht viel zu tun.
Die Frage hingegen "Aktfotos - immer noch ein Tabu?" bleibt
bestehen, egal ob mit oder gegen den Willen der Betroffenen.
Liebe Grüße M.

http://www.shortnews.de/id/529377/Leipz ... ausschmiss


In Fall der Polizistin sind die Bilder nicht weg.
Der Chef dürfte es persönlich egal sein.
Mein Erfahrung ist dass Polizisten alles andere sind als verbohrt.
Nun die Gesellschaft zwingt, besonders in stark hierarchisierte Umfeld, so zu handeln.
Weil Hierarchie ein Spielkartenhaus ist.

Wie schön im Titel geschrieben: "Im Fall ein Wiederholung".

Aber hier und dort gilt "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß".

Der andere Fall mit Hooligansaktivitäten ist ein Skandal!
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Nathalie Schon

IPhone Fotos

Hasse Handys
15 Klicks
Ehemaliges Mitglied

Nikon D60 sRGB oder Adobe RGB- Farbwiedergabe?

gut gut, thanks @ all
04.03.10, 00:23
gut gut, thanks @ all
73 Klicks
limaxdesign

Mehr Rechte für Fotografen

moment: "öffentlich zugänglichen privatplatzes" streichen wir mal lieber. es gibt einen öffentlich zugänglichen park und einen schlösserveraltung würde daraus gerne privateigentum machen.


Für Architekturfotografie (unabhängig vom Urheberrecht, was bei den Preussischen Schlösser keine Rolle mehr spielt) gibt es die Grundsatzentscheidung zum Friesenhaus:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesger ... riesenhaus
und auf der anderen Seite
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesger ... loss_Tegel

Aus der ersten Urteilsbegründung folgt: Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks stelle keine Eigentumsstörung dar, weil es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle. Es hat weiter ausgeführt, die gewerbliche Verwertung der Fotografie sei auch nicht als Eingriff in eine mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung anzusehen.

Und aus der zweiten: Amtliche Leitsätze:
1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.
2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.
Die Kl. ist Eigentümerin des Schlosses Tegel, das in einem ihr gehörigen Park liegt und im Jahr 1824 von dem 1841 gestorbenen Baumeister Schinkel in seiner heutigen Form geschaffen worden ist. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz; das Land Berlin gewährt in gewissem Umfang Subventionen für die Unterhaltung und Pflege des Gebäudes, das von der Kl. bewohnt wird.
Gegen ein Entgelt können das Schloß (von außen) und der Park vom Publikum besichtigt werden.



Soweit sind die Grenzen klar? Aktuell geht es darum, ob der öffentlich zugängliche Park wie Privatbesitz zu bewerten ist. Wenn ja, kann die Stiftung das Fotografieren wg. Hausrecht untersagen. Wenn nicht, zieht das Friesenhausurteil

LG

Ralf
03.03.10, 17:48
moment: "öffentlich zugänglichen privatplatzes" streichen wir mal lieber. es gibt einen öffentlich zugänglichen park und einen schlösserveraltung würde daraus gerne privateigentum machen.


Für Architekturfotografie (unabhängig vom Urheberrecht, was bei den Preussischen Schlösser keine Rolle mehr spielt) gibt es die Grundsatzentscheidung zum Friesenhaus:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesger ... riesenhaus
und auf der anderen Seite
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesger ... loss_Tegel

Aus der ersten Urteilsbegründung folgt: Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks stelle keine Eigentumsstörung dar, weil es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle. Es hat weiter ausgeführt, die gewerbliche Verwertung der Fotografie sei auch nicht als Eingriff in eine mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung anzusehen.

Und aus der zweiten: Amtliche Leitsätze:
1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.
2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.
Die Kl. ist Eigentümerin des Schlosses Tegel, das in einem ihr gehörigen Park liegt und im Jahr 1824 von dem 1841 gestorbenen Baumeister Schinkel in seiner heutigen Form geschaffen worden ist. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz; das Land Berlin gewährt in gewissem Umfang Subventionen für die Unterhaltung und Pflege des Gebäudes, das von der Kl. bewohnt wird.
Gegen ein Entgelt können das Schloß (von außen) und der Park vom Publikum besichtigt werden.



Soweit sind die Grenzen klar? Aktuell geht es darum, ob der öffentlich zugängliche Park wie Privatbesitz zu bewerten ist. Wenn ja, kann die Stiftung das Fotografieren wg. Hausrecht untersagen. Wenn nicht, zieht das Friesenhausurteil

LG

Ralf
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Börga

Plänterpark

A68H schrieb:

Zitat:Ich wünschte für andere erhaltenswerte Lost Places hätte sich
auch so jemand gefunden, der die Anlage gegen Vandalismus
schützt. Das ist nicht umsonst zu haben.


A68H schrieb:
Zitat:Ist ja wohl zumindest mal Hausfriedensbruch. Und bequem ists
auch sich drauf auszuruhen dass die anderen einem den Erhalt
des Parks mit finanzieren.


Die haben da keine Security, weil sie bei der Unesco einen Antrag auf Einstufung zum Weltkulturerbe gestellt haben oder das Gelände sonstwie aus reiner Nächstenliebe für die Nachwelt erhalten wollen, sondern lediglich um ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen (was auch ihr gutes
Recht und angesichts des Hang zum Vandalismus mancher Leute dort nachvollziehbar ist).

Fakt ist, das Gelände liegt seit 2001 brach und verwahrlost.
Letzten Sommer fanden dort schon Umbaumaßnahmen für ein neues Projekt statt, wird also nicht mehr lange dauern und die ziehen dort endgültig was Neues auf. Von den alten Fuhrwerken wird allerdings nichts mehr übrigbleiben, das wäre auch grob fahrlässig.

Gruß,

Lorenz



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