Fotoklau aus der fc - Bielefeld scheint es zu geben

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Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 31 von 39
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Zitat: Fotos-Unterwegs 11.02.15, 21:08Zum zitierten BeitragLeute die sich für eigene geschäftliche Zwecke in der FC bedienen dürfen - wie ich finde - gerne anders behandelt werden als Kinder die ein Maikäferfoto für den Biounterricht kopieren.


Schlechtes Beispiel. Die Verwendung im Schulunterricht ist tatsächlich vom Gesetz anders geregelt. Ansonsten dacor. Allerdings nur soweit.

Eine Preisliste auf einer Webseite ist Voraussetzung für Preise auf einer Webseite und ansonsten gar nichts. Manche Gerichte sehen als Voraussetzung für eine Lizenzanalogie um einen Schadenersatz zu beziffern (um nichts anderes geht es dabei), dass der Fotograf tatsächlich regelmäßig Einnahmen durch Lizenzierungen erzielt. Nicht jedes Gericht sieht das so. Übliche Preise muß man gelegentlich dem Gericht offenbaren, aber nicht der Öffentlichkeit. Die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Medien wird oft von Gerichten als Richtwert anerkannt.
grenzgaenge grenzgaenge Beitrag 32 von 39
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Zitat: Hermann Klecker 12.02.15, 18:19Zum zitierten BeitragDie Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Medien wird oft von Gerichten als Richtwert anerkannt.

nicht (unbedingt) bei amateuren ....

Zitat: Hermann Klecker 12.02.15, 18:19Zum zitierten BeitragSchlechtes Beispiel. Die Verwendung im Schulunterricht ist tatsächlich vom Gesetz anders geregelt. Ansonsten dacor. Allerdings nur soweit.

nicht dass ich es gut fände, aber die gema macht nicht vor der kita halt. was genau - ausser fotokopien - ist dort anders geregelt ?
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 33 von 39
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Zitat: grenzgaenge 12.02.15, 18:45Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 12.02.15, 18:19Zum zitierten BeitragDie Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Medien wird oft von Gerichten als Richtwert anerkannt.

nicht (unbedingt) bei amateuren ....


Du wirst regelmäßig und viel widersprechen können, wenn Du einzelne Sätze aus dem Zusammenhang reißt.
Zitat:
Zitat: Hermann Klecker 12.02.15, 18:19Zum zitierten BeitragSchlechtes Beispiel. Die Verwendung im Schulunterricht ist tatsächlich vom Gesetz anders geregelt. Ansonsten dacor. Allerdings nur soweit.

nicht dass ich es gut fände, aber die gema macht nicht vor der kita halt. was genau - ausser fotokopien - ist dort anders geregelt ?


Das Urheberrecht ist dort anders geregelt.
Natürlich ält die Gema die Hand für die Künstler auf. Das UrhG sieht ja auch vor, dass der Urheber angemessen entlohnt werden muß, wenn seine Werke im Unterricht verwendet werden. Die Gema leitet weiter an die Verwertungsgesellschaften, die dann die Künstler bezahlen. Das passiert dann eher nach dem Gießkannenprinzip. Ausserdem muß der Künstler dafür aktiv werden und Mitglied solch einer Gesellschaft werden. Aber andersherum wäre es auch nicht praktikabel.

Ausnahmen für Unterrichtszwecke und die Ausnahmen davon kannst Du in UrhG 46, 52 und 52a nachlesen.
Exakt so, wie es im 46 steht, wird es meines Wissens nicht gelebt.
xxx xxx Beitrag 34 von 39
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Wichtig wäre wohl was genau in § 46 steht:
"....
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
..."

Gruß Falko
TLK TLK   Beitrag 35 von 39
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Zitat: Falko Sieker 12.02.15, 19:30Zum zitierten BeitragWichtig wäre wohl was genau in § 46 steht:
"....
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
..."

Gruß Falko

Bitte aber alle Absätze in dem Paragraphen beachten: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__46.html
Erklärt wird dies bspw. auf http://de.wikipedia.org/wiki/Schulbuchprivileg
Die GEMA und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände haben diesbezüglich zudem einen Pauschalvertrag abgeschlossen, dem die Schulträger beitreten können. Die GEMA selbst spricht aus diesem Grund von einem "seit Jahren bestehende Pauschalvertrag der allgemeinbildenden Schulen, der „Vervielfältigen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik“ zu Unterrichtszwecken erlaubt - vgl. http://blog.gema.de/blog/beitrag/kinder ... ms-singen/ (anderes Thema, aber dieser Punkt wird darin als Referenz angesprochen)
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 36 von 39
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Zitat: TLK 12.02.15, 20:13Zum zitierten BeitragZitat: Falko Sieker 12.02.15, 19:30Zum zitierten BeitragWichtig wäre wohl was genau in § 46 steht:
"....
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
..."

Gruß Falko

Bitte aber alle Absätze in dem Paragraphen beachten: ...


Ich bitte Dich! In der fc?
xxx xxx Beitrag 37 von 39
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Danke Hermann, ich hatte das schon fast vergessen....

LG Falko
DG Fotos DG Fotos Beitrag 38 von 39
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Hallo liebe Community,

ich bin zwar noch nicht lange hier unterwegs aber ich habe vor auch irgendwann mal von der Fotografie leben zu können.
Ich kann grenzgaenge voll und ganz verstehen. Man investiert Zeit, Geld und oft auch Nerven und wenn dann jemand der Meinung ist das er mein geistiges Eigentum nutzen kann ohne nachzufragen finde ich den Weg über einen Anwalt völlig richtig.

Es steht bei allen Fotos dabei wem das Copyright gehört und auch die Kontaktinformationen. Der Nutzer der sich das Bild angeeignet hat, hatte wirklich genug Möglichkeiten um nachzufragen.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 39 von 39
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Ich finde den Weg des TO durchaus gerechtfertigt. Gerade die Musikindustrie verfolgt alles was ihr zuwider ist ohne Erbarmen. Diese Musikindustrie beschränkt Fotografen wie kein anderer. Und gerade diese Musikindustrie glaubt Bilder von Fotografen ohne Gegenleistung verwerten zu dürfen. Jeder Fotograf, der sich gegen dieses Gebaren wehrt, verdient meine Hochachtung.
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