Kommerzielle Nutzung von Bildern

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Albrecht D Albrecht D Beitrag 16 von 21
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Zitat: pzinken 18.03.21, 06:09Zum zitierten BeitragDas halte ich für ausgemachten Blödsinn.§(1) UrhG sagt: Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html

Gruß
Albrecht
Uwe  - Ein Alzeyer in Bremen - Uwe - Ein Alzeyer in Bremen -   Beitrag 17 von 21
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Zitat: Albrecht D 18.03.21, 10:38Zum zitierten BeitragZitat: pzinken 18.03.21, 06:09Zum zitierten BeitragDas halte ich für ausgemachten Blödsinn.§(1) UrhG sagt: Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html

Gruß
Albrecht


Zum einen ist das nicht § 1 und zum anderen lieber TO, frag einen der sich mit sowas auskennt (und notfalls eine Haftpflicht hat), sonst kommst Du in Teufels Küche ...
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 18 von 21
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Zitat: pzinken 18.03.21, 06:09Zum zitierten BeitragZitat: Albrecht D 17.03.21, 11:48Zum zitierten Beitrag...Noch schlimmer: Man darf sie nicht bemalen, da dies eine Veränderung des Werks bedeuten würde, und das ist ohne Zustimmung des Urhebers verboten...
Das halte ich für ausgemachten Blödsinn. Wenn ich so eine Figur kaufe, darf ich da alles mit machen, sogar mit dem Hammer drauf hauen oder sie im Ofen einschmelzen ;-)
Für das Vorhaben des TO reicht aber denke ich der "juristische Laienstammtisch" nicht für gesicherte Erkenntnisse, er möge sich an den Fachmann wenden.


Wenn es ein Werk ist im Sinne des UrhG, dann darfst Du das nicht so einfach. Insbesondere dann nicht, wenn es ein originales Werk ist. Wenn es tausende dieser Figuren gibt, ist das sicher etwas anderes.

Es gibt da Fälle, in denen Käufer bzw. Auftraggeber das Recht auf Veränderung oder Zerstörung nicht mit erworben haben. So muss am Fernsehturm in Dortmund die Witwe des Architekten als Erbin ihr Einverständnis geben, wenn am Turm etwas sichtbar verändert werden soll. Die Gemeinde Ismaning hat Schwierigkeiten, eine Installation aus Hecken in ihrem Park wieder loszuwerden. Sie dürften sie verkaufen an jemanden, der die Hecken, eine Art Labyrinth, wieder genauso einpflanzt. Tatsächlich müssen sie sie nun hegen und pflegen, was einigen Aufwand bereitet.

Ganz sicher aber darf man die Figuren nicht ungefragt bemalen und dann Fotos davon als ausschließlich eigenes Werk vermarkten.
pzinken pzinken Beitrag 19 von 21
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Zitat: Albrecht D 18.03.21, 10:38Zum zitierten Beitrag§(1) UrhG sagt: Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden...
Ich wäre sehr gespannt, wie die Herleitung einer zulässigen Benutzung im Sinne des §62 in diesem Fall (Kauf besagter Figur) aussieht ;-)
Das ist aber rein akademisch und hilft dem TO keinen Schritt weiter. Aber der scheint eh ausgestiegen zu sein?
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 20 von 21
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Zitat: Ferris Koertge 16.03.21, 19:46Zum zitierten Beitraghttps://picclick.de/Massive-Darkness-Ni ... 48922.html

anders bekomme ich kein Bild von der Originalfigur.

Wie ich es sehe, sind diese Figuren zum bemalen gedacht, also genau so wie Modellbausätze von Flugzeugen, Autos oder Schiffen - für den privaten Gebrauch als Hobby. Vermarkten würde ich Fotos davon jedoch nicht, denn nur ein Teil davon (die Bemalung) wäre von Dir und der Rest vom Hersteller.
TLK TLK   Beitrag 21 von 21
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Zitat: Peter Herhold 19.03.21, 18:14Zum zitierten BeitragZitat: Ferris Koertge 16.03.21, 19:46Zum zitierten Beitraghttps://picclick.de/Massive-Darkness-Ni ... 48922.html

anders bekomme ich kein Bild von der Originalfigur.

Wie ich es sehe, sind diese Figuren zum bemalen gedacht, also genau so wie Modellbausätze von Flugzeugen, Autos oder Schiffen - für den privaten Gebrauch als Hobby. Vermarkten würde ich Fotos davon jedoch nicht, denn nur ein Teil davon (die Bemalung) wäre von Dir und der Rest vom Hersteller.
Genau das hatte ich in #12 bereits geschrieben: Bemalen ist zumindest für private (Spiel-)Zwecke erlaubt bzw. sogar vorgesehen.
Kommerzielle Verwendung von Fotografien der bemalten Figuren gehen jedoch über diesen Zweck hinaus.
Im Zweifel (richtige) juristische Beratung einholen...
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