Urheberrecht + Hierachie

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No Idea No Idea Beitrag 1 von 34
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Hallo,
nomen est omen.
Als neues Mitglied, danke für die unkomplizierte Aufnahme, komme ich natürlich gleich mit (m)einem vielschichtlichen Problem, das ich an einem Beispiel festmachen will.

Hups....? Wie kann ich hier ein Bild einfügen. Ohne macht meine Frage keinen Sinn.

Danke für Info.
TLK TLK   Beitrag 2 von 34
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Schau mal da:
http://hilfe.fotocommunity.de/hilfe/wie ... community/
http://hilfe.fotocommunity.de/hilfe/wie ... iaturbild/
No Idea No Idea Beitrag 3 von 34
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Ich kenne es eigentlich von anderen Foren, dass man ein Bild als Anhang zum Diskussionsbeitrag hochlädt. Das wird anscheinend hier anders gehandhabt. Es muss also auch "ohne" gehen.

Meine Postkarte zeigt ein Gebäude einer Landespionierleiterschule, die da von 1951 bis 1953 untergebracht war. Das Gebäude eines bekannten Architekten ist von 1928 und steht heute unter Denkmalschutz. Die AK ist rückseitig bedruckt mit: FDJ Gross-Berlin, Landespionierleiterschule.
Ein Fotograph ist nicht erwähnt.
Vertrieb? durch: ROTHER, Werkstätten für Fototechnik, Bestensee bei Berlin.
AK gelaufen mit Poststempel 1952.

Ich möchte die AK auf einer nicht kommerziellen website publizieren.
Um mich vor "unliebsamen" Zeitgenossen hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen abzusichern, schreibe ich hier.

a.) Fotograph unbekannt. Kann also nicht die 70 Jahre nach seinem Tot überprüfen.Wäre sowieso erst ca. 2021 fällig.
b.) Kommt dann in der Urheber-Hierachie der mögliche Auftraggeber die FDJ Berlin, was ja auch nicht gesichert ist. Frage wer ist der juristische Rechtsnachfolger der FDJ, der mögliche Ansprüche hält.
c.) Kommt dann der Verlag mit Urheberansprüchen, bzw. der Rechtsnachfolger.

Wie gehe ich vor. Einfach ins Netz stellen und warten bis ich eine Abmahnung des RA auf dem Tisch habe.

Wer hat Erfahrung und kann mich beraten. Danke und Gruss.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 4 von 34
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Das Urheberrecht eines Fotos, das kein "Werk" im Sinne des Urheberrechts ist, was ich beim Ablichten eines Gebäudes annehme, endet 50 Jahre nach Erstellung. Diese Frist wäre also abgelaufen.

Gruß
Albrecht
No Idea No Idea Beitrag 5 von 34
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Ok. Aber wenn ein Foto eines denkmalgeschützten Bauwerks auf einer Ansichtskarte verbreitet wird, setzt es sich doch m.E. deutlich von einem privaten Foto ab. Anders ausgedrückt. Wer trifft die Zuordnung "Lichtbildwerk" oder "Lichtbild". Wo ein "paar Jahre fehlen" entscheidet doch jeder nach eigenem Ermessen auf Lichtbild. Oder gibt es da einen Kriterienkatalog oder eine Schiedsstelle.

Schönen Sonntag.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 6 von 34
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Lichtbild ist ein Foto von irgendwas. Ein Lichtbildwerk ist ein Werk, "das die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und in dem seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt." Quelle: Wikipedia.

Auch wenn ein Bauwerk "denkmalgeschützt" ist, gilt hier die Panoramafreiheit.

Gruß
Albrecht
No Idea No Idea Beitrag 7 von 34
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Die Panoramafreiheit ist dann gegeben, wenn der Standort des Fotographen sich ausserhalb des Grundstücks befindet. Also auf einem öffentlichen Weg oder Wasser z.B. Mein Foto ist eindeutig vom Grundstücksgelände aufgenommen worden.

Das Gebäude von 1928 ist nicht irgendwas, also ein Lichtbildwerk.

Ich hatte ja auch nach der Urheberrechts-Hierachie gefragt. Was kommt, wenn der Fotograph nicht vorhanden ist. Der Auftrageber oder der Verlag. Da gibt es möglicherweise Rechtsnachfolger. Bin ich der Erste, dem das in dem Urheber-Wahnsinn tangiert? Es geht ja auch um eine grundsätzliche Klärung.

Lichtbild: Foto von irgendwas. Wenn ich also A. Merkel in ihr Auto einsteigt und ich mit dem Tele knispe. Was ist das. Irgendwas oder ein Lichtbildwerk?

Nochmal die Frage: Wo muss ich klicken, um ein Foto zu diesem Beitrag anheften zu können.

Besten Gruss: No Idea
Albrecht D Albrecht D Beitrag 8 von 34
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Zitat: No Idea 25.02.18, 13:25Zum zitierten Beitragein Lichtbildwerk?Dies darf nicht irgend eine Aufnahme sein, sondern es muss eine gewisse Schöpfungshöhe besitzen. Es geht hierbei aber um das Foto selbst, nicht um den abgebildeten Gegenstand.

Woran siehst du, dass das Bild vom Grundstück selbst aufgenommen wurde?

Gruß
Albrecht

P.S. Links oben ist ein Button "Hochladen".
No Idea No Idea Beitrag 9 von 34
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Wir kommen der Sache näher, was Lichtbiildwerk und Lichtbild angeht. "Eine gewisse Schöpfungshöhe" ist wohl ein dehnbarer Begriff ist. Ein findiger RA, der dir ein Strick drehen will, legt das zu seinen Gunsten aus. Um ein Gegenteil zu behaupten, müsste ich als armer Rentner einen Gutachter beauftragen oder?

Zur Frage der Urheberrechts-Hierarchie kommen wir woll nicht weiter. Fotograph>Auftraggeber>Verleger

Neben der Grundsätzlichkeit der Panoramafreiheit, wie oben von mir beschrieben und von der Akademie der Künste Berlin bestätigt, füge ich einen link zu "meinem Gebäude" an.
Ich kann versichern, dass ich jede Ecke im Dunkeln finde. Auch jeden Fotographen-Standort meiner Bilddokumente.

Schau mal rein. www.sporthaus-dubrow.jimdo.com Gruss: No Idea
Albrecht D Albrecht D Beitrag 10 von 34
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Zitat: No Idea 25.02.18, 14:56Zum zitierten Beitrag"Eine gewisse Schöpfungshöhe" ist wohl ein dehnbarer Begriff ist. Ein findiger RA, der dir ein Strick drehen will, legt das zu seinen Gunsten aus. Ein Bild von einem Gebäude ist meines Erachtens noch kein (Kunst)Werk. Dies kann jeder machen, wenn er die erforderlichen handwerkliche Fähigkeiten hat und über die entsprechende Ausrüstung hat.

Für ein Werk bedarf es aber gewisse "künstlerische" Fähigkeiten. Dies muss im Bild erkennbar sein.

etwa hier: https://s14-eu5.ixquick.com/cgi-bin/ser ... 71a4b6482f

Dies wäre kein "Werk": https://s14-eu5.ixquick.com/cgi-bin/ser ... 299a6ceb6c

Gruß
Albrecht
No Idea No Idea Beitrag 11 von 34
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Noch ein Beispiel wegen "Irgendwas Fotos" und "schöpferische Werke". Ich hatte hier in fotocommunity 4 Bilder eingestellt. Müssten eigentlich von jedermann zu finden sein. 4 Farbfotos vom Fehmarn Festival 1970, mit Jimi Hendrix z.B. Mit einer KLick Klack von mir fotographiert. Diese 4 von vielen versteigere ich derzeit bei ebay als 6/6 Fotoedition. Sind das nun Lichtbilder von irgendwas oder Kunstwerke? Wer bestimmt das.

Gruss: No Idea
No Idea No Idea Beitrag 12 von 34
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Wie ich das sehe, kann ein "normales" Foto niemals ein Kunstwerk sein. Ohne Bearbeitung, Verfremdung oder Arrangement wird das nichts. OK, dann hätten wir die Diskussion um die 20 Jahre, die zwischen "Zebra-Hinterteil" und "Berghof" liegen einigermaszen im Griff.

Aber was ist, wenn die 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind und der Fotograph nicht benannt ist. Und dann der RA nur darauf, dass er eine Urheberrechtsverletzung beklagen kann.

See you.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 13 von 34
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Zitat: No Idea 25.02.18, 15:32Zum zitierten BeitragAber was ist, wenn die 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind und der Fotograph nicht benannt ist. Und dann der RA nur darauf, dass er eine Urheberrechtsverletzung beklagen kann. Meines Wissens muss er von dem Urheber selbst beauftragt werden. Wenn der nicht bekannt ist, kann ein Rechtsanwalt nichts ausrichten. Und er weiß ja nicht, wie alt das Foto ist. Du könntest ja auch selbst der Urheber sein...

Nachtrag: Siehe hier unter Punkt 4: https://www.medienrecht-urheberrecht.de ... recht.html

Gruß
Albrecht
No Idea No Idea Beitrag 14 von 34
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Danke. Auch prima link. Demnach erübrigt sich wohl die Urheberrechts-Diskussion von Postkarten, Ansichtskarten im eigenen Besitz, egal wie alt und solange kein Fotograph vermerkt. Der Auftraggeber oder der Verleger können demnach Urheberrechte nicht für sich in Anspruch nehmen. Alles ganz einfach.

Kann ich logischerweise jedes Foto aus dem Internet, das keinen Fotographen benannt hat und kein Waserzeichen hat, herunterladen und für meine Zwecke gebrauchen? Oder liege ich da falsch.

Sonntagsgruss: No Idea
Albrecht D Albrecht D Beitrag 15 von 34
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Zitat: No Idea 25.02.18, 16:39Zum zitierten BeitragKann ich logischerweise jedes Foto aus dem Internet, das keinen Fotographen benannt hat und kein Waserzeichen hat, herunterladen und für meine Zwecke gebrauchen? Oder liege ich da falsch.Diese Bilder darf man auf dem eigenen Rechner benutzen, aber nicht veröffentlichen, da der Webseiten-Betreiber vermutlich die Rechte hat oder über die Urheberschaft weiß.

Es gilt immer die 50-Jahresfrist, wenn es keine (Kunst)Werke sind.

Gruß
Albrecht
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