Fotografieren auf Privatgrundstück

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Silke Thomas Silke Thomas Beitrag 1 von 15
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Guten Morgen,
Ich muss mir mal mein gestriges Erlebnis von der Seele schreiben und würde gerne eure Meinung hören.
Im Nachbarort gibt es eine alte Ziegelei (inzwischen komplett zerfallen) und daneben eine Tonkuhle aus deren Wasser noch ein rostiger Bagger herausragt.
Das Grundstück liegt öffentlich zugänglich im Wald in dem auch einige Spaziergänger unterwegs waren. Es gibt keine Einfriedung und es keine Hinweisschilder auf einem Privatgrundstück oder ein Betretungsverbot.
Dort habe ich ein paar Bilder gemacht.
Als ich schon fast auf dem Rückweg war, sprach mich eine ältere Dame an, ob sie mir helfen könne. Ich habe sie dann etwas verdattert gefragt, wobei sie mir denn helfen möchte… (habe in dem Moment wirklich nicht ganz kapiert, was sie von mir möchte).
Daraufhin fragte sie in einem etwas rauen Tonfall, ob sie gleich die Polizei rufen solle oder ob ich die Bilder die ich gerade gemacht hätte freiwillig löschen möchte. Da ich nicht auf Eskalation aus war habe ich ganz höflich gefragt, warum ich denn hier keine Bilder machen dürfe. Sie sagte, das sei ihr Grundstück und somit dürfte ich hier nicht fotografieren und ob ich denn wohl wüsste, was für ein Strafmaß darauf stünde.
Auf ihre Drohungen bin ich weiter gar nicht eingegangen und habe letztendlich die Bilder gelöscht, was sie auch gesehen hat.
Noch mal zusammenfassend: die Gebäude waren sicherlich nicht urheberrechtlich geschützt, ich habe keine Personen fotografiert, alle Gebäude sind unbewohnt – und auch unbewohnbar.
Dass ich mich auf Privatgrundstück befunden habe, konnte ich vorher nicht wissen, da das Grundstück weder abgesperrt noch gekennzeichnet war (Ich gehe mal davon aus dass es wirklich ihr Grundstück ist).

Etwas traurig wegen der schönen Bilder war ich auch schon. Musste ich die Bilder wirklich löschen? Meiner Meinung nach war das Betreten in dem Moment keine Straftat, da das Grundstück nicht als privat gekennzeichnet war.
Oder sehe ich etwas falsch?

VG Silke
TLK TLK   Beitrag 2 von 15
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Vorab: ich bin kein Jurist und äußere hier lediglich, wie ich die entsprechende Thematik verstanden habe...

Grundsätzlich muß der Eigentümer auf seinem Grundstück niemanden dulden - unabhängig davon, ob derjenige/diejenige dort nur herumläuft und herumsteht oder mit dem Hund unterwegs ist oder fotografiert oder seine/ihre Joggingroute dort entlanggeht oder man Geocaching betreibt... oder oder oder...
Gegen die Grundsätzlichkeit spricht mW nur, wenn der Privatgrund bspw. Teil des öffentlichen Verkehrsraumes ist (z.B. ein Weg) o.ä., denn da muß der Eigentümer nicht nur das Betreten dulden, sondern hat überdies auch die Verkehrssicherungspflicht.

Andererseits hättest Du es dabei evt. sogar auf das Herbeirufen der Polizei ankommen lassen können, denn wegen Hausfriedensbruchs bist Du genau dann nicht belangbar, wenn das Grundstück (a) nicht umfriedet ist (wobei dafür jedoch ggf. bereits ein bloßes Absperrband o.ä. genügen würde (1)) und (b) auch kein Schild a la "Privatgrund. Betreten verboten!" o.dgl. angebracht ist.
Allerdings bedeutet dies eben nur, daß Du nicht wegen Hausfriedensbruches belangt werden kannst - zur Vollständigkeit: die Polizei könnte mW übrigens auch erst tätig werden, wenn Du die erste Aufforderung zum Verlassen des Privatgrundstückes nicht befolgt hast.
(1) Hier ist also nicht ganz unwichtig, ob es Markierungen mit evt. Absperrband gibt; diese müssen mW nicht einmal durchgängig sein, damit es als Befriedung gilt!

Was die Bildaufnahmen bzw. Fotos davon betrifft, so ist die Sache mE schwierig zu beurteilen, denn einerseits gilt (a), daß keine Aufnahmen auf Privatgrund ohne Erlaubnis des Eigentümers gemacht werden dürfen, andererseits konnte (b) der Grund i.S.v. öffentlichen Raum möglicherweise betreten werden.
Hintergrund dazu: https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf- ... 82395.html

Meine persönliche Schlußanmerkung dazu: Mit dem eigenständigen Löschen der Bilder bist Du zwar jeglichem Streit aus dem Wege gegangen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit denke ich jedoch, daß Du dies nicht zwangsläufig hättest tun müssen.
Aber noch einmal ganz klar: ich bin kein Jurist und äußere lediglich, wie ich die Thematik verstanden habe!
Thomas Kempkes Thomas Kempkes   Beitrag 3 von 15
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Insbesondere Grundstücke mit Bebauung in Deutschland haben praktisch immer einen Besitzer (es gibt theoretische Fälle, in denen das anders sein kann, praktisch aber nicht relevant). Du kannst also immer davon ausgehen, dass Flächen mit Gebäuden Privatgrund sind, eine besondere Kennzeichnung ist da aus meiner Sicht nicht erforderlich (es steht ja auch sonst nicht an jedem Grundstück "ab hier Privatgrundstück").
Ich halte es eigentlich immer so, dass ich auf Aufforderung die Aufnahmen lösche, der Aufwand da in einen potentiellen Rechtsstreit zu gehen lohnt sich in meinen Augen nicht. Falls mein Gegenüber etwas aufgebracht ist weise ich freundlich darauf hin, dass ich die Aufnehmen gerne lösche, das aber genauso nach einer freundlichen Aufforderung getan hätte. Auf Wunsch scrolle ich gerne noch einmal über die relevanten Aufnahmen, gebe die Kamera jedoch nicht aus der Hand!
Wer partout seinen Blutdruck steigern möchte, der kann ja gerne versuchen das Löschen aufzuschieben, bis die Gegenseite einen Beweis des Eigentums am entsprechenden Grundstück/Gebäude nachgewiesen haben.
Für echten Wald gibt es in Deutschland auch besondere Bestimmungen, dass selbst der private Eigentümer eines Waldstückes kein Betretungsverbot aussprechen können, da wäre ich noch vorsichtig optimistisch, dass damit auch die Panoramafreiheit gilt, ich würde es aber nie auf eine echte Auseinandersetzung ankommen lassen, für mich ist Fotografie ein Hobby, das mir Spaß machen soll, ich bin da auf keine bestimmten Aufnahmen angewiesen oder auf irgendwelchen Stress aus.

Nur interessehalber würde mich ja wirklich interessieren was die gute Damen denn glaubt(e), welche Strafe darauf steht...
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 4 von 15
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Ich glaube, ich hätte sie an ihre Wegesicherungspflicht erinnert, wenn das tatsächlich nicht hinreichend umfriedet war.

Gelöscht hätte ich vermutlich nichts, bzw. dann später wieder hergestellt.

Was mir vor Ort bisher geholfen hat, war höflich zu bleiben, mich an der Immobilie interessiert zu zeigen und ein Gespräch zu beginnen. Vielleicht hätte mir die Dame sogar noch etwas dazu erzählt aus ihrer Jugend oder weshalb das da alles niedergegangen war.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 5 von 15
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Wer tiefer in die Materie einsteigen möchte, sei auf diesen Thread erwiesen:

https://www.fotocommunity.de/forum/gese ... l---432940

Siehe dort meine Beiträge 4 und 5.

Kurz gesagt:

Wenn das Grundstück offen zugänglich ist und keine Verbote (z. B. mündlich oder auf Schildern) wirksam ausgesprochen werden, kommt kein Besichtigungsvertrag zustande.

Das Problem sind aber nach wie vor die BGH Urteile "Preußische Gärten und Parkanlagen", die in der juristischen Fachliteratur zwar sehr, sehr, sehr umstritten aber immer noch nicht ganz vom Tisch sind. Zitat aus BGH, Urteil vom 17. 12. 2010 – V ZR 46/10: "Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird ... So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden und Gärten von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen. Diese Beeinträchtigung des Eigentums wird durch die ebenfalls ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Abbilder vertieft und im Verhältnis zum Grundstückseigentümer nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Verwertung seiner Filme durch Dritte nur der Urheber, nicht der Grundstückseigentümer erlauben könnte."

Wie gesagt, diese Auffassung ist in der juristischen Fachliteratur sehr, sehr, sehr umstritten. M.E. hättest Du die Bilder nicht löschen müssen, insbesondere dann nicht, wenn sie nur für dem privaten Gebrauch bestimmt sind. Auch wenn das Zitat so verstanden werden kann, dass bereits in der Anfertigung eines Abbildes eine Beeinträchtigung des Eigentums gesehen werden kann, gibt es ja durchaus auch Beeinträchtigungen von nicht nennenswertem Umfang, die ein Eigentümer hinnehmen muss.

Aber vor Gericht und auf hoher See ...

MfG
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 6 von 15
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Diese Diskussion - "was / wann / wo darf ich fotografieren" - wurde hier schon oft geführt und sie verläuft im Grunde immer gleich: Es wird festgestellt, dass die Panoramafreiheit sich lediglich auf das Urheberrecht bezieht, und nicht das Hausrecht eines Eigentümers einschränkt, der Fotografieverbote erlassen kann. Dann werden (richtigerweise) die einschlägigen Urteile zitiert (z.b. "Preußische Schlösser und Seen" etc.) die keineswegs ganz widerspruchsfrei sind (siehe z.B. das Kölner Urteil, das im link von TLK zitiert wird im Vergleich zu "Sansouci") und der einzig bekannte Straftatbestand ist der sog. "Paparazziparagraf".

Alle mir bekannten Gesetze und Urteile regeln jedoch nur Streitfälle im Zusammenhang mit Veröffentlichung und/oder sonstiger Nutzung - wenn auch nicht immer ganz einstimmig. Urteile, die regeln ob/wann/wo/wie und was ich fotografieren darf (z.B. ohne offensichtlichen Hausfriedensbruch zu begehen und ohne diese zu veröffentlichen) sind mir nicht bekannt (mit Ausnahme des Paparazziparagrafen).

So bleibt im Grunde die Anwort auf die Frage, wann ich fotografieren darf (und nur fotografieren ohne Veröffentlichung) immer offen, speziell z.B. auch die Antwort auf die Frage hier: kann mich der Besitzer eines öffentlich zugänglichen Grundstücks ohne entsprechende Kenntlichmachung eines Fotografierverbots dazu nötigen, eventuell gemachte Bilder im Nachhinein zu löschen ? Solange mir kein (berechtigtes) Verbot zur Kenntnis gebracht wird, und ich dabei ansonsten keine Gesetze bzw Rechte Dritter verletze, kann ich doch fotografieren was und wo ich will ? Oder wie ist die Rechtslage, wenn ich Menschen auf der Straße fotografiere ohne die Bilder zu veröffentlichen ? Frage insbesondere auch an Johannes der sich mit Urteilen offensichtlich gut auskennt: kennst du einschlägige Urteile ?
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 7 von 15
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Zitat: Manfred Wenzel 23.03.21, 15:40Zum zitierten Beitrag... Frage insbesondere auch an Johannes der sich mit Urteilen offensichtlich gut auskennt: kennst du einschlägige Urteile ?
Wenn es nur um Grundstücke (also die reine Sachfotografie) geht, ist hier im Thread m.E. alles Wichtige gesagt.

Ich habe noch keine brauchbare Datenbank mit Urteilen zum Thema Bildrecht gefunden. Bei https://www.rechtambild.de ist eine im Aufbau. Die Suche dort mit dem Suchwort Urteile liefert ein Ergebnis mit ungeordneten Einzeleinträgen auf 23 Unterseiten.
https://www.rechtambild.de/?s=Urteile

Auch David Seiler https://www.fotorecht-seiler.eu/ hat zu vielen wichtigen Urteilen ein Aufsatz geschrieben.

Am besten ist allerdings Google. Da kommt bei der Suche nach Bildrecht Sachfotografie meine Seite zuerst. Hoffentlich nicht nur, wenn ich selber danach suche.

https://www.google.com/search?client=fi ... fotografie

MfG
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 8 von 15
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danke, Johannes, aber die links sind mir im Grunde alle bekannt und beziehen sich nicht auf meine Frage, denn sie beziehen sich alle auf mögliche Rechtsverstöße aufgrund der Nutzung und/oder Veröffentlichung eines Fotos und nicht auf die reine Herstellung ohne jede Art von Nutzung und Veröffentlichung. Wie weit geht das Recht des Fotografen, ein Foto zu machen, das er i.d.R. gar nicht veröffentlicht und lediglich im privaten Fotoalbum aufbewahrt ? Ist im Prinzip nicht alles erlaubt was nicht ausdrücklich verboten ist (wie z.B. upskirting und "paparazziparagraf") ? Gerade für Hobbyfotografen ist das interessant und auch die Frage von Silke geht, wenn ich sie richtig verstehe, in diese Richtung. Beim googeln finde ich zu diesem Thema nichts.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 9 von 15
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Zitat: Silke Thomas 22.03.21, 12:25Zum zitierten BeitragAls ich schon fast auf dem Rückweg war, sprach mich eine ältere Dame an, ob sie mir helfen könne. Ich habe sie dann etwas verdattert gefragt, wobei sie mir denn helfen möchte… (habe in dem Moment wirklich nicht ganz kapiert, was sie von mir möchte).
Daraufhin fragte sie in einem etwas rauen Tonfall, ob sie gleich die Polizei rufen solle oder ob ich die Bilder die ich gerade gemacht hätte freiwillig löschen möchte. Da ich nicht auf Eskalation aus war habe ich ganz höflich gefragt, warum ich denn hier keine Bilder machen dürfe. Sie sagte, das sei ihr Grundstück und somit dürfte ich hier nicht fotografieren und ob ich denn wohl wüsste, was für ein Strafmaß darauf stünde.

Wer war denn die alte Frau? Konnte sie irgendwie glaubhaft machen, dass das Hausrecht für das öffentlich zugängliche Grundstück hat?

Wer das Hausrecht hat (Eigentümer oder deren Beauftragte) kann natürlich Fotos auf seinem Grundstück verbieten. Aber andererseits gibt es viele Spinner die im Wald rumlaufen, sich gern aufspielen und Passanten vollquatschen.

Meine Reaktion wäre je nach Laune unterschiedlich gewesen:

Bei schlechter Laune hätte ich darum gebeten mich nicht ungefragt anzuquatschen und wäre einfach weiter gegangen. Bei guter Laune hätte ich abgewartet, bis die alte Frau tatsächlich die Polizei ruft, welche dann die Lage klärt. Und wenn die Polizei schon mal da ist, könnte sie die alte Frau auch gleich mal fragen, weshalb sie ihre Bruchbuden nicht ausreichend absichert? Das wird ganz sicher erheblich teurer, als eine Strafanzeige mit 80,- Euro wegen Hausfriedensbruchs ...
TLK TLK   Beitrag 10 von 15
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Zitat: Peter Herhold 24.03.21, 15:34Zum zitierten BeitragBei guter Laune hätte ich abgewartet, bis die alte Frau tatsächlich die Polizei ruft, welche dann die Lage klärt. Und wenn die Polizei schon mal da ist, könnte sie die alte Frau auch gleich mal fragen, weshalb sie ihre Bruchbuden nicht ausreichend absichert? Das wird ganz sicher erheblich teurer, als eine Strafanzeige mit 80,- Euro wegen Hausfriedensbruchs ...... und wie ich bereits schrieb, sollte sich das mit dem Hausfriedensbruch sowieso erledigen, wenn das Privatgrundstück weder umfriedet noch beschildert ist...
Alex Mull Alex Mull Beitrag 11 von 15
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Hermann Kleckers Ansatz ist, aus meiner Sicht, der sicherlich beste in Sachen Zielorientierung.

Und gelöschte Fotos wiederherstellen - sowas ist für das kostenlos erhältliche Programm "Recuva" eine leichte Aufwärmübung: https://recuva.de.softonic.com/
Sicherheitshalber vlt. vorher die Speicherkarte mit den "gelöschten" Fotos gegen eine andere austauschen.
Und selbst wenn die Karte mit den "gelöschten" Fotos danach noch mit anderen Daten beschrieben wurde, sollten die "gelöschten" Fotos wieder herstellbar sein, solange die Karte bis zum Anschlag voll war.

@Hermann K.:
Heißt das wirklich "Wegesicherungspflicht"? Echt jetzt!
Ist das nicht eher die "Verkehrssicherungspflicht"?
Alex Mull Alex Mull Beitrag 12 von 15
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Zitat: Alex Mull 28.03.21, 23:28Zum zitierten Beitragsolange die Karte bis zum Anschlag voll war.
...nicht bis zum...
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 13 von 15
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Zitat: Alex Mull 28.03.21, 23:28Zum zitierten Beitrag
@Hermann K.:
Heißt das wirklich "Wegesicherungspflicht"? Echt jetzt!
Ist das nicht eher die "Verkehrssicherungspflicht"?


Das hab ich für Synonyme gehalten. Ob eines davon jetzt richtiger ist als das andere, weiß ich nicht.
Alex Mull Alex Mull Beitrag 14 von 15
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Also die "Wegesicherungspflicht" ist bestimmt so eine Art landsmannschaftliche und/oder sprachliche Eigenheit.

..."Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist..."

Und da kommt dann, wohl?, auch die "Verkehrssicherungspflicht" her.
Meine ich...
Günter Heindrichs Günter Heindrichs   Beitrag 15 von 15
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Hier muss man unterscheiden, wie das Gebiet offiziell deklariert ist. Handelt es sich um Wald, also einem öffentlichen Raum, dann hast Du ein grundsätzliches Betretungs-Recht, auch wenn es sich bei den Waldflächen um Privatbesitz handelt. Dies haben Waldbesitzer zu dulden. Waldbesitzer können Ihr Grundstück einzäunen, wobei dieser Praxis jedoch enge Grenzen gesetzt sind. Sollte es also Wald sein und weder Zaun noch Hinweisschilder vorhanden gewesen sein, dann bist Du auf der sicheren Seite.
Anders verhält es sich, wenn das Grundstück zwar inmitten eines Waldgebietes liegt, es aber als gewerbliche oder landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen ist. Dann greift das Betretungs-Recht natürlich nicht mehr.
Des weiteren steht natürlich noch die Frage im Raum, ob die Dame denn wirklich die rechtmäßige Besitzerin des Grundstücks ist. Behaupten kann man viel.
Ich persönlich hätte die Bilder nicht gelöscht und wäre, nach einem freundlichen Gruß, meiner Wege gegangen.
(Dies ist keine Rechtsauskunft, sondern nur meine Meinung)
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