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Württemberg 1848/49

Württemberg 1848/49

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Renate Lutz-Züfle


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Württemberg 1848/49

über die einzige, direkt vom Volk gewählte Verfassung.
Ein Stück einer anderen Geschichte und auch mit die Geburt der Deutschen Grundrechte, weitreichender als die Gegenwart.

Kommentare 3

  • Renate Lutz-Züfle 16. April 2016, 12:46

    zum Grundgesetz von 1949:

    Ewigkeitsklausel

    Die Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie ist in Deutschland eine Regelung (……………..)

    „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

    https://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel

    Die Bezeichnung Ewigkeitsklausel selbst steht nicht im Grundgesetz,(……………….)

    Rechtsstaatsprinzip
    Das Rechtsstaatsprinzip als solches kennt das Grundgesetz nicht. Es finden sich – neben Art. 20 Grundgesetz – zwar an verschiedenen Stellen weitere Merkmale des Rechtsstaatsprinzips, zum Beispiel Art. 19 Abs. 4 GG. Diese stehen jedoch nicht unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel.[2] Auch das ist allerdings strittig.[3]
    (…………………….)
    Selbstschutz der Ewigkeitsklausel
    (………………….)
    Die Ewigkeitsklausel

    verhindert jedoch nicht, dass sich


    das deutsche Volk



    eine das Grundgesetz ablösende Verfassung schaffen könnte, auch wenn diese Veränderungen mit sich bringt, die eigentlich durch die Ewigkeitsklausel verhindert werden sollen. Diese Möglichkeit, eine neue Verfassung zu schaffen, sieht Art. 146 Grundgesetz in der alten wie in der neuen Fassung – hiernach äußerstenfalls als Totalrevision des Grundgesetzes[5] – vor. Einige Verfassungsrechtler haben allerdings angenommen, dass Art. 146 GG a.F. mit der deutschen Wiedervereinigung außer Kraft getreten sei und dass die neue Fassung unwirksam sei, soweit sie Änderungen betreffe, die nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht sieht Art. 146 GG als wirksam an, hat aber ausdrücklich offengelassen, ob sogar die verfassungsgebende Gewalt an die in der Ewigkeitsklausel geschützten Grundsätze „schon wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit“ gebunden ist.[6]
    (…………………..)
  • Renate Lutz-Züfle 16. April 2016, 12:42

    Verfassung des deutschen Reiches

    vom 28. März 1849


    Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes

    § 130. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.


    ................................................................

    Die Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie,

    der "Grundrechte des deutschen Volkes".

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