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Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 31 von 36
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Das die Admins dein Foto vorsorglich gelöscht haben, ist m.E. vertretbar. Eine genaue Bewertung ist somit natürlich
nicht möglich.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass du, sofern das Kind von Personen aus dessen direkten Umfeldes identifizierbar, sprich zuzuordnen ist, werden dessen Persönlichkeitsrechte verletzt.
Außerdem wird sich der Verlag in seinem Vertrag dahingehend absichern, dass seitens des fotografierten Kindes bzw. dessen Eltern eine Genehmigung für eine Veröffentlichung vorliegt.

Ich empfehle dir, wie oben schon angesprochen. Stelle diese Motiv nach oder mache eine Montage mit einem anderen Kind in
gleicher Pose.

Wir hatten schon mehrfach Ärger mit einfachen Bildern, auf denen viele Menschen zu sehen waren. Auch von Personen die nicht direkt im Vordergrund waren aber eindeutig identifizierbar waren. Meist waren es Schadenansprüche, weil diese Leute zu dieser Zeit garnicht an diesem Ort hätten sein dürfen, und entweder von Arbeitgebern oder direkter Verwandschaft erheblich Nachteile (bis Scheidung)
in Kauf nehmen mussten. Aber auch, weil sie erhofften hier schnell an Geld zu kommen. Es ist zwar vieles gesetzlich geregelt, aber der Entscheidungsspielraum ist doch sehr hoch.
Mein Tipp, lass es mit diesem Mädchen. Es gibt Zufälle, an die kein Mensch denkt. Wenn es dumm läuft, übersteigen deine Kosten für Rechtsstreitigkeiten dein Honorar um ein Vielfaches.

LG Reiner
redparanoia redparanoia Beitrag 32 von 36
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Manfred Hunger schrieb:

Zitat:K. Nafets schrieb:

Zitat:...
Kommen wir damit zur spannenden Frage:
Welches Recht gilt, wenn ein deutscher Fotograf in

Deutschland
Zitat:eine Aufnahme eines in den USA aufgenommenen Kindes

vermarktet
Zitat:?
...


Zur Anwendung Deutschen Rechts habe ich folgendes gelernt:

Deutsches Recht wird angewandt, wenn
a) Handlung auf deutschem Hoheitsgebiet stattfindet, egal
welche Staatsangehörigkei die handelnden Personen haben.
b) Deutsche Staatsbürger Opfer oder Täter sind, egal ob auf
deutschem Hoheitsgebiet oder nicht.

Im geschilderten Fall hat ein(e) deutsche(r) Fotograf(in)
außerhab des deutschen Hoheitgebietes eine Aufnahme gemacht, da
die handelnde Person die deutsche Staatsbürgerschaft besizt
gilt (auch) deutsches Recht.
Der Verkauf der Nutzungsrechte geschiet, soweit ich es
verstanden habe, hier in Deutschland. Also gilt auch für diese
"Handlung" das deutsche Recht.
Und wenn die Mutter des abgebildeten Kindes die
Veröffentlichung untersagt hat, darf das Bild (rechtlich
gesehen) nicht veröffentlicht werden.

LG Manfred


Wie siehts aus wenn man in Deutschland lebt also als Hauptwohnsitz aber selbst Statenlos ist?
mfg
K. Nafets K. Nafets Beitrag 33 von 36
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@ Reiner

Ich schätze deine Beiträge sehr, da ich glaube, dass du über eine Menge praktischer Erfahrung verfügst.
Ich glaube, du hast jedoch einen Punkt übersehen:

Die Aufnahme wurde in den USA gemacht und das Kind hatte vermutlich eine amerikanische Staatsangehörigkeit. Nach allem was ich weiss, ist die Aufnahme in den USA legal entstanden, ein "Recht am eigenem Bild" gibt es dort nicht.
Wäre das Bild in einer amerikanischen Fotocommunity veröffentlicht, würde keiner sich dran stören.

Was mich interessiert, ist ob hier wirklich deutsches Recht anzuwenden ist.
Oder konkret: Schützt das KUG auch Aufnahmen, die nicht in Deutschand entstanden sind, keine Deutschen abbildet und im Ursprungsland legal entstanden sind ?
Manfred Hunger Manfred Hunger   Beitrag 34 von 36
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redparanoia schrieb:

Zitat:...
Wie siehts aus wenn man in Deutschland lebt also als
Hauptwohnsitz aber selbst Statenlos ist?
mfg



Meinst Du jetzt bei diesem Beispiel das Fotografieren in den USA oder das Veröffentlichen in Deutschland bzw. bei einem deutschen Verlag?

Als Staatenloser ist, nachdem was ich oben geschrieben habe, das deutsche Recht auf Grund Deiner Staatsangehörigkeit (also in Deiner Person begründet) nicht anzuwenden. Begehst Du aber als Staatenloser eine rechtswidrige Handlung, egal ob Straf-, Zivil- oder Steuerrecht, auf deutschem Hoheitsgebiet (im "Tatort" begründet) ist auch für einen Staatenlosen das deutsche Recht anzuwenden.

Unser Ausbilder in Rechtsfragen hat es uns damls mit folgendem Beispiel zu erklären versucht:

Welche(s) nationale Recht(e) findet/finden Anwendung, wenn in einem israelischen Flugzeug im schweizer Luftraum eine Amerikanerin ein Kind gebärt und der zufällig anwensenden franzözischen Hebamme ein "Kunst"-Fehler unterläuft?
Viel Spass bei der Aufklärung :-) (Das waren damals die Worte unseres Ausbilder in Rechtsfragen).

LG Manfred
Michael Bloch Michael Bloch Beitrag 35 von 36
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K. Nafets schrieb:

Zitat:Was mich interessiert, ist ob hier wirklich deutsches Recht
anzuwenden ist.
Oder konkret: Schützt das KUG auch Aufnahmen, die nicht in
Deutschand entstanden sind, keine Deutschen abbildet und im
Ursprungsland legal entstanden sind ?


Ich denke, es wird ein vor dem Prozess ein Seilziehen geben wo der Prozess stattfindet, damit entscheidet sich dann automatisch welches Recht angewendet wird. Dabei hat wohl (weil nichts abgesprochen ist) der Klagende einen Vorteil, weil er sich aussuchen kann bei welchem Gericht er die Klage einreicht. Damit, denke ich, kann sich der Klagende weitgehend aussuchen, welches Recht er angewendet haben moechte. Genaues weiss ein entsprechend spezialisierter Anwalt.
LG
Michael
Mazel Mazel Beitrag 36 von 36
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Theoretisch ja, Michael. Praktisch ist eine Klage vor einem US Gericht gegen einen Deutschen mit Aufenthalt nur in in Deutschland sinnlos, weil nicht vollstreckbar.

Das gäbe dann das berüchtigte Papier, das man sich hinter den Spiegel stecken kann. Und gilt umgekehrt nat. genauso. Nen Amerikaner, der sich nicht rgelemäßig in Dland aufhät, mag man zwar evtl. hier verklagen können, aber es ist praktisch sinnfrei...

Und die Klage im jew. anderen Land lohnt wegen der doppelten Anwaltskosten eben nur bei hohen Summen. Weil die doppelten Anwaltskosten für Referenzanwalt und Inlandsanwalt werden in keinem Fall erstattungsfähig sein. Und in der USA ist es sowieso eher die Regel, daß Anwaltskosten nicht erstattet werden - auch nicht, wenn Du gewinnst. Mit best. Ausnahmen.



Nachricht bearbeitet (21:11h)
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