Urheberrecht bei Gegenständen in Fotographien

Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Google Anzeigen Google Anzeigen
toby77 toby77 Beitrag 1 von 8
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Hallo,

ich habe eine (vielleicht einfach zu beantwortende, vielleicht aber auch knifflige) Frage bezüglich der Nutzung eines Gegenstands in kommerziell zu verwertenden Fotos.

Im Augenblick plane ich einen kleinen Blog, der Kurzgeschichten eines Stofftiers erzählt, wie es in seiner realen Familie lebt, was dort geschieht, etc. - vielleicht kennt jemand die Kolumne "Happys Welt" aus der Zeitschrift tina. Dahin lässt sich das Projekt am ehesten einordnen.

Zu den Geschichten gehören natürlich auch Fotos. Zumindest eines als Aufhänger und Erkennungsmerkmal. Konkret habe ich einen älteren Teddy gefunden, der prima in das Setting passen würde.

Doch wie verhält es sich nun - darf ich diesen Teddy ablichten und die Fotos in einem kommerziellen Umfeld verwerten (der Blog ist werbefinanziert) oder kann mir der Designer bzw. Rechteinhaber des Teddys einen Strich durch die Rechnung machen ?

Es würde sich dabei nicht nur um ein Foto des Stofftiers handeln, sondern natürlich entsprechend in Szene gesetzt.

Ich habe schon etwas recherchiert, aber nichts wirklich konkretes und passendes gefunden. Würde ich einen realen Hund oder dergleichen ablichten, bräuchte ich die Einwilligung des Eigentümers, das ist klar. Da gibt's zig Artikel im Internet.

Aber wie sieht es in diesem Fall aus ?

Ich bin ja nicht der erste, der auf eine solche Idee kommt, z.B. https://www.schafpaul.reise/ (gibt's auch als Facebook-Version). Ich habe der Betreiberin vor zwei Wochen mal eine E-Mail geschickt, aber leider kam nichts zurück. Hier wird ja sogar ein bekanntes Design der Fa. Nici verwendet. Offenbar also legal. Oder sieht der Hersteller nur darüber weg bzw. hat es noch gar nicht bemerkt ?

Also ich wäre Euch für alle erdenklichen Einblicke und Kommentare dankbar.

Viele Grüße,
Toby.
paulharris paulharris Beitrag 2 von 8
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Auch zig Artikel im Internet können irren, was sie im Fall des Hundes auch tun. Tiere können fotografiert und die Fotos zu jedem Zweck veröffentlicht werden, ob es dem Eigentümer gefällt oder nicht. Anders natürlich im Zoo, der kann per Hausrecht die gewerbliche Veröffentlichung oder sogar jede Veröffentlichung untersagen.

Mit Marken- und Geschmacksmusterrecht kenne ich mich nicht besonders gut aus und müßte mich einarbeiten, aber wenn bei jedem Gegenständ, den nun mal irgendwer entworfen hat, die Genehmigung des Herstellers erforderlich wäre, dürfte kein Foto einer Hochzeitstafel (nur so als Beispiel) in einer Zeitung veröffentlicht werden, weil Besteck, Teller und Gläser durchaus auch ein geschütztes Design haben können. Bei Stockfotos z.B. wird immer (nur) darauf geachtet, daß keine Firmenbezeichnungen oder besonders auffällige Erkennungszeichen wie das Krokodil bei locoste zu erkennen sind. Bei einem Plüschtier, das in einem Kontext gezeigt wird, bei dem sicher keine geschützten Interessen verletzt werden, würde ich mir, ehrlich gesagt, keinen Kopf machen.

PaulHarris
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 3 von 8
1 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: toby77 29.07.17, 16:42Zum zitierten Beitrag...
Konkret habe ich einen älteren Teddy gefunden, der prima in das Setting passen würde.
...
Ich habe schon etwas recherchiert, aber nichts wirklich konkretes und passendes gefunden ...


Erstaunlich. Das Wort "Teddys" kommt doch in meinen Beitrag zu diesem Thema vor:

http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#kitsch

" ... Auf Fotos sind - nicht immer nur als unwesentliches Beiwerk - oft Gegenstände zu sehen, die geschmacksmusterrechtlich oder als Werke der banalen Kunst sogar urheberrechtlich geschützt sind (Puppen, Teddys, Blumenvasen, Gartenzwerge, Gummibärchen, Nussknacker, Masken im Karneval, Playmobilmännchen, ... "

Siehe auch hier (insbesondere den ersten Absatz und das Zitat aus der Pressemitteilung des BGH):

http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#kleinemuenze

MfG
Johannes
Alex Mull Alex Mull Beitrag 4 von 8
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Johannes, wer soll den Text denn verstehen?
Das kann man doch nur verstehen, wenn man Jura studiert hat, oder wenigstens mehr als nur durchschnittlich juristisch ausgebildet ist.

Paul Harris hat sich ja schon mal gut aus dem Fenster gelehnt, und das sogar gut verständlich.

Und nun sag Du doch einfach und ganz leicht verständlich, ob der TO das nun wie geplant machen kann oder nicht. Und bitte keine "Radio Eriwan" Aussagen.

Danke!
toby77 toby77 Beitrag 5 von 8
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zuerst mal Danke für den Link an Johannes Röhnelt - viel Text, den ich aber morgen komplett durchlesen werde.

Ich denke auch, daß es - leider - nicht so einfach ist, wie paulharris schreibt. Und auf das Sprichwort "Wo kein Kläger, da kein Richter" möchte ich mich nur ungern verlassen.

Das kann finanziell schnell in einem Desaster enden und ich gehe realistischerweise nicht davon aus, daß mein Blog (genauer: dieser Teil des Blogs) eine sprudelnde Geldquelle wird, die ein solches Risiko lohnenswert erscheinen lässt.

Vermutlich beantwortet der oben erwähnte Link meine Frage. Falls nicht, werde ich mich nochmal melden.

Bzgl. meiner ersten Anmerkung zu "Hunde fotographieren", habe ich heute eher durch Zufall einen interessanten Artikel gefunden, der diese Thematik behandelt: https://www.rechtambild.de/2010/08/tier ... en-tieres/ Vielleicht findet ihn ja jemand hilfreich. Das Resümee jedenfalls: Es kommt - wie so oft im Leben - darauf an. ;-)
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 6 von 8
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Alex Mull 29.07.17, 18:12Zum zitierten BeitragJohannes, wer soll den Text denn verstehen?

Hierzu noch eine einfache Antwort:

1. Problem: Da jedes Foto eines dreidimensionalen urheberrechtlich geschützten Gegenstands eine Vervielfältigung des Gegenstands im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist, benötigt man grundsätzlich für die Herstellung und Veröffentlichung eines solchen Fotos die Erlaubnis des Urhebers des darauf abgebildeten Gegenstands.

2. Problem: Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 13.11.2013 (Az.: I ZR 143/12 - Geburtstagszug) die Anforderungen an den Schutz von Werken der angewandten Kunst und der zweckfreien Kunst praktisch gleichgesetzt (Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 186/13 vom 13.11.2013: "Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst").
Jetzt benötigt man grundsätzlich für jede Veröffentlichung eines Fotos von einem Werk, bei dem ein Designer seine Finger oder besser seinen Geist im Spiel hatte, für die vollen 70 Jahre nach dessen Tod die Zustimmung desjenigen, der die Rechte an dem darauf abgebildeten Werk hat.

Zum Glück hat das noch kaum jemand bemerkt. Soweit ich weiß, hat es mit Fotos von Hobby-Fotografen, die auf Internet-Seiten veröffentlichen, noch keine diesbzgl. Probleme gegeben.

MfG
Johannes
toby77 toby77 Beitrag 7 von 8
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Tja, dann hat sich das erledigt. Die Gefahr ist mir zu groß, abgemahnt zu werden. Und den Urheber kann ich inzwischen nicht mehr ausfindig machen, sonst hätte ich dort einfach um eine Nutzungserlaubnis gebeten.

Mal sehen, ob dieser Teil des Projekts eingestellt wird oder ich eventuell meine zeichnerischen Talente aufleben lasse (sofern ich sie finde... ;-) .
Albrecht D Albrecht D Beitrag 8 von 8
0 x bedankt
Beitrag verlinken
"Teddys" gibt es viele. Da müsste der "Urheber" beweisen, dass du gerade seinen Teddy abgelichtest hast. Meine laienhafte Vermutung, keine Rechtsberatung.

Gruß
Albrecht
Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Nach
oben